Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 25 W (pat) 527/21

25. Senat | REWIS RS 2023, 5516

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 109 151.2

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 5. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] Staats, LL.M. [X.]., sowie der Richterin [X.], LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

Bürgerspital

3

ist am 17. August 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 29:

5

Fleisch; Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; natürliche oder künstliche Wursthäute;

6

Klasse 30:

7

Fertiggerichte und pikante Snacks, nämlich Snacks auf der Basis von Mais, Getreide, Mehl und Sesam, Kekse und Kräcker, Klöße, Pfannkuchen, Pasta, [X.] und Getreidespeisen, Pasteten und Mehlspeisen, Sandwiches und Pizzas, Frühlings- und Seetangrollen, gedämpfte Brötchen, Tortillaspeisen; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Desserts, nämlich Schokoladengebäck, Schokoladensüßwaren, Konditorwaren mit Schokoladenüberzug, Dessertsoufflees und verzehrfertige Desserts; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, [X.] und Hefe;

8

[X.]:

9

Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und [X.]; Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

Mit Beschluss des [X.]s, Markenstelle für [X.], vom 9. August 2019 wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Mit Beschluss des [X.]s, Markenstelle für [X.], vom 11. Dezember 2020 sind die dagegen eingelegte Erinnerung und der Antrag auf Rückzahlung der [X.] zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus einer hinreichend geläufigen und verbreiteten Angabe bestehe, die lediglich die Art des Etablissements der Gattung nach benenne, nicht aber einen konkreten Betrieb individualisiere. Der Begriff „[X.]“ bezeichne eine meist bereits im Mittelalter gegründete Versorgungseinrichtung zur Pflege von alten, mittellosen und kranken Menschen. Entsprechende Einrichtungen habe es damals in vielen [X.] und [X.] Städten gegeben, wovon eine beachtliche Anzahl bis heute unter ihrer ursprünglichen Bezeichnung als Pflege- bzw. [X.] fortgeführt werde. Um die jeweiligen Pflegeeinrichtungen voneinander zu unterscheiden, beinhalteten die Unternehmensbezeichnungen zusätzlich zum Element „[X.]“ regelmäßig weitere Bestandteile, häufig Ortsangaben, teilweise auch religiöse Zusätze bzw. Heiligennamen. Ohne eine solche Ergänzung handele es sich nur um einen Hinweis auf eines der vielen [X.]e, so dass für das Publikum eine Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen nicht möglich sei. Angesichts der aktuell belegbaren Häufigkeit der Verwendung der Begrifflichkeit könne auch der Hinweis darauf, dass es sich um einen relativ antiquierten Ausdruck handele, dem Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit verhelfen. Ebenso sei der Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht so fernliegend, als dass davon ausgegangen werden müsste, der Begriff werde vom Verkehr als besonders ungewöhnlich und damit als markenmäßig verstanden. Schließlich gebiete der Hinweis auf Voreintragungen keine andere rechtliche Beurteilung.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2021. Sie ist der Auffassung, dem Zeichen „[X.]“ könne für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein [X.] Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Begriffs „[X.]“ ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasse. Der Begriff „Spital“ finde in [X.] kaum mehr Verwendung. Entscheidend sei jedoch, dass das Anmeldezeichen in keinem beschreibenden Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehe. Es sei abwegig anzunehmen, der Verkehr werde das Wort „[X.]“ als Hinweis auf eine spezielle, für ältere und kranke Personen geeignete Zubereitung der Lebensmittel der Klassen 29 und 30 verstehen. Hierfür seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Gleiches gelte für die Dienstleistungen in [X.]. Das in Rede stehende Zeichen weise keinen wie auch immer gearteten Bezug zum Betrieb eines Restaurants oder eines Hotels auf. Bei den von der Erinnerungsprüferin herangezogenen Entscheidungen des [X.] (30 W (pat) 170/06 - [X.], 24 W (pat) 146/02 - Alte Brauerei) wiesen die Zeichen jeweils einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf. Der Begriff „[X.]“ sei für Lebensmittel sowie Hotel- und Gastronomiedienstleistungen angemeldet worden, die in keinerlei Zusammenhang mit ihm stünden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen seien zwar nicht bindend, allerdings zeugten sie davon, dass andere Prüfer die Beschreibungseignung des Zeichens nicht erkannt hätten.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 9. August 2019 und vom 11. Dezember 2020 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 16. Februar 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle und es sich um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] handele.

Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Februar 2023 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde wendet sich zwar auch gegen den Erinnerungsbeschluss vom 11. Dezember 2020, mit dem nicht nur die Erinnerung, sondern zusätzlich der Antrag auf Rückzahlung der [X.] zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdebegründung vom 29. Januar 2021 bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Zurückweisung der Markenanmeldung und Erinnerung. So führt die Beschwerdeführerin darin einleitend aus, dass „im Fortgang zur Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2021 gegen die mit Erinnerungsbeschluss vom 11. Dezember 2020 bestätigte Zurückweisung der [X.] Markenanmeldung Nr. 30 2018 109 151.2“ ihr obiger Antrag gestellt werde. Diesen hat sie zudem dahingehend konkretisiert, „die [X.] Marke Nr. 30 2018 109 151.2“ einzutragen. Die Beschwerde ist somit dahingehend auszulegen, dass sie sich nur gegen die Zurückweisung der Anmeldung und Erinnerung, nicht jedoch des Antrags auf Rückzahlung der [X.] richtet.

