Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. III ZR 143/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3041

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 5. Juli 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 Fi; ZPO § 826 Abs. 3; [X.] § 136 Nr. 2, 3 Hat ein Dritter nach einer [X.] beim Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hindern-des Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine [X.] desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gele-genheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen ihn nach § 771 ZPO vorzugehen. [X.], Urteil vom 5. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Halle - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrags von 26.413,76 • nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2002 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen der Versteigerung einer ihm gehörenden Jagdwaffe. 1 Der Kläger überließ die im Jahr 2001 erworbene Jagdwaffe am 15. Juni 2002 dem Zeugen [X.](im Folgenden: Schuldner) leihweise zur Ausübung der Jagd und stellte diesem hierüber eine Urkunde aus. Am 21. Juni 2002 pfändete die Gerichtsvollzieherin beim Schuldner im Auftrag von acht 2 - 3 - Gläubigern mehrere Gegenstände, darunter die Jagdwaffe, und setzte den Termin für die öffentliche Versteigerung auf den 26. Juli 2002 fest. Mit [X.] vom 2. Juli 2002, in welchem der Kläger auf diese Terminsbestimmung [X.] nahm, zeigte er der Gerichtsvollzieherin sein Eigentum an der Jagdwaffe an und übermittelte ihr eine beglaubigte Kopie der als "Kaufvertrag" bezeichne-ten Urkunde vom 18. Oktober 2001, seiner Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen war, und der Urkunde über die leihweise Überlassung der Waffe an den Schuldner. Am 8. Juli 2002 nahm die Gerichtsvollzieherin auf den [X.] eines weiteren Gläubigers an den bereits gepfändeten Ge-genständen eine [X.] vor und unterrichtete hiervon nach dem Vorbringen des beklagten [X.] den Schuldner. Bis zum Versteigerungster-min gelang es dem Kläger, von sechs Gläubigern in Bezug auf die Jagdwaffe eine Freigabeerklärung zu erlangen. Gegen die beiden weiteren Gläubiger, in deren Auftrag die [X.] vorgenommen wurde, erwirkte er einen Be-schluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Jagd-waffe wurde auf der Grundlage der [X.] im Termin vom 26. Juli 2002 zu einem Erlös von 4.000 • versteigert. Der Kläger ist der Auffassung, die Pfändung habe nicht vorgenommen werden dürfen und die Gerichtsvollzieherin habe ihn von der Anschlusspfän-dung informieren müssen. Seine - ursprünglich in Höhe von 50.731,84 • nebst Zinsen erhobene - Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat in Höhe des behaupteten Werts der Jagdwaffe (30.413,76 •) abzüg-lich des [X.] von 4.000 • nebst Zinsen zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch in diesem eingeschränkten [X.] weiter. 3 Entscheidungsgründe - 4 - Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 4 [X.] Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung der Gerichts-vollzieherin. 5 Ein Verstoß gegen das in § 119 Nr. 2 der Geschäftsanweisung für Ge-richtsvollzieher (im Folgenden: [X.]) enthaltene Verbot, das Gewehr zu pfän-den, liege nicht vor. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung keine Amts-pflichten gegenüber dem dritten Eigentümer der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen begründe, sondern den Schutz des Gläubigers vor [X.] Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezwecke, habe die Gerichtsvoll-zieherin die Jagdwaffe zu Recht nach § 808 Abs. 1 ZPO in Besitz genommen. Der Gerichtsvollzieher habe im Allgemeinen nicht zu prüfen, ob die im [X.] des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehörten. Von der Pfändung seien nur Gegenstände auszunehmen, die offensichtlich nicht zum Vermögen des Schuldners gehörten. Eine solche Offenkundigkeit sei [X.] nicht gegeben gewesen, wie auch im gerichtlichen Verfahren des [X.] gegen den Ersteher der Jagdwaffe festgestellt worden sei. 6 Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass die Gerichtsvollzieherin - entgegen § 826 Abs. 3 ZPO - den Schuldner nicht von der [X.] benachrichtigt habe. Eine Pflicht, den Kläger von der [X.] zu 7 - 5 - unterrichten, sehe § 826 Abs. 3 ZPO gerade nicht vor. Das stehe in Einklang damit, dass die Gerichtsvollzieherin nach § 120 Nr. 2 [X.] nicht befugt gewe-sen sei, die [X.] selbständig wieder aufzuheben. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Eine Amtspflichtverletzung der Gerichtsvollzieherin, für die das beklagte Land nach Maßgabe des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einzu-stehen hätte, lässt sich nämlich nicht verneinen. 8 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Pfändung der Jagdwaffe durch die Gerichtsvollzieherin nicht zu beanstanden war. Grundsätzlich gilt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung körperli-cher Sachen nur zu prüfen hat, ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners be-finden (§ 808 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat er nicht zu prüfen, ob diese Sachen auch zum Vermögen des Schuldners gehören. Dem entspricht auch die Rege-lung in § 119 Nr. 1 [X.]. Hiervon nimmt § 119 Nr. 2 [X.] lediglich Gegen- stände aus, die offensichtlich zum Vermögen eines [X.] gehören, z.B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandlei-her zum Pfand übergebene Sachen. Auch dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt, was ein Hinweis darauf sein mag, dass der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung gegen eine Pfändung solcher Gegenstände vor allem den Gläubiger vor Kosten und Risiken einer Inanspruchnahme aus § 771 ZPO bewahren soll. Im Übrigen hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, dass von einer Offenkundigkeit im Sinn 9 - 6 - des § 119 Nr. 2 [X.] keine Rede sein konnte. Auch die Revision sieht dies nicht anders. 2. Indes war die Gerichtsvollzieherin unter den Umständen des Falles ver-pflichtet, den Kläger von der von ihr vorgenommenen [X.] zu benachrichtigen. 10 a) Eine solche Pflicht lässt sich allerdings dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Nach § 808 Abs. 3, § 826 Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner von den Pfändungen in Kenntnis zu setzen, was vor allem dann von erheblicher Bedeutung ist, wenn sie in seiner Abwesenheit vorgenommen werden. Belange des [X.] werden im Zusammenhang mit der Pfändung nicht angesprochen. Der Dritte wird nur in § 809 ZPO erwähnt, der die Pfändung von Sachen betrifft, die sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten [X.] befinden. Auch die Bestimmung des § 816 Abs. 1 ZPO, die in der Regel für die Versteigerung eine Wartefrist von einer Woche seit dem Tag der Pfändung [X.], spricht nicht unmittelbar den [X.] an. Vielmehr gestalten die [X.] insgesamt das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner näher aus. 11 b) Sieht sich ein Dritter durch [X.] beeinträchtigt, kann dieser Interessenkonflikt nach dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden System nicht durch den Gerichtsvollzieher oder das [X.] aufgelöst werden. Vielmehr ist der Dritte gehalten, entweder vom Gläu-biger eine Freigabe des in Rede stehenden Gegenstandes zu erwirken oder dies mit einer Klage nach § 771 ZPO gegenüber dem Gläubiger durchzusetzen. Diese Rechte kann der Dritte freilich nur wahrnehmen, wenn ihm die eingeleite-ten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bekannt sind, er also hierüber [X.] - 7 - tet worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies hinsichtlich der [X.] durch den Schuldner geschehen. Dem Kläger ist es daraufhin gelungen, von sechs Gläubigern eine Freigabeerklärung zu erwirken und hinsichtlich der beiden an-deren im Rahmen einer Klage nach § 771 ZPO eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung herbeizuführen. Hätte der Kläger auch von der [X.] Kenntnis gehabt, spricht einiges dafür, dass er auch insoweit eine Versteigerung seines Jagdgewehrs hätte verhindern können. c) Der Umstand, dass der Dritte im Rahmen der Pfändungsvorschriften nicht eigens angesprochen wird, bedeutet aber nicht, dass seine rechtliche Stel-lung für die Zwangsvollstreckung ohne Bedeutung wäre. Dagegen spricht schon die Gewährleistung aus Art. 14 GG, die dem Rechtsinhaber die Möglichkeit ge-ben muss, sich gegen einen Verlust seiner Rechtsstellung zur Wehr zu setzen. Darüber hinaus ist die Rechtsstellung Dritter auch außerhalb seiner Rechte aus § 771 ZPO Gegenstand verschiedener höchstrichterlicher Urteile gewesen. 