Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 7 ABR 123/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 1307

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Gegenstand

Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung


Leitsatz

Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 20. August 2009 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die entsprechend einem Tarifvertrag vorgenommenen [X.]ewertungen von Arbeitsplätzen, die mit zugewiesenen [X.]eamten besetzt sind, mitbestimmungspflichtige Eingruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist die [X.]. Antragsteller ist der in ihrem Regionalbereich West für den Standort [X.] gewählte [X.]etriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem [X.]er [X.]etrieb neben Arbeitnehmern auch [X.]eamte, die ihr nach § 12 Abs. 2 und 3 Deutsche [X.]ahn Gründungsgesetz ([X.]) zugewiesen sind. Die Rechtsstellung der zugewiesenen [X.]eamten und die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben trotz der Zuweisung an die Arbeitgeberin gewahrt (§ 12 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Arbeitgeberin ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit es die Dienstausübung erfordert (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die zugewiesenen [X.]eamten gelten für die Anwendung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie werden vom [X.] nach dem [X.] besoldet. Die Arbeitgeberin leistet für sie an das [X.] Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer neu einzustellender Arbeitnehmer erbringt oder erbringen müsste (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

4

Die Arbeitgeberin bewertet die Arbeitsplätze, die mit zugewiesenen [X.]eamten besetzt sind, entsprechend den [X.]n des [X.] für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des [X.] idF des 58. [X.] vom 10. März 2005 ([X.]). Die [X.]ewertung der Arbeitsplätze hat für die Frage [X.]edeutung, ob ein zugewiesener [X.]eamter eine Jahresabschlusszahlung nach § 6 des Zulagentarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] idF des 58. [X.] vom 10. März 2005 ([X.]) erhält. Die tarifliche [X.]ewertung der Arbeitsplätze wird seit 1999 außerdem bei der Festlegung der Höchstzahlen für [X.]eförderungsdienstposten der zugewiesenen [X.]eamten herangezogen.

5

Der [X.]etriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten [X.]eschlussverfahren die Auffassung vertreten, die [X.]ewertung der mit [X.]eamten besetzten Stellen sei eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Es sei unerheblich, dass sich die [X.]esoldung der zugewiesenen [X.]eamten nicht unmittelbar nach der Vergütungsordnung des [X.] richte. Ein mittelbarer Zusammenhang mit dieser Vergütungsordnung ergebe sich zumindest aus § 6 [X.], der für [X.]eamte, deren Arbeitsplätze einer bestimmten [X.] nach dem [X.] zugewiesen seien, einen Anspruch auf eine Jahresabschlussleistung begründe. Eine restriktive Auslegung des [X.]egriffs der Eingruppierung unterlaufe in einem solchen Fall den Schutzzweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.].

6

Der [X.]etriebsrat hat vor dem [X.] zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn bei der Arbeitsplatzbewertung/Ersteingruppierung von Arbeitsplätzen, auch soweit diese mit zugewiesenen [X.]eamten besetzt sind, nach dem 57. Änderungstarifvertrag ([X.]) gemäß § 99 [X.] zu beteiligen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Ansicht geäußert, es fehle an der Zuordnung eines [X.]eschäftigten zu einer Vergütungsgruppe der für ihn maßgebenden Vergütungsordnung und damit an einer Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.].

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]etriebsrat mit Zustimmung der Arbeitgeberin seinen Antrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des 57. [X.] der 58. Änderungstarifvertrag tritt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Dessen Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Feststellungsantrag des [X.]etriebsrats ist zulässig.

1. Der Antrag ist auslegungsbedürftig. Der [X.]etriebsrat hält die [X.]ewertungen der mit Arbeitnehmern oder zugewiesenen [X.]eamten besetzten Arbeitsplätze nach dem [X.] idF des 58. [X.] vom 10. März 2005 für Eingruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] und deshalb für mitbestimmungspflichtig. Der Antrag ist dagegen nicht darauf gerichtet festzustellen, dass der [X.]etriebsrat an gegebenenfalls noch durchzuführenden Eingruppierungen von [X.]eamten zu beteiligen i[X.] Der Antrag betrifft auch nicht ein mögliches Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.].

2. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Danach muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht beansprucht oder in Abrede gestellt wird, so präzise bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den [X.]eteiligten mit [X.] entschieden werden kann (vgl. etwa [X.] 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 129, 364).

bb) Der Antrag wird dem gerecht. Der [X.]etriebsrat reklamiert ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 [X.] für die [X.]ewertung aller Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob sie mit Arbeitnehmern oder zugewiesenen [X.]eamten besetzt sind. Ein solcher Globalantrag ist umfassend, aber nicht unbestimmt.

b) Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag des [X.]etriebsrats schon in den Tatsacheninstanzen nach gebotener Auslegung darauf gerichtet war, die Mitbestimmungspflichtigkeit der Arbeitsplatzbewertung nach dem jeweils aktuellen [X.] feststellen zu lassen. Selbst wenn der [X.]etriebsrat den Antrag in der [X.] geändert haben sollte, indem er den [X.] idF des 58. anstelle des 57. [X.] einbezog, wäre diese Antragsänderung zulässig.

aa) Sie widerspricht der Vorschrift des auch im [X.]eschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO nicht. Danach ist eine Antragsänderung in der Revisions- und [X.] grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung und Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur für das tatsächliche Vorbringen, sondern auch für die Anträge der Parteien und [X.]eteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht. Ausnahmen sind insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen möglich, etwa wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der [X.]eschwerdeinstanz festgestellten oder von den [X.]eteiligten des Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der [X.]eteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. [X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] 2002 § 559 Nr. 1).

bb) Diese Erfordernisse sind hier gewahrt. Der [X.] idF des 58. [X.] vom 10. März 2005 galt schon in der [X.]eschwerdeinstanz. Davon gingen auch die [X.]eteiligten aus. Die etwaige Antragsänderung ist daher sachdienlich. Die Arbeitgeberin hat ihr in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich zugestimmt. Ihre Verfahrensrechte werden nicht verkürzt. Das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht wesentlich.

c) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

aa) Der Streit darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der [X.]etriebsparteien im Sinne einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen [X.]eziehung einer Person zu einer anderen Person (vgl. [X.] 20. Mai 2008 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.] 1972 § 81 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 19).

bb) Dem [X.]etriebsrat kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu.

(1) Das [X.]estehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im [X.]eschlussverfahren gelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, im [X.]etrieb häufiger auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. [X.] 28. Mai 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 101, 232).

(2) Der Antrag wird diesen Anforderungen gerecht. Die [X.]ewertung der Arbeitsplätze, auch soweit sie mit zugewiesenen [X.]eamten besetzt sind, ist bei der Arbeitgeberin ein Vorgang, der künftig regelmäßig wieder auftreten kann. Der Antrag des [X.]etriebsrats führt den Streit über das [X.]estehen des Mitbestimmungsrechts einer umfassenden Klärung zu.

d) Die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des [X.]eschlusses des [X.] des [X.] vom 12. Dezember 1995 (- 1 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6 = EzA [X.] 1972 § 99 Nr. 136) steht einer neuen Entscheidung über die Frage des Mitbestimmungsrechts nicht entgegen.

aa) Der [X.] entschied mit diesem [X.]eschluss über die Frage eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der tariflichen [X.]ewertung der von zugewiesenen [X.]eamten besetzten Arbeitsplätze der [X.] (Geschäftsbereich Netz). Er stellte den erstinstanzlichen [X.]eschluss wieder her, mit dem das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des [X.]etriebsrats der [X.] - Geschäftsbereich Netz, Niederlassung [X.], Standort [X.] - abgewiesen hatte. Dieser [X.]etriebsrat hatte beantragt festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihn bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung der beamteten Mitarbeiter nach § 3 des damaligen [X.] für die Arbeitnehmer der [X.] ([X.]) nach § 99 [X.] zu beteiligen.

bb) Der [X.]eschluss des [X.] vom 12. Dezember 1995 (- 1 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6 = EzA [X.] 1972 § 99 Nr. 136) entfaltet bereits subjektiv keine Rechtskraft für die [X.]eteiligten dieses Verfahrens. Die [X.]eteiligten des [X.] entschiedenen Erstverfahrens sind nicht deckungsgleich iSv. § 325 Abs. 1 ZPO mit den [X.]eteiligten des jetzigen Verfahrens. Der nun antragstellende [X.]etriebsrat ist weder identisch mit dem im Erstverfahren antragstellenden [X.]etriebsrat der [X.] - Geschäftsbereich Netz, Niederlassung [X.], Standort [X.] -, noch ist er dessen Funktionsnachfolger (vgl. zu den subjektiven Grenzen der Rechtskraft [X.] 6. Juni 2000 - 1 A[X.]R 21/99 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 95, 47). Es kann deshalb offenbleiben, ob die objektiven Grenzen der Rechtskraft des [X.]eschlusses vom 12. Dezember 1995 (- 1 [X.] - aaO) eingehalten oder überschritten wären.