2. Der Eintragung des Zeichens

Bürgerspital

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569 Rn. 10 - [X.]; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 - [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 - [X.]; [X.], 850 Rn. 18 - [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604 Rn. 60 - [X.]; [X.], 565 Rn. 17 - [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 - [X.] 2; [X.] [X.], 850 Rn. 18 - [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - [X.]; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; [X.] [X.] 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 - [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] [X.], 270 Rn. 8 - Link economy; [X.], 778 Rn. 11 - [X.]; [X.], 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 - [X.]).

b) Das beanspruchte Zeichen spricht den Fachverkehr in den Bereichen Lebensmittel sowie Verpflegung und Beherbergung von Gästen wie auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an.

c) „Ein [X.] ist eine meist im Mittelalter gegründete Versorgungseinrichtung zur Pflege von alten, mittellosen und kranken Menschen. Die ersten [X.] Fürsorgeeinrichtungen waren Hospize, die entlang von Pilgerwegen entstanden. Parallel zu diesen entwickelten sich die Stifts- und Domspitäler sowie [X.] Spitäler, die [X.]ende, Alte, Findelkinder, Waisen, Gebärende, psychisch und physisch Kranke jeglicher Art betreuten“. Solche Bürgerspitäler gab und gibt es teilweise bis heute in verschiedenen Städten in [X.], [X.], [X.] und der [X.] (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023). So gibt es [X.]e in [X.] (vgl. „https://www.plattling.de/freizeit-kultur-tourismus/sehenswuerdigkeiten/buergerspital/“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023), [X.] (vgl. „https://buergerspital.amberg.de“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023), [X.] (vgl. „[X.]“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023), [X.] (vgl. „https://www.diakonissen.de/senioren/unsere-einrichtungen/buergerspital-wachenheim/“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023), [X.] (vgl. „[X.]“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023), [X.] (vgl. „https://www.buergerspital-iphofen.de“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023) und [X.] (vgl. „donauwoerth.de/leben-in-donauwoerth/generationen/senioren/buergerspital“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023). Viele dieser Bürgerspitäler werden gegenwärtig als Alten- oder Pflegeheime ([X.], [X.], [X.]) oder als Krankenhäuser ([X.]) weiterbetrieben. Zum Teil werden die Bürgerspitäler wie in [X.] für Veranstaltungen oder wie in [X.] als Jugendtagungshaus genutzt. Zum Teil wird das in Alten- und Pflegeheimen hergestellte Essen auch außer Haus geliefert (vgl. „[X.]/kueche/“ als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023). Zudem betreiben einzelne Bürgerspitäler, beispielsweise neben der Anmelderin auch das [X.] und die [X.] in [X.], auch Restaurants (vgl. „[X.]“ und „https://stiftskeller-passau.de“ als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023). Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten betrieben die Spitäler oft Landwirtschaft (vgl. für das [X.] in W…: „https://……“ als Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023; für das [X.] in [X.]: „[X.]“ als Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023; für das [X.] in [X.]: „[X.]/“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023).

d) Vor diesem Hintergrund weist der Begriff „[X.]“ zumindest einen engen sachlichen Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf. Der angesprochene Verkehr wird davon ausgehen, dass die beanspruchten Lebensmittel der Klassen 29 und 30 von (irgendeinem) [X.] bzw. einem diesem angeschlossenen, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieb stammen. Die Dienstleistungen der [X.] können wiederum von einem beliebigen [X.] oder dessen Rechtsnachfolger erbracht werden, zumal die Verpflegung und Beherbergung von Gästen zu den klassischen Tätigkeiten von [X.]en gehörten und gehören. Ein enger sachlicher Bezug ist hierbei auch zu den Tätigkeiten „Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und [X.]; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ zu bejahen, da sie Teil der Verpflegung sein können. So werden im Rahmen des Caterings beispielsweise Tische, Stühle oder Dekorationen vermietet, wenn die betreffende Veranstaltung, wie Hochzeit oder Geburtstag, nicht in den Räumlichkeiten des Anbieters stattfindet.

Angesichts des Umstands, dass es in sehr vielen [X.] Städten „Bürgerspitäler“ gibt, wird der angesprochene Verkehr damit das Anmeldezeichen nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnen.

3. Ob der Begriff „[X.]“ auch dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterliegt, bedarf angesichts obiger Ausführungen zum Fehlen der Unterscheidungskraft keiner weiteren Erörterung.

4. Soweit die Anmelderin sich vor dem [X.] auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Voreintragungen berufen hat, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 Rn. 13 ff. - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; [X.], 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des [X.] (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - [X.]) und des [X.] (vgl. u. a. [X.], 1175 - [X.]; [X.], 425 - [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie der Unterscheidungskraft, keine Selbstbindung der Markenstellen des [X.]s und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das [X.]. Dieses und auch das [X.] haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 527/21

05.07.2023

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 25 W (pat) 527/21 (REWIS RS 2023, 5516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5516

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