13 In einem Fall, in dem der Eigentümer einer Pfandsache von dem [X.] mangels einer hinreichenden Bekanntmachung nichts erfah-ren hatte, hat bereits das [X.] (JW 1931, 2427, 2428) ausgeführt: Diene die Hinausschiebung des Versteigerungstermins um eine gewisse Frist auch den Interessen des [X.], so müssten auch die weiteren Vorschriften, welche die Bekanntgabe des Versteigerungstermins sicherten, als seinen Rechtskreis berührend erachtet werden. Denn wenn ihm Gelegenheit gegeben werden solle, seine Rechte durch [X.] zu wahren, so müsse er auch die Möglichkeit haben, sich über Pfändung und Versteigerungstermin zu unterrichten. Zwar werde der Drittberechtigte oft erwarten können, von dem Schuldner über die Einleitung einer Zwangsversteigerung unterrichtet zu wer-den. Er könne aber nicht lediglich auf diesen vom Willen des Schuldners ab-14 - 8 - hängigen Weg angewiesen erscheinen. Die Tatsache, dass der Dritte lediglich auf den Weg der [X.] beschränkt sei, um sein die Versteigerung hinderndes Recht geltend zu machen, und dass der Gerichtsvollzieher seinen Widerspruch grundsätzlich unberücksichtigt lassen könne, spreche nicht dage-gen, dass er ein Interesse habe, von dem Versteigerungstermin Kenntnis zu erhalten, um sein Recht im Wege der [X.] oder durch einstweili-ge Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen. In der Kommentarliteratur wird daher zu § 816 Abs. 1 ZPO einhellig die Auffassung vertreten, der Grund für die Wartefrist von regelmäßig einer Woche sei es unter anderem, dem [X.] eine Gelegenheit zu geben, [X.] zu erheben (vgl. Musielak/ [X.], ZPO, 5. Aufl. 2007, § 816 Rn. 1; Schilken, in [X.], 2. Aufl. 2001, § 816 Rn. 2; [X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 816 Rn. 1; [X.]/ [X.], ZPO, 65. Aufl. 2007, § 816 Rn. 4; [X.], Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, § 816 Rn. 2). Hier war der Kläger zwar aufgrund der Benachrich-tigung des Schuldners über die [X.] von dem Versteigerungstermin informiert, wusste aber nicht, dass er aufgrund der [X.] weitere Bemühungen entfalten musste, um einer Versteigerung seiner Jagdwaffe ent-gegenzuwirken. Der Senat hat zu § 327 Satz 3 AO entschieden, Adressat der dort ge-regelten [X.] sei nur der Vollstreckungsschuldner; in deren Schutzbereich seien jedoch auch die Eigentümer von Waren einbezogen, die der [X.] nach § 76 AO unterliegen (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - [X.]/03 - NJW 2005, 1865, 1866). 15 d) Da der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen einer Prüfung enthoben ist, ob im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen zu dessen Vermögen gehören, und er deswegen Einwände des Schuldners in dieser Beziehung [X.] - 9 - beachtet lassen kann (vgl. § 119 Nr. 1 [X.]), bestehen im Regelfall keine Be-denken dagegen, dass die in § 808 Abs. 3, § 826 Abs. 3 ZPO normierte Be-nachrichtigungspflicht nur gegenüber dem Schuldner besteht und diesem über-lassen bleibt, den wahren Rechtsinhaber von [X.] zu unter-richten. Hier ging es jedoch nicht um Einwände des Schuldners, sondern um solche des [X.] als [X.], der die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 2. Juli 2002 davon unterrichtete, dass er das Eigentum an der Jagdwaffe [X.]. Zugleich legte er Ablichtungen von Urkunden vor, die das zwar nicht beweisen mochten, aber so glaubhaft machten, dass verschiedene Gläubiger die Jagdwaffe freigaben und durch das Prozessgericht eine vorläufige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung erwirkt werden konnte. Unter diesen Umständen durfte sich die Gerichtsvollzieherin nicht mit einer Benachrichtigung des [X.] nach § 826 Abs. 3 ZPO begnügen, sondern musste dem Kläger selbst Ge-legenheit geben, sich vor der Versteigerung um eine Freigabe zu bemühen. Diese Pflicht ergibt sich hinreichend deutlich aus § 136 Nr. 2 [X.]. Diese Be-stimmung sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher auf den Widerspruch eines [X.] befugt ist, von der Pfändung Abstand zu nehmen, wenn die sonst vorhan-dene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche Habe des [X.] zur Deckung der [X.] Forderung ausreicht. Ist dies nicht der Fall, hat er allerdings die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch des [X.] durchzuführen, aber die Beteiligten darauf hinzuweisen, ihre Ansprüche bei dem Gläubiger und gegebenenfalls bei dem Gericht geltend zu machen. Wenn die Bestimmung daher für diesen Fall nicht nur von dem "Schuldner", sondern von den "Beteiligten" spricht, kann dies nur so verstanden werden, dass damit auch der Dritte gemeint ist, der sich auf ein die Veräußerung hin-derndes Recht beruft. Dem Gerichtsvollzieher wird für eine solche Fallgestal-tung sogar die Befugnis gegeben, die Pfändung über die in § 132 Nr. 7 [X.] bezeichnete Wertgrenze hinaus zu erstrecken, also gewissermaßen eine Über-- 10 - pfändung