Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2016, Az. II ZR 48/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15856

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220216BIIZR48.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
48/15

vom

22.
Februar 2016

in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Februar 2016
dur[X.]h [X.]
[X.], [X.]
Dr.
Strohn, die
Ri[X.]hterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] und den Ri[X.]hter
Sunder
einstimmig bes[X.]hlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsi[X.]htigt, die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Februar 2015 dur[X.]h Bes[X.]hluss na[X.]h §
552a ZPO auf ihre Kosten zurü[X.]kzuweisen.
Streitwert: 600

Gründe:
Die Revisionen sind zurü[X.]kzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung ni[X.]ht vorliegen und sie au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg haben (§
552a
ZPO).
I.
Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts hat die Re[X.]htssa[X.]he ni[X.]ht deshalb grundsätzli[X.]he Bedeutung, weil bislang ni[X.]ht hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ent-s[X.]hieden sei, ob die Weitergabe von Namen und Ans[X.]hriften der Treugeber einer [X.] an Mitgesells[X.]hafter bzw. [X.] mit §
28 Abs.
1 Satz
2 [X.] in Einklang steht, wenn im Gesells[X.]hafts-
und/oder
Treuhandver-trag die Weitergabe an andere [X.] ausges[X.]hlossen ist. Ebenso wenig ist klärungsbedürftig, ob die Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zur Zulässigkeit der 1
2
-
3
-

Auskunftserteilung na[X.]h §
28 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] und zur Unwirksamkeit der Anonymitätsklausel mit den Vorgaben der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] des [X.] und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Da-tenverkehr ([X.]. Nr. L 281 vom 23. November 1995 S. 31 ff.; künftig: [X.] 95/46/[X.]) vereinbar ist. Die Re[X.]htsfragen sind, anders als das [X.] meint, in der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats geklärt, ohne dass es deren ausdrü[X.]kli[X.]her Erwähnung in den Ents[X.]heidungen bedurft hätte.
1.
Der Senat hätte seine Ents[X.]heidungen zur Zulässigkeit der [X.] na[X.]h §
28 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] (siehe hierzu nur [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011

II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
17) ni[X.]ht treffen können, wenn die Voraussetzungen des §
28 Abs.
1 Satz
2 [X.] ni[X.]ht erfüllt (gewe-sen) wären. Die Zulässigkeit der Datenweitergabe na[X.]h §
28 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
bis 3 [X.] setzt zwingend voraus, dass die Voraussetzungen des §
28 Abs.
1 Satz
2 [X.] erfüllt sind. Die Übermittlung der Daten na[X.]h §
28 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] ist (grundsätzli[X.]h) immer nur im Rahmen der festgelegten Zwe[X.]kbindung zulässig. Au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Normierung dieser Festle-gungspfli[X.]ht in §
28 Abs.
1 Satz
2 [X.] ergäbe sie si[X.]h aus dem Normzu-sammenhang des Satzes
1, weil ohne die Festlegung des Zwe[X.]kes die Zuläs-sigkeit na[X.]h §
28 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 bis 3 gar ni[X.]ht geprüft werden könnte (vgl. [X.] in [X.]/Gabel, [X.], 2.
Aufl., §
28 Rn.
109;
siehe dazu au[X.]h [X.] in [X.]/Brink, [X.], Stand: 1.
August 2015, §
28 Rn.
14;
[X.]/
[X.]/Körffer in [X.]/S[X.]homerus, [X.], 12.
Aufl., §
28 Rn.
35).
2.
Ebenso hat der Senat die Frage der Vereinbarkeit der Datenweiterga-be mit den Vorgaben der [X.]/[X.], deren Umsetzung (u.a.) §
4 und §
28 [X.] dienen, im Sinne eines a[X.]te [X.]lair
bereits mitents[X.]hieden, da 3
4
-
4
-

er bei Zweifeln an der Vereinbarkeit seiner Auslegung des §
28 Abs.
1 Satz
1 [X.] mit den Vorgaben der [X.]/[X.] na[X.]h Art. 267 AEUV zur Vorlage an den [X.] verpfli[X.]htet gewesen wäre, weil er ansonsten gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG verstoßen hätte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8.
Oktober 2015

1
BvR
1320/14, juris Rn.
10
ff.).
Das [X.] hat die Verfassungsbes[X.]hwerde gegen das Urteil des Senats vom 11.
Januar 2011 (II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322
ff.), in dem der Senat si[X.]h ausführli[X.]her als zuvor mit der Vereinbarkeit des [X.] mit §
28 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auseinandergesetzt hat, ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen ([X.], Bes[X.]hluss vom 8.
Februar 2012

