Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 46/10

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1836

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. Oktober 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 651a Abs. 1, 2 Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahn-anreise zum [X.] ("[X.]") davon ab, ob er eine von [X.] (hier der [X.]) ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.] - [X.]
- 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 4. März 2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der beklagten [X.] die Rückzah-lung von Zusatzkosten und Ersatz der Mehraufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges für die geänderte Anreise zum Reiseziel entstanden sind. Sie hatte bei der [X.] für sich und ihren Lebensgefährten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von [X.] nach [X.] in der [X.] gebucht. Der Hinflug sollte am 19. Juni 2007 um 11:15 Uhr am [X.] [X.] starten. Für die Anfahrt zum [X.] nahmen die Klägerin und ihr Lebensgefährte das [X.] für eine Fahrt mit der [X.] in Anspruch. Zu diesem Ticket heißt es in dem der Buchung zugrunde liegenden M.

Katalog [X.], [X.] 2007, auf Sei- te 390 unter der Überschrift "Ihre Anreise - [X.] zum Flug / Bus- und Bahnticket zum [X.] inklusive" u.a.: 1 "Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem bequemen Anreise-Service von [X.]

, der bereits im Reisepreis eingeschlossen ist. Kein Stress und kein Stau mit dem 'M. - 3 - [X.]'. Bei jeder Flugbuchung aus die- sem Katalog ist das 'M.

[X.]' 2. Klasse der [X.] zum [X.] bereits im Preis enthalten! – Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den [X.] spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen. ...". Vor Reiseantritt erhielt die Klägerin zusammen mit den [X.]s ein Informationsblatt der [X.] "Wissenswertes rund um [X.] zum Flug", dessen Angaben zu den Bedingungen der Nutzung des "[X.]

[X.]s" mit der Katalogbeschreibung im Wesentlichen überein- stimmten. Für die Anreise zum [X.] wählten die Klägerin und ihr [X.] einen Zug ab [X.], der [X.] um 9:08 Uhr am [X.] Düssel-dorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichten sie den [X.] infolge einer Zugverspätung erst um 11:45 Uhr und verpassten den Hinflug. Sie wurden dar-aufhin für den nächsten Tag auf einen Flug von [X.] nach [X.] umgebucht, reisten noch am selben Tag mit der Bahn nach [X.], über-nachteten dort im Hotel und flogen am 20. Juni 2007 vereinbarungsgemäß von [X.] nach [X.]. Von dort erfolgte der Transfer mit Bus und Fähre nach [X.]. 2 Aufgrund der geänderten Anreise berechnete die Beklagte den [X.] neu und belastete die Kreditkarte der Klägerin mit den Zusatzkosten in Höhe von 1.030 •. Die Klägerin begehrt Rückzahlung dieser Zusatzkosten so-wie Ersatz der durch die geänderte Anreise entstandenen Mehrkosten für Übernachtung, [X.] und Verpflegung in Höhe von 218 •. Ferner verlangt die Klägerin Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 •. 3 Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Beru-fung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der diese 4 - 4 - weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Der Klägerin ständen ein Anspruch auf Rückzahlung der Zusatzkosten in Höhe von 1.030 • gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] und ein Anspruch auf Er-satz von Mehraufwendungen in Höhe von 218 • gemäß § 651c Abs. 3 [X.] zu. Die Reise der Klägerin und ihres Lebensgefährten sei nach § 651c Abs. 1 [X.] mangelhaft, da diese wegen des verspäteten [X.] nicht auf dem ge-buchten Hinflug am 19. Juni 2007 befördert worden seien. Die Umbuchung der Anreise durch die Beklagte stelle eine notwendige Abhilfemaßnahme dar, so dass diese verpflichtet sei, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Nach Würdigung aller Umstände könne aus der Sicht eines durchschnittlichen [X.] aufgrund der von der [X.] zur Verfügung gestellten Unterlagen nur der Eindruck entstehen, dass die Beklagte den Bahntransfer in Gestalt des "[X.]s" als eigene Reiseleistung anbiete mit der Folge, dass die Beklagte auch für von der Bahn verursachte Mängel beim Transfer hafte. So werde das Ticket als Teil des [X.] ausgewiesen und als "[X.]

