Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. IX ZA 35/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 336

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.] 35/14

vom

16. Dezember 2014

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

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2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin
Lohmann und [X.] Fischer

am 16. Dezember 2014
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Jedenfalls einem wirtschaftlich Beteilig-ten ist es zuzumuten, die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens aufzubringen.

1. Zahlungen auf die Prozesskosten sind den wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das
Eigeninteresse so-wie das [X.] angemessen berücksichtigender [X.] bei einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser [X.] sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung 1
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im Falle des Obsiegens, das Prozess-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubi-gerstruktur zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 3. Mai 2012 -
V
ZB 138/11, [X.], 626 Rn. 8; vom 13. September 2012
-
IX [X.] 1/12, [X.], 2198 Rn. 2; vom 21. November 2013 -
IX [X.] 20/13, [X.], 79 Rn.
3; jeweils mwN).

Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der [X.] durch wirt-schaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für
den Steuerfiskus ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2007 -
IX ZR 77/06, nv mwN).
Un-beachtlich ist, ob der jeweilige Beteiligte bereit ist, sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen ([X.], Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn.
6 mwN; vom 21. November 2013, aaO Rn. 4).

2. Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls dem Finanzamt O.

(Gläubiger Nr.

des [X.]) die Aufbringung der [X.] zumutbar. Anerkannt ist eine Forderung in Höhe von 64.625,43

Die Beteiligung dieses Gläubigers an den insgesamt angemeldeten und nicht nur für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Anmeldungen rund 83
v.H. Ausgehend von dem Streitwert, den die Instanzgerichte festgesetzt haben und den auch der [X.] seinem Antrag zugrunde legt, beträgt der wirtschaftliche Nutzen des be-
den Gläubiger zu

[2,0 Ge-richtsgebühr und 2,3 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer].

3
4
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4
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3. Nach einer Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 3.
Mai 2012, aaO Rn. 16 ff) ist bei der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Lasten des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass auch die [X.] zu den Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
heranzuziehen sind. Dies soll gelten, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die Rechtsverfolgung -
schon aufgrund ihres Absonde-rungsrechts
-
mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung teilhaben werden.

Ob diese Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist, kann offenbleiben. Gegebenenfalls wäre neben dem Gläubiger zu

der S.

(Gläubigerin Nr.

des [X.]) die anteilige Aufbringung der Kosten zumutbar. Mit Blick auf die Gläubigerin zu

ist eine rund 68
v.H. der noch angemeldeten Forderungen. Unterstellt man wiederum, [X.] gelangen, kann die Gläubigerin zu

mit einer Quotenverbesserung von

Dies ist mehr als das Siebenfache der anteilig zu 78

der für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt die Beteiligung des Glä[X.]s zu

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erscheinen lässt. Dies ist ebenfalls ein Vielfaches der nur zu einem Anteil in Höhe von rund 22 v.H. aufzubringenden Kosten der Rechtsverfolgung
(

Kayser
Gehrlein
[X.]

Lohmann
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2014 -
9 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.10.2014 -
9 [X.] -

Meta

IX ZA 35/14

16.12.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. IX ZA 35/14 (REWIS RS 2014, 336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 336

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