1
BvR
623/11).
II.
Die Revisionen der Beklagten haben au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg.
1.
Soweit die Beklagten mit ihren Revisionen ihr Begehren weiterverfol-gen, die Auskünfte nur gegen Kostenerstattung erteilen zu müssen, hinsi[X.]htli[X.]h derer sie si[X.]h
eines Zurü[X.]kbehaltungsre[X.]hts gegenüber dem [X.] berühmen, sind die Revisionen bereits unzulässig, weil sie insoweit ni[X.]ht zugelassen worden sind. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision nur bes[X.]hränkt auf die Re[X.]htsfrage der Vereinbarkeit der Weitergabe von Namen und Adres-sen der Treugeber einer [X.] an Mitgesells[X.]hafter bzw. Mittreu-geber mit §
28 Abs.
1 Satz
2 [X.] zugelassen. Die Zulassungsbes[X.]hränkung ergibt si[X.]h zwar ni[X.]ht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer be-s[X.]hränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung

wie hier

wegen einer bestimmten Re[X.]htsfrage ausgespro[X.]hen wird, die ledig-li[X.]h für die Ents[X.]heidung über einen selbständigen Teil des [X.] erhebli[X.]h sein kann (st. Rspr., vgl. nur [X.], Bes[X.]hluss vom 7.
Dezember 2009 5
6
7
-
5
-

II
ZR
63/08, ZIP
2010, 879 Rn.
4). Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob das Auskunftsverlangen der Kläger mit §
28 Abs.
1 Satz
2 [X.] vereinbar ist, ist ents[X.]heidungserhebli[X.]h nur im Zusammenhang mit dem Streit
der Parteien über die Bere[X.]htigung des Auskunftsverlangens. Ohne Belang ist die Beantwor-tung der Frage hingegen dafür, ob die Beklagten die Auskunft nur gegen [X.] erteilen müssen. Die Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung ist au[X.]h wirksam. Insoweit rei[X.]ht es aus, dass die Beklagten ihre Revisionsanträge selbst entspre[X.]hend bes[X.]hränken könnten (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 22.
Januar 2013

II ZR 264/10, juris Rn. 2 [X.]).
2.
Soweit die Revisionen zugelassen sind, haben sie keinen Erfolg.
a)
Das Berufungsgeri[X.]ht hat unter Bezugnahme auf die ständige Re[X.]ht-spre[X.]hung des Senats (siehe nur [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2014

II
ZR
277/13, ZIP
2015, 319 Rn.
11; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, [X.]Z
196, 131 Rn.
12; Urteil vom 11.
Januar 2011

II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
11, [X.]. [X.]) ents[X.]hieden, dass si[X.]h das Auskunftsre[X.]ht der Treuge-ber, die

wie hier

im Innenverhältnis den Kommanditisten glei[X.]hgestellt sind, als [X.] mitglieds[X.]haftli[X.]hes Re[X.]ht aus dem dur[X.]h den [X.] begründeten Vertragsverhältnis als sol[X.]hem ergibt, dass si[X.]h dieser Auskunftsanspru[X.]h sowohl gegen die [X.] als au[X.]h gegen die Komplementärin und den ges[X.]häftsführenden Kommanditisten ri[X.]htet (vgl. hierzu nur [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, [X.]Z
196, 131 Rn.
48 [X.]) und dass Anhaltspunkte für einen Verstoß der Klägerin gegen das Verbot der unzulässigen Re[X.]htsausübung (§
242 BGB) und das [X.] (§
226 BGB) ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sind. Hiergegen wird von den Revisionen

zu Re[X.]ht

ni[X.]hts erinnert.
8
9
-
6
-

b) Die Revisionen wenden si[X.]h allein gegen die Ansi[X.]ht des Berufungs-geri[X.]hts, die Auskunftserteilung sei mit dem [X.] und der [X.]/[X.] vereinbar. Damit haben sie keinen Erfolg.
aa)
§
28 Abs.
1 Satz
2 [X.] steht der Datenübermittlung ni[X.]ht entge-gen. Die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von §
3 Abs.
1 [X.] ist na[X.]h §
4 Abs.
1 [X.] ohne die Einwilligung des Betroffenen zuläs-sig, soweit "dieses Gesetz oder eine andere Re[X.]htsvors[X.]hrift" dies erlaubt oder anordnet (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Erlaubnisnorm findet si[X.]h hier in §
28 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011

II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
17). Die Treugeber wussten bei der [X.] ihrer Daten gegenüber der [X.] bzw. gegenüber der Treu-handkommanditistin, dass diese zum Zwe[X.]ke der Dur[X.]hführung des [X.]s erhoben und verwendet wurden. Eine derartige konkludente Zwe[X.]kbestimmung genügt den Erfordernissen
des §
28 Abs.
1 Satz
2 [X.] (vgl. hierzu nur [X.] in [X.]/Brink, [X.], Stand: 1.
August 2015, §
28 Rn.
17 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 8.
Februar 2007