[X.]" bezeichnet. Die [X.] werde dagegen nicht als Herausgeberin des Tickets genannt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Buchung des [X.]s einen entspann-ten Start in den Urlaub bedeute. Der Hinweis auf die Vorzüge des [X.] - 5 - fers im Unterschied zu einer Anfahrt mit dem Auto suggeriere einem durch-schnittlichen Kunden, dass die Beklagte für bei sorgfältiger Wahl der [X.] dennoch eintretende von der [X.] zu verantwortende Verspätungen einstehen wolle. In den Unterlagen zu dem Ticket finde sich an keiner Stelle eine Einschränkung dahingehend, dass die Beklagte eine stress- und staufreie Anreise zum [X.] auch dann nicht garantieren könne, wenn der Kunde die Zugverbindung so ausgewählt habe, dass er den [X.] spä-testens zwei Stunden vor Abflug erreiche. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 17 der [X.] aF berufen, wonach die Bahn im Falle der Verspätung gegenüber dem [X.] nicht hafte. Diese Bestimmung gelte nicht für ein Rechtsverhältnis, an dem die [X.] nicht oder wie hier nur als [X.] beteiligt sei. Die Klägerin habe ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Hinweisen der [X.] hinreichend sorgfältig geplant. Ein durchschnittlicher Kunde dürfe aufgrund der genauen Zeitangabe von zwei Stunden und der sonstigen Formulierung der Anreiseempfehlung der [X.] davon ausgehen, dass die Beklagte bei ihren Vorgaben bereits eventuelle Verspätungen mitberücksichtigt habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in der Reisebestätigung empfoh-len habe, drei Stunden vor dem Abflug am Check-In Schalter zu erscheinen. Diese Empfehlung sei nicht im Zusammenhang mit der Anreise zum [X.], sondern lediglich in Bezug auf die Sicherheitskontrollen am [X.] erfolgt. Die letzte und damit maßgebliche Empfehlung zur Anreise sei der Klägerin mit dem Informationsblatt "[X.] zum Flug" übermittelt worden. Danach habe der [X.] zwei Stunden vor Abflug erreicht werden sollen. II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren stand. 8 1. Der Klägerin steht ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Rückzahlung der von der [X.] über die Kreditkarte der Klägerin [X.] - 6 - zogenen Zusatzkosten für die geänderte Anreise in Höhe von 1.030 • zu. Die Umbuchung der Klägerin und ihres Lebensgefährten auf einen anderen Flug stellt eine Abhilfemaßnahme nach § 651c Abs. 2 Satz 1 [X.] dar, deren Kosten die Beklagte zu tragen hat ([X.], Urteil vom 18. November 1982 - [X.], [X.] 85, 301, 303). Denn die gebuchte Reise war wegen des verspäteten [X.] und des dadurch verpassten [X.] mit einem Fehler im Sinn des § 651c Abs. 1 [X.] behaftet, für den die Beklagte der Klägerin Abhilfe schuldet. a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Bahntransfer im vor-liegenden Fall zum Leistungsumfang des Reisevertrags gehört, zu Recht an-hand einer Würdigung der Umstände des konkreten Falls beurteilt. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass bei einer Flugpauschalreise der Transfer zum [X.] grundsätzlich nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehöre. Für eine solche An-nahme streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsre-gel. 10 11 In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass [X.] einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können ([X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.] 156, 220, 225; Urteil vom 19. Juni 2007 - [X.], [X.], 221 Rn. 12). Nach der [X.] oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung für etwaige Mängel. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemän-gel, zu der u.a. die Verpflichtung zur Abhilfe nach § 651c [X.] gehört. Liegt [X.] eine vermittelte Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung seiner Zusatzleistung seine Pflichten erfüllt. Für den Erfolg der [X.] 7 - tung braucht er nicht einzustehen ([X.], Urteil vom 19. Juni 2007 - [X.], [X.], 221 Rn. 13). Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Reiseleistung im Or-ganisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinander-zusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner ([X.], Urteil vom 30. Sep-tember 2003 - [X.], [X.] 156, 220, 225 f.; Urteil vom 19. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1501 = [X.], 221 Rn. 14). Ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten hinsichtlich einer Reiseleistung den Anschein einer Eigenleistung begründet hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Entscheidung hierüber obliegt bei [X.] der Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2007 - [X.], aaO Rn. 15). [X.] Geschäftsbedingungen hat das Revisionsgericht hingegen selbst auszule-gen (vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.] 163, 321, 323 f.). 12 b) Die Würdigung der Gesamtumstände durch das Berufungsgericht und seine Schlussfolgerung, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden aufgrund der von der [X.] zur Verfügung gestellten Unterlagen der [X.] entstanden ist, dass die Beklagte den Bahntransfer mittels [X.] als eigene Reiseleistung anbietet, sind zutreffend. 13 aa) Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung, ob der Bahntransfer zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] - gehöre, zu Recht nicht ausschließlich auf die Reisebestätigung abgestellt, son-dern auch die Katalogbeschreibung sowie das der Klägerin mit den [X.]s übersandte Informationsblatt gewürdigt. Nach der Rechtsprechung des [X.] verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags nicht nur zur Erbringung der in der Reisebestätigung ge-nannten Beförderung, Unterbringung und sonstigen Teilleistungen; vielmehr umfasst der [X.] die Reise selbst. Gegenstand des [X.] sind daher alle Leistungen, die der Veranstalter nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Bei [X.] ist zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden. Dieser ist als Allge-meine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1999 - [X.], [X.], 1188, 1189; Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.] 156, 220, 229). Der Einwand der Revision, dass der Bahntransfer schon deshalb nicht Bestandteil des Reisevertrags der Parteien sei, weil er in der Reisebestätigung überhaupt nicht und im Katalog nicht bei der Beschreibung der gebuchten Reise, sondern hiervon abgegrenzt unter einer gesonderten Rubrik genannt werde, geht somit ins Leere. [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Umstand, dass das [X.] als Teil des Gesamtpreises ausgewiesen ist, als Indiz dafür gewertet, dass die Beklagte den Bahntransfer zum [X.] als vom [X.] umfasste eigene Reiseleistung anbietet. 15 Sowohl in dem der Buchung der Klägerin zugrunde liegenden Katalog der [X.] als auch in dem vor Reiseantritt übersandten Informationsblatt wird ausgeführt, dass der Anreiseservice der [X.] mit dem "M.