vorzunehmen, weil sich nicht im voraus übersehen lässt, welcher Teil der [X.] nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung des Gläubigers verwendbar bleiben wird. Dass die Gerichtsvollzieherin den Kläger auf die beschriebene Geltendmachung seiner Rechte "verwiesen" hätte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist durch das beklagte Land geltend gemacht worden, die Gerichtsvollzieherin habe, wie es § 136 Nr. 3 [X.] vorsieht, im Protokoll über die [X.] den ihr bereits nach der [X.] bekannt gewordenen Widerspruch des [X.] festgehalten und den Gläubiger unter näherer Angabe der Person des Berechtigten und des Rechtsgrunds sei-nes Anspruchs hiervon unverzüglich benachrichtigt. Der Revisionserwiderung kann daher nicht darin beigetreten werden, ein Verstoß gegen § 136 Nr. 2 [X.] sei hier zu verneinen, weil der Kläger erst im [X.] erhoben habe. Der Widerspruch war der Gerichtsvollzieherin bereits im Zeitpunkt ihrer [X.] bekannt, und hieraus ergab sich die Pflicht, den Kläger auf seine Ansprüche gegen den Gläubiger zu verweisen, gegebenenfalls sie bei dem Gericht geltend zu machen (§ 136 Nr. 2 [X.]), und die Pflicht zur Beurkundung des Widerspruchs und einer entsprechenden Unterrichtung des Gläubigers (§ 136 Nr. 3 [X.]). Ein Verständnis der Be-stimmung des § 136 Nr. 2 [X.] im Sinn der Revisionserwiderung würde im Übrigen die "Verweisung" des [X.] ins Leere gehen lassen, da er im Verstei-gerungstermin in der Regel nicht mehr in der Lage wäre, eine Freigabe des von ihm beanspruchten Gegenstands herbeizuführen. 3. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab ist auch von einem schuldhaf-ten Verhalten der Gerichtsvollzieherin auszugehen. Sie musste die auf den [X.] eines [X.] (§§ 771 bis 774, 805, 815 ZPO) bezogene Bestimmung des § 136 [X.] kennen. Es entlastet sie auch nicht, dass das [X.] als Kollegialgericht ihre Amtstätigkeit als rechtmäßig angesehen hat (vgl. 17 - 11 - hierzu Senatsurteil [X.] 117, 240, 250). Der Grundsatz der "[X.]" ist nämlich dann nicht anwendbar, wenn die Beurteilung - wie hier - auf einer unzureichenden rechtlichen Grundlage beruht, weil sie die für den [X.] eines [X.] zentrale Bestimmung der Geschäftsanweisung für Ge-richtsvollzieher nicht in den Blick nimmt. 4. Unter diesen Umständen kommt eine Haftung des beklagten [X.] für den Verlust der Jagdwaffe in Höhe deren Werts unter Abzug des bei der [X.] erzielten, aber während des anhängigen Verfahrens in den Tat-sacheninstanzen noch nicht verteilten Erlöses in Betracht, auf den der Kläger zugreifen kann, da seine [X.] gegen den Gläubiger Erfolg hatte. Da Feststellungen zum bestrittenen Wert der Jagdwaffe fehlen, muss die Sache zur weiteren Klärung zurückverwiesen werden. 18 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich ein Anspruch schwerlich mit der Begründung verneinen ließe, der Kläger habe das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht hinreichend dargelegt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig dann fehlt, wenn ein solcher Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre (vgl. Senatsurteil [X.] 120, 124, 126). Es erscheint eher fern liegend, ob man angesichts der hier in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ge-gen den Schuldner ohne weiteres davon ausgehen kann, dem Kläger sei die Durchsetzung eines - grundsätzlich wegen unterlassener Information des Klä-gers in Betracht kommenden - Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner nach §§ 604, 280 BGB zumutbar. Es kommt hier hinzu, dass der Kläger bis zur Beweisaufnahme im anhängigen Amtshaftungsverfahren davon ausgehen [X.], die Gerichtsvollzieherin habe den Schuldner ebenso wenig wie ihn über die 19 - 12 - Ausbringung der [X.] unterrichtet. Da für die Frage, ob eine an-derweitige Ersatzmöglichkeit besteht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhe-bung der Amtshaftungsklage abzustellen ist (vgl. Senatsurteil [X.] 120, 124, 131), muss das Berufungsgericht die angesprochenen Gesichtspunkte bei [X.] erneuten Entscheidung beachten. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2006 - 4 O 224/05 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 U 25/06 -

Meta

III ZR 143/06

05.07.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. III ZR 143/06 (REWIS RS 2007, 3041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3041

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5 U 25/06

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