III
ZR
148/06, NJW
2007, 1528 Rn.
12). Deshalb entfällt die ansonsten na[X.]h §
4 Abs.
3 Nr.
2 [X.] erforderli[X.]he Unterri[X.]htung des Betroffenen über die Zwe[X.]kbestimmung dann, wenn der Betroffene

wie hier die Treugeber

bereits anderweitige Kenntnis von dem Zwe[X.]k hat, die si[X.]h bereits aus dem Ges[X.]häft selbst (hier: Dur[X.]hführung des Gesells[X.]haftsvertrags) ergeben kann (vgl. nur [X.] in [X.]/Gabel, [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
79;
[X.] in [X.], [X.], §
4 Rn.
36
f.;
[X.]/[X.]/Körffer in [X.]/S[X.]homerus, [X.], 12.
Aufl., §
4 Rn.
32, 34, 38). Na[X.]h dem "objektiven Empfängerhorizont" mussten die Treugeber mit einer Übermittlung ihrer Daten an ihre Mitgesells[X.]hafter re[X.]hnen, da ansonsten die Dur[X.]hführung des Gesells[X.]haftsvertrags ni[X.]ht mögli[X.]h war (§
4 Abs.
3 Satz
1 10
11
-
7
-

Nr.
3 [X.]; dem Berufungsurteil zustimmend [X.] in [X.]/Brink, [X.], Stand: 1.
August 2015, §
28 Rn.
56a
1).
bb)
Diese Auslegung de[X.]kt si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der Revision mit den Vorgaben aus Art.
6 (1) [X.] a) bis [X.]), Art.
10 [X.] b) und [X.]) und dem [X.] 28 der [X.]/[X.]. Anders als die Revision meint, postuliert die Datens[X.]hutz-Ri[X.]htlinie kein "Verbot der Datenverarbeitung gegen den Willen des Betroffenen" (au[X.]h) dann, wenn der Betroffene bei der Datener-hebung über die Zwe[X.]kbindung der Datenerhebung informiert worden ist und si[X.]h die Datenweitergabe im Rahmen dieser Zwe[X.]kbindung bewegt. So liegt der Fall hier. Die Treugeber wussten bei Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der [X.] bzw. der Treuhandkommanditistin, dass diese zum Zwe-[X.]ke der Dur[X.]hführung des Gesells[X.]haftsvertrags erhoben und verwendet [X.] (konkludente Zwe[X.]kfestlegung). Das Übermitteln der im Rahmen dieser Zwe[X.]kfestlegung erhobenen personenbezogenen Daten ist gemäß §
28 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] im Rahmen eines re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen S[X.]huldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Dur[X.]hführung erforderli[X.]h ist. Das ist anzuneh-men, wenn der Auskunftsbere[X.]htigte bei vernünftiger Betra[X.]htung auf die Da-tenverwendung zur Erfüllung der Pfli[X.]hten oder zur Wahrnehmung der Re[X.]hte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Das ist hier der Fall.
Die Klägerin ist zur Wahrnehmung ihrer Re[X.]hte aus § 16 Abs. 2 des Gesells[X.]haftsvertrages auf die Kenntnis der Namen und der Ans[X.]hriften ihrer Mitgesells[X.]hafter [X.].
[X.][X.]) Entgegen der Auffassung der Revision muss si[X.]h die Klägerin ni[X.]ht in Anlehnung an §
127a [X.] auf ein [X.] oder auf die Einri[X.]htung eines Datentreuhänders als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesells[X.]haftern überlassen bleiben, auf wel[X.]hem Weg und in wel[X.]her Weise 12
13
-
8
-

sie si[X.]h an ihre Mitgesells[X.]hafter wenden wollen. Auf Seiten der Klägerin [X.] ein bere[X.]htigtes Interesse, ihre Gesells[X.]hafterre[X.]hte wahrnehmen zu [X.], ohne auf die Beklagten als Mittler zu den übrigen [X.] angewiesen zu sein oder von ihnen bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011

II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
17; siehe zum Verein [X.], Bes[X.]hluss vom 21.
Juni 2010

II
ZR
219/09, ZIP
2010, 2397 Rn.
13 [X.]).

Bergmann

Strohn

Caliebe

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
LG Mün[X.]hen II, Ents[X.]heidung vom 11.04.2014 -
3 O 3565/13 -

OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 05.02.2015 -
23 U 1875/14 -

Meta

II ZR 48/15

22.02.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2016, Az. II ZR 48/15 (REWIS RS 2016, 15856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15856

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II ZR 264/10

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