[X.]" in Form eines Tickets der 2. Klasse der [X.] - [X.] im Reisepreis enthalten sei. Vor diesem Hintergrund erwartet der Reisende nicht nur nicht, dass diese Leistung und die Kosten hierfür auf der Reisebestätigung gesondert ausgewiesen werden, vielmehr empfände er eine gesonderte Auflistung auch als Widerspruch zu den Angaben im Katalog. [X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Bezeichnung des [X.]s in den Unterlagen der [X.] gewürdigt. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Transfer zum Flug-hafen eine Leistung der [X.] darstelle, zu Unrecht die Bezeichnung des Tickets berücksichtigt und diese darüber hinaus unvollständig wiedergegeben und gewürdigt habe, verfängt nicht. 17 Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nicht ausschließlich auf die Bezeichnung des Tickets gestützt, sondern diese als einen von mehreren [X.] in die Würdigung miteinbezogen. Dies ist rechtsfehlerfrei. Die von der [X.] verwendete Bezeichnung ist ein Element in deren Gesamtverhalten ge-genüber dem Kunden und bildet daher ein Indiz dafür, wer im Verhältnis zum Reisenden für den Erfolg der Leistung verantwortlich ist. 18 19 Im Übrigen hat das Berufungsgericht seiner Bewertung die Bezeichnung des Tickets zugrunde gelegt, wie sie die Beklagte in ihren Unterlagen verwen-det. Das für die Anreise per Bahn im Angebot der [X.] enthaltene Ticket wird sowohl im Katalog als auch im Informationsblatt durchgängig als "M.

