Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2020, Az. 5 AZR 409/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 479

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Gegenstand

Vergütungsansprüche - Scheingeschäft


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2019 - 10 [X.] 1139/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung.

2

Die Beklagte wurde im Jahr 2003 gegründet. Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin und Herr S. Im September 2005 hat die Klägerin mit der [X.] einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach sie als Beraterin - zuletzt gegen ein Entgelt von 3.759,31 Euro brutto monatlich - tätig sein sollte.

3

Die Gesellschaftsanteile des Ehemanns sind im [X.] auf den [X.] der Klägerin und ihres Ehemanns übergegangen. Nachdem es im [X.] zu Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern gekommen war, ist der [X.] der Klägerin zum Alleingeschäftsführer bestellt worden. Tatsächlich hat der Ehemann der Klägerin diese Aufgabe wahrgenommen. Im Dezember 2017 hat der [X.] seinen Geschäftsanteil an [X.] verkauft, der sodann Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der [X.] wurde.

4

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Mai 2018 gekündigt. Die Klägerin hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Für den Monat Januar 2018 hat die Beklagte Vergütung an die Klägerin gezahlt, für die folgenden Monate nicht. [X.] hat die Klägerin keinerlei Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht.

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Vergütung für die Zeit von März bis Mai 2018 erhoben und im weiteren Verlauf die Klage um Vergütung für den Monat Februar 2018 erweitert.

6

Die Klägerin hat gemeint, sie habe Anspruch auf Arbeitsvergütung ohne Arbeitsleistung. Sie habe im November 2017 mit ihrem Ehemann als bevollmächtigtem Vertreter ihres [X.]es in dessen damaliger Eigenschaft als Geschäftsführer der [X.] vereinbart, im Fall der Kündigung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Am 15. November 2017 habe es zwischen ihrem Ehemann als Vertreter des [X.]es und dem Gesellschafter, Herrn S, eine Einigung gegeben, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich gekündigt und sie nach Erhalt der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werde. Im Übrigen habe sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nie im Betrieb der [X.] gearbeitet. Daher habe sie ihre Arbeitskraft nicht angeboten und auch nicht anbieten müssen. Von Anfang an habe sie Gehalt ohne Arbeitsleistung erhalten.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.037,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2018 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich für den streitbefangenen Zeitraum um eine abschließende Gesamtklage (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 14).

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung folgt weder aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. einer Freistellungsvereinbarung noch aus § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB. Die Klage ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits unschlüssig. Der im September 2005 abgeschlossene Arbeitsvertrag ist als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein Scheingeschäft nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Parteien [X.] nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen ([X.]Rspr., vgl. [X.] 25. November 2008 - [X.]/07 - Rn. 31 mwN; [X.] 18. März 2009 - 5 [X.] 355/08 - Rn. 12, [X.]E 130, 34; ausf. [X.] 2016, 65). Den Parteien fehlt bei einem Scheingeschäft der Geschäftswille (vgl. [X.] 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 52; [X.] 15. November 2018 - 6 [X.] 522/17 - Rn. 28, [X.]E 164, 168). Wollen die Parteien des „Arbeitsvertrags“ nicht, dass der „Arbeitnehmer“ aufgrund dieses Vertrags überhaupt eine Arbeit zu verrichten hat, beabsichtigen sie nicht, den Eintritt der rechtlichen Verpflichtungen und Folgen der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen herbeizuführen, wonach sich eine Seite zur Leistung von Arbeit für die andere Seite verpflichtet und diese ihr als Gegenleistung dafür Arbeitsentgelt zahlen soll (vgl. [X.] 28. Juni 1984 - [X.] - Rn. 20). Daher ist ein Arbeitsvertrag als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss Einigkeit darüber besteht, dass das vereinbarte Entgelt ganz oder zumindest teilweise nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern aus anderen Gründen gezahlt werden soll und eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht begründet wird (vgl. [X.] 15. September 1977 - 2 [X.] 348/76 - Rn. 15; [X.]/[X.] [2017] BGB § 117 Rn. 11). Kein Scheingeschäft liegt dagegen vor, wenn es zur Herbeiführung des von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies gegen ein Scheingeschäft (vgl. [X.] 15. November 2018 - 6 [X.] 522/17 - Rn. 28, [X.]E 164, 168). Ein Vertrag ist somit nur dann nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Geltung haben soll (vgl. [X.] 20. Mai 2011 - V ZR 221/10 - Rn. 6).

Durch Auslegung der Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob Vertragsparteien zur Erreichung ihres Ziels die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts benötigen und es deshalb ernstlich gemeint oder nur zum Schein abgeschlossen ist. Das Ergebnis der Auslegung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das Berufungsgericht die Vorschriften über die Auslegung richtig angewandt hat oder ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist, und ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder eine gebotene Auslegung unterlassen wurde ([X.] 22. September 1992 - 9 [X.] 385/91 - zu I 2 der Gründe).

b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Berufungsurteil stand. Das [X.] durfte unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zur tatsächlichen Handhabung des Vertrags zu dem Ergebnis gelangen, dass zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss Einigkeit bestanden hat, das vereinbarte Entgelt werde nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung gezahlt und eine Pflicht zur Arbeitsleistung für die Klägerin nicht begründet. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht selbst vorgetragen, sie habe nie im Betrieb der [X.] gearbeitet und auch zu keinem Zeitpunkt ihre Arbeitskraft angeboten oder anbieten müssen. Von Anfang an habe sie ihr Gehalt ohne Arbeitsleistung erhalten. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag liegt damit ein Scheingeschäft mit der Folge vor, dass ein Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis für die begehrte Zahlung ausscheidet. Die Klage ist insoweit unschlüssig.

Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, in denen das [X.] ein Scheingeschäft verneint hat (vgl. etwa [X.] 15. November 2018 - 6 [X.] 522/17 - Rn. 39, [X.]E 164, 168; 18. März 2009 - 5 [X.] 355/08 - Rn. 13, [X.]E 130, 34; 25. Januar 2007 - 5 [X.] - betreffend einen Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs; 21. April 2005 - 2 [X.] 125/04 - zu II 1 c der Gründe; 10. November 1983 - 2 [X.] 317/82 - zu [X.] 2 der Gründe). Dabei waren jeweils Sachverhalte zu beurteilen, in denen das vereinbarte Arbeitsverhältnis auch tatsächlich vollzogen wurde, was regelmäßig gegen die Annahme eines Scheingeschäfts spricht ([X.] 2016, 65, 69). Im Gegensatz dazu haben die Parteien des Streitfalls die mit einem Arbeitsvertrag verbundenen Verpflichtungen, die nicht nur in der Zahlung von Vergütung, sondern als Hauptleistung in der Erbringung von Arbeitsleistung bestehen, nicht eintreten lassen wollen. Die Klägerin hat nach eigenem Vortrag keine Arbeitsleistung erbracht und die Beklagte hat dies auch nicht eingefordert.

2. Das [X.] hat frei von [X.] angenommen, dass das Scheingeschäft nicht durch eine Bestätigung iSd. § 141 BGB wirksam geworden ist.

a) Eine Bestätigung ist erst möglich, wenn die Gründe für die Nichtigkeit des zu bestätigenden Rechtsgeschäfts nicht mehr eingreifen ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] 450/17 - Rn. 53, [X.]E 165, 168; [X.]/[X.]e 8. Aufl. BGB § 141 Rn. 10; [X.]/[X.] [2020] BGB § 141 Rn. 17). Dabei braucht der zu bestätigende Vertrag in seinen Einzelheiten nicht neu erklärt zu werden. Es genügt, dass sich beide Parteien in Kenntnis aller Vereinbarungen „auf den Boden des ursprünglichen Vertrages stellen“ (vgl. [X.] 28. November 2008 - [X.]/08 - Rn. 36). Doch setzt die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts den Willen und das Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (vgl. [X.] 5. April 2006 - VIII ZR 163/05 - Rn. 19; [X.]/[X.]e 8. Aufl. BGB § 141 Rn. 14). Erforderlich ist die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit oder zumindest das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit. Fehlt dieses Bewusstsein, kann eine Handlung nicht als Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts angesehen werden (vgl. [X.] 13. November 1975 - 2 [X.] 610/74 - zu 4 der Gründe, [X.]E 27, 331).

b) Beide Voraussetzungen einer Bestätigung nach § 141 BGB liegen nicht vor. Der Grund für die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags aufgrund eines Scheingeschäfts ist bis zum Ende des Vertragsverhältnisses nicht beseitigt worden. Nach eigenem Vortrag hat die Klägerin nie Arbeitsleistung erbracht, weil der beiderseitige [X.] nicht hierauf gerichtet war. Weiterhin fehlt es der Klägerin am Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit, denn sie vertritt nach wie vor die Auffassung, es sei ein wirksamer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden.

3. Die Verfahrensrügen der Klägerin haben keinen Erfolg. Der [X.] hat diese geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend und sieht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO insoweit von einer Begründung der Entscheidung ab.

4. Ein Vergütungsanspruch folgt nicht aus den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu [X.] 18. März 2009 - 5 [X.] 355/08 - Rn. 30, [X.]E 130, 34), weil die Klägerin im Streitzeitraum keine Arbeitsleistung erbracht hat.

5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung aus einem Schuldanerkenntnis.

a) Der Vortrag der Klägerin begründet nicht die Annahme eines selbständig verpflichtenden (abstrakten) [X.] iSv. § 781 BGB. Bei einem solchen Schuldanerkenntnis muss der Wille der Parteien dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen. Das setzt voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt (vgl. [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 25). Die von der Klägerin behauptete Äußerung der [X.] bezieht sich auf die vollständige Zahlung der restlichen Löhne, mithin auf keinen vom [X.] losgelösten neuen Schuldgrund.

b) Ein deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 26; [X.] 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13). Ein solches Anerkenntnis von Seiten der [X.] ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Soweit die Klägerin meint, dies hätte durch eine Beweisaufnahme bewiesen werden können, greift die von ihr erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

6. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Klägerin hat das Vermögen der [X.] im Streitzeitraum nicht vermehrt, weil sie keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht hat.

7. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Zwar kann das als Scheingeschäft geschlossene Rechtsgeschäft zugleich den Tatbestand eines von den Parteien ernstlich gewollten Rechtsgeschäfts verdecken und gemäß § 117 Abs. 2 BGB deren Rechtsbeziehungen bestimmen (vgl. [X.] 28. Juni 1984 - [X.] - zu II 2 der Gründe). Doch handelt es sich bei einem anderen Rechtsgeschäft um einen anderen Streitgegenstand, den die Klägerin mit der Klage nicht verfolgt. Sie hat ihr Leistungsbegehren nur auf [X.] aus einem von ihr angenommenen Arbeitsverhältnis gestützt.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    [X.]    

        

    A. Christen    

                 

Meta

5 AZR 409/19

14.10.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Krefeld, 8. November 2018, Az: 4 Ca 979/18, Urteil

§ 611a Abs 2 BGB, § 615 S 1 BGB, § 117 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 117 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2020, Az. 5 AZR 409/19 (REWIS RS 2020, 479)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 628-629 REWIS RS 2020, 479

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