II. Der Antrag ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass der [X.]etriebsrat bei den [X.]ewertungen der Arbeitsplätze von Arbeitnehmern und zugewiesenen [X.]eamten nach dem [X.] nicht nach § 99 [X.] zu beteiligen i[X.] Die Arbeitsplatzbewertungen sind keine mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.].

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der [X.]etriebsrat ua. vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Das „Mitbestimmungsrecht“ besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem Mitgestaltungs-, sondern in einem Mitbeurteilungsrecht. Das Mitbeurteilungsrecht des [X.]etriebsrats bei Ein- und [X.] setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] vornehmen will (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 12. Dezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 120, 303).

a) Eingruppierung ist die - erstmalige - Einreihung in eine im [X.]etrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (vgl. etwa [X.] 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 128, 265). Eine Vergütungsordnung ist ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes [X.], das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Sie spiegelt die ihr zugrunde liegenden Vergütungsgrundsätze wider. Damit ist sie Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt (für die [X.] Rspr. [X.] 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 22 mwN, aaO).

b) Eingruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom [X.]etriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige [X.]ewertungen von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Eingruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte [X.]ewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist jedoch keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 [X.] (vgl. [X.] 12. Dezember 1995 - 1 [X.] - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6 = EzA [X.] 1972 § 99 Nr. 136). Sie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der [X.]eurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz. Arbeitsplatzbewertungen sind, weil sie nicht personenbezogen sind, auch keine [X.]eurteilungsgrundsätze iSv. § 94 [X.] (vgl. [X.] 18. April 2000 - 1 A[X.]R 22/99 - zu [X.] 3 der Gründe mwN, [X.] [X.] 1972 § 87 Überwachung Nr. 33 = EzA [X.] 1972 § 87 [X.]etriebliche Ordnung Nr. 27).

c) Die [X.]ewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 [X.]. Das bedeutet nicht, dass sie mitbestimmungsfrei wäre. Sofern zwischen dem bewerteten Arbeitsplatz oder der bewerteten Tätigkeit und der Entlohnung eine Verbindung hergestellt wird, kann ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] in [X.]etracht kommen, wenn es nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] gesperrt ist (vgl. [X.] 14. Januar 1986 - 1 A[X.]R 82/83 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 50, 337). Schließlich kann dann, wenn der Arbeitgeber aus der [X.]ewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit Konsequenzen für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Gruppe einer Vergütungsordnung zieht oder ziehen muss, ein Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats aus § 99 Abs. 1 [X.] bestehen. Dessen Gegenstand ist aber nicht die [X.]ewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungsgruppe.

2. [X.]ei den Arbeitsplatzbewertungen nach dem [X.] handelt es sich deshalb nicht um Eingruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Durch die Arbeitsplatzbewertung allein wird der Arbeitnehmer oder [X.]eamte keiner Vergütungsgruppe zugeordnet. Der Umstand, dass die [X.]ewertung der mit zugewiesenen [X.]eamten besetzten Arbeitsplätze Voraussetzung für eine Jahresabschlussleistung nach § 6 [X.] iVm. der zugehörigen Protokollnotiz ist und Auswirkungen auf die Zahl der zur Verfügung stehenden [X.]eförderungsposten haben kann, führt entgegen der Auffassung des [X.]etriebsrats zu keiner anderen [X.]eurteilung. Auch wenn sich die personenunabhängige [X.]ewertung des Arbeitsplatzes auf die Vergütungshöhe des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers auswirkt, liegt in ihr keine Eingruppierung des Arbeitnehmers. Dadurch entsteht keine mitbestimmungsrechtliche Schutzlücke. Ein gegebenenfalls mit der [X.]ewertung von Arbeitsplätzen verbundenes, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] folgendes Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Vergütungsordnung bleibt unberührt. Gleiches gilt für das Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 [X.] bei der etwaigen Zuordnung eines Arbeitnehmers oder [X.]eamten zu einer bestimmten Gruppe einer angewandten Vergütungsordnung, die auf der vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung beruht. [X.]eides ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

        

        

    [X.]ea    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

7 ABR 123/09

17.11.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. Dezember 2008, Az: 6 BV 181/08, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 12 Abs 4 DBGrG, § 12 Abs 2 DBGrG, § 12 Abs 3 DBGrG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 7 ABR 123/09 (REWIS RS 2010, 1307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1307


Verfahrensgang

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Az. 7 ABR 123/09

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 123/09, 17.11.2010.


Az. 6 BV 181/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 BV 181/08, 18.12.2008.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

5 P 2/21

7 TaBV 91/17

2 TaBV 50/16

11 BV 178/12

13 TaBV 22/13

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