Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 440/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1383

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Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2022 und die Revision gegen das vorbenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen eingelegte Revision ist, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, unzulässig.

2

1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde:

3

Das Urteil ist am 18. Mai 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet worden. Bereits am Folgetag ist beim [X.] ein Telefax des Verteidigers eingegangen, mit dem dieser Revision gegen das Urteil eingelegt hat; am 24. Mai 2022 ist auch das dem Telefax zugrundeliegende Schreiben beim [X.] eingegangen. Für zwei Mitangeklagte haben hingegen deren Verteidiger am 20. und 24. Mai 2022 über das besondere Elektronische Anwaltspostfach Revision eingelegt.

4

Nach einem Hinweis des Vorsitzenden der [X.] auf die Vorschrift des § 32d [X.] von Anfang Juni 2022 hat der Verteidiger mit Telefax vom 4. Juni 2022 als Begründung für die [X.] mittels Telefax und Post ausgeführt: „Bis heute erfolgte sämtliche Korrespondenz zwischen [X.] und dem [X.] ausschließlich per Fax oder per Post. Auch das Schreiben des [X.] vom 02.06.2022 wurde nun nicht elektronisch, sondern erneut per Post zugestellt. Auf meine Frage in dem Termin am [X.], ob die Zustellungen gegenüber [X.] Dresden in diesem Verfahren per [X.] möglich sind, wurde [X.] durch die Frau Protokollführerin mitgeteilt, dass dies derzeit (noch) nicht möglich ist.“

5

Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 6. Juli 2022 die Verwerfung der Revision als unzulässig nach § 346 Abs. 1 [X.] beantragt. Über diesen Antrag hat das [X.] nicht entschieden, vielmehr hat der Vorsitzende am 13. Juli 2022 die Zustellung des Urteils verfügt und in einem Vermerk niedergelegt, dass das Urteil hinsichtlich des Angeklagten nicht rechtskräftig sei, weil dieser Revision eingelegt habe.

6

Mit Telefax vom 19. Juli 2022 hat der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt: „Die Einlegung der Revision in elektronischer Form war bis heute aus technischen Gründen möglich (sic!). Ich bitte um Mitteilung der [X.] Verbindung an das [X.] Dresden, 16. [X.]. Danach wird unverzüglich die Revision elektronisch erneut eingelegt.“ Daraufhin hat sich der Vorsitzende der [X.] mit einem Schreiben vom 20. Juli 2022 an den Verteidiger gewandt und ausgeführt: „Es wird um Erläuterung gebeten, was mit dem Schriftsatz vom 19.07.2022 gemeint ist; nach hiesiger Kenntnis hat die Kanzlei die [X.]-Verbindung einzurichten.“

7

Dem Verteidiger sind das Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung am 27. Juli 2022 zugestellt worden. Mit am 9. August 2022 beim [X.] eingegangenen Telefax hat er die Revision gegen das Urteil begründet; am 15. August 2022 ist das dem Telefax zugrundeliegende Schreiben beim [X.] eingegangen. Für einen Mitangeklagten hat dessen Verteidigerin indes am 10. August 2022 über das besondere Elektronische Anwaltspostfach die Revision begründet; die Revision einer Mitangeklagten ist am 19. August 2022 auf diesem Weg zurückgenommen worden.

8

2. Der [X.] hat hierzu in rechtlicher Hinsicht ausgeführt:

Die Revision ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 [X.] wirksam eingelegt worden.

Die [X.] ist dem [X.] nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden, wie es nach § 32d Satz 2 [X.] grundsächlich erforderlich ist. Es ist auch nicht gemäß § 32d Satz 4 [X.] glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung im Sinne des § 32d Satz 3 [X.] aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen und daher ausnahmsweise die Übermittlung in Papierform zulässig gewesen ist. Soweit der Verteidiger auf die Auskunft einer Protokollführerin vom 14. April 2022 verwiesen hat, ist diese Auskunft nicht auf den für die [X.] maßgeblichen Zeitraum ab der Urteilsverkündung bezogen gewesen. Zu den später geltend gemachten „technischen Gründen“ ist nichts Näheres vorgetragen. Die angedeutete Unkenntnis der „[X.]-Verbindung an das [X.] Dresden“, also wohl der sogenannten [X.], ist ebenso wenig ein Fall der technischen Unmöglichkeit wie die Unfähigkeit zur Bedienung eines Programms, das die Auswahl des Empfängers einer über das besondere Elektronische Anwaltspostfach zu versendenden Nachricht anhand des Namens – hier: der Bezeichnung des Gerichts – ermöglicht.

9

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass insbesondere die von anderen Verteidigern genutzte Verbindung über das besondere Elektronische Anwaltspostfach zeigt, dass jedenfalls seitens des Gerichts technische Schwierigkeiten beim Empfang von Schriftsätzen auf diesem Weg nicht bestanden.

3. Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision ist dem Angeklagten nicht zu gewähren.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision ist insbesondere schon deshalb unzulässig, weil die [X.] bis heute nicht in der Form des § 32d Satz 2 [X.] nachgeholt worden ist, § 45 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 45 Rn. 11). Angesichts dessen kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 [X.]) nicht in Betracht.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 440/22

01.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 18. Mai 2022, Az: 16 KLs 424 Js 59587/19 (3)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 440/22 (REWIS RS 2023, 1383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1383

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3 StR 474/19

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