Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 4 StR 433/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3268

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe für eine Serienstraftat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe (Tat vom 10. Februar 2009) vom Senat nachzuholen.

2

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des [X.] diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass die [X.] für "alle" Taten den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu Grunde legen wollte ([X.]) und Umstände, die ein Abweichen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG rechtfertigen könnten, "bei keiner Tat" ([X.]) angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen ([X.], [X.]. v. 14. Januar 1998 - 2 [X.], [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

Ernemann     

Solin-Stojanović     

Ri'in[X.] Roggenbuck
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

Ernemann

Cierniak     

Bender     

Meta

4 StR 433/10

16.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 5. Mai 2010, Az: 8 KLs 2/10 - 636 Js 1947/09, Urteil

§ 29 Abs 3 BtMG, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 4 StR 433/10 (REWIS RS 2010, 3268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3268

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