[X.]" bezeichnet. Der Zusatz "2. Klasse der Deut- [X.]" steht - nur an einer Stelle des Katalogs - neben dieser Be-zeichnung und gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich bei der Bahnfahrt um eine Fremdleistung handelt, die die Beklagte nur vermitteln will. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusatz deshalb nur eine [X.] der Reisekategorie (2. Klasse) gesehen. - 10 - [X.]) Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Hinweis, dass die Bu-chung eines solchen Tickets einen entspannten Start in den Urlaub ermögliche, vermittle ebenfalls den Eindruck, die Beklagte biete den Bahntransfer als eige-ne Reiseleistung an, ist ebenfalls zutreffend. Die Revision weist in diesem Zu-sammenhang zwar zu Recht darauf hin, dass - anders als es die Formulierung im Berufungsurteil vermuten lassen könnte - eine gesonderte Buchung des [X.]s nicht erforderlich, sondern dieses unabhängig davon, ob der Reisende mit der Bahn anreist, im Reisepreis enthalten ist. Das Berufungsge-richt hat seine Erwägung jedoch nicht auf die Erforderlichkeit einer gesonderten Buchung gestützt, sondern auf den Umstand, dass die Beklagte auf die Vorteile einer unter ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung angebotenen Serviceleistung aufmerksam gemacht hat. 20 21 ee) Des Weiteren ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die dem Kunden überlassene Auswahl der Bahnverbindung zum [X.] nicht der Annahme entgegensteht, die Beklagte hafte für [X.] beim Transfer, für die allein die [X.] verantwortlich ist. 22 Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe den Grundsatz ei-ner nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. Liege wie hier die Organisation der Anreise in der Hand des Reisenden, sei kein Raum für die Annahme, der Reiseveranstalter wolle die Anreise mit der Bahn in eigener Ver-antwortung übernehmen und für etwaige Verspätungen einstehen. Nur wenn dem Veranstalter auch die Organisation, insbesondere die Auswahl der [X.] überlassen werde, sei er auch in der Lage, das übernommene [X.] zu steuern. Auch diese Rüge führt nicht zum Erfolg. Die Beklagte weist sowohl in ih-rem Katalog als auch in dem Informationsblatt zu dem [X.] aus-drücklich auf ihren bequemen Anreiseservice hin und gibt detaillierte Hinweise 23 - 11 - zur Auswahl der Bahnverbindung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu bean-standen, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Ge-samtumstände und insbesondere der Hinweis auf die Vorzüge des Bahntrans-fers gegenüber einer Anreise mit dem Auto für einen durchschnittlichen Kunden darauf hindeuteten, dass die Beklagte für bei sorgfältiger Wahl der Zugverbin-dung dennoch eintretende, von der [X.] zu verantwortenden Verspätungen einstehen wolle. Im Übrigen könnte auch die Beklagte, selbst wenn ihr die Auswahl der Zugverbindung überlassen bliebe, nicht mehr tun, als einen "rechtzeitigen" Zug auszuwählen. Auf betriebs- oder unfallbedingte [X.] bei der [X.] hätte sie keinen Einfluss und könnte das übernommene ([X.] gerade nicht steuern. Die Ausgangslage ist insoweit nicht grundlegend anders als bei einer zu den angebotenen [X.] gehörenden Flugreise. 24 ff) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei lebensfremd anzunehmen, die Beklagte wolle für die Pünktlichkeit aller Züge der [X.] und der in der Katalogbeschreibung sowie dem Infor-mationsblatt genannten Verkehrsverbünde einstehen. Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt nicht von dessen Willen ab, sondern davon, ob er eine von [X.] ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet. Bei der insoweit gebotenen Auslegung des Reisevertrags kann zwar auch der Umstand von Bedeutung sein, welche Einflussmöglichkeiten der Reiseveranstalter auf die Tätigkeit des Leistungserbringers hat. Auch dieser Aspekt ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern in die gebotene Würdi-gung aller für die Auslegung relevanten Umstände mit einzubeziehen. Für die im Streitfall zu entscheidende Konstellation hat das Berufungsgericht aus der Gesamtheit der relevanten Umstände den Schluss gezogen, dass die Beklagte die Anreise mit der Bahn trotz der damit für sie verbundenen Risiken als eigene Leistung angeboten hat. Dieser Bewertung tritt der Senat aus den oben [X.] Gründen bei. - 12 - gg) Schließlich vermag die Revision auch nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, dass nach der Katalogbeschreibung nur das Ticket, nicht aber die Anreise als solche im Reisepreis enthalten sei. Die Beklagte hat ihr Angebot in ihrem Katalog ausdrücklich als "bequemen Anreise-Service von M.

" bezeichnet und auch in ihrem Informationsblatt mit [X.] zum Flug inklusive!" beworben. Diese Formulierung vermittelt dem durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass etwaige Bean-standungen und insbesondere infolge eines nicht rechtzeitigen Transfers eintre-tende Zusatzkosten von der [X.] reguliert werden. 25 2. Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen für Über-nachtung, Verpflegung und [X.] zusteht, die im Zusammenhang mit der von der [X.] angebotenen Umbuchung auf einen anderen Flug von einem ande-ren [X.] entstanden sind. Da der Bahntransfer mittels des [X.] zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrags gehört, schuldet die Beklagte der Klägerin nach § 651c Abs. 3 [X.] Ersatz für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der von ihr geschuldeten Abhilfemaßnahme ent-standen sind ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2003, § 651c Rn. 154; MünchKomm.[X.]/Tonner, 5. Aufl., § 651c Rn. 64). 26 3. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwalts-kosten ergibt sich aus § 280 Abs. 2, § 286 [X.]. 27 - 13 - III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 28 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2009 - 29 C 2763/08 (86) - [X.], Entscheidung vom 04.03.2010 - 2-24 S 211/09 -

Meta

Xa ZR 46/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 46/10 (REWIS RS 2010, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1836

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