Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. 5 StR 325/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1030

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5 [X.]/07 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben: [X.]in Dr. Gerhardt als Vorsitzende, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2006 wird verworfen; die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die dort getroffene [X.] wird zurückgewiesen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.]. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des [X.] und ihm Entschädigung zugebilligt. [X.]ergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft. Ihr vom [X.] vertretenes Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 I. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, als fakti-scher Geschäftsführer der [X.]

(künftig: [X.]) gemeinsam mit seinem Onkel durch die Vorla-ge unrichtiger [X.] betrügerisch die Auszahlung von etwa 300.000 DM aus kreditfinanzierten Kaufpreisen für [X.] erlangt zu haben. 2 - 4 - [X.]erzu hat das [X.] Folgendes festgestellt: 3 Die [X.] befasste sich mit dem Ankauf von Altbauten. Sie sanierte diese Gebäude, teilte sie in Eigentumswohnungen auf und verkaufte die Ei-gentumswohnungen an Dritte. Dabei übernahm sie auch die Verhandlungen mit den Banken, die den Erwerb der Eigentumswohnung finanzierten. Der Verkauf der Wohnungen erfolgte vor ihrer Sanierung. Die [X.] als Verkäufe-rin verwendete im Wesentlichen gleichlautende notarielle Musterverträge. Danach wurde der Kaufpreis entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten fällig gestellt. Zudem räumten die Käufer der Eigentumswohnungen der [X.] eine Finanzierungsvollmacht ein. [X.]erzu traten die Käufer ihren Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta gegenüber der Bank an die [X.] als Ver-käuferin ab. 4 5 Die [X.] schaltete für die Durchführung der Sanierung zunächst Fremdfirmen ein. Ab 1997 übernahm der Onkel des Angeklagten, F.

T. , die Bauleitung. Dieser gründete [X.] auf Anraten des Angeklag-ten [X.] die [X.]

(künftig: [X.]). Der Angeklagte schloss namens der [X.] im Jahr 1998 einen Generalunterneh-mervertrag, der die Sanierung von fünf Objekten der [X.] zu einem Festpreis von 4,6 Mio. DM zum Gegenstand hatte. Später kam es dann zu [X.] dieses Vertrages. [X.]erunter fielen auch die Sanierungsvorhaben [X.] 6/7 und Teichstraße 19/20, die von der [X.] zu einem Pauschal-preis von 1.200 DM bzw. 1.300 DM je Quadratmeter saniert werden sollten. [X.]

, dem auch hier die Bauleitung oblag, wurde vom Ange-klagten mit der Überwachung der [X.] beauftragt. [X.]nsichtlich der Objekte [X.] 6/7 und Teichstraße 19/20, die in [X.] aufgeteilt und jeweils an fünf Käufer veräußert worden waren, beschei-nigte [X.]einen [X.] von 96,5 %. Er erstellte die [X.] jeweils am 12. November 1998 unter dem Briefkopf —B. T. P. fi in seiner Eigenschaft als bauleitender Architekt. Gleichzeitig unterzeichnete er am selben [X.] 5 - [X.] als Vertreter von sieben Käufern, die dann auch vom Angeklag-ten als dem Vertreter der [X.] als Verkäuferin unterschrieben wurden. Aufgrund der [X.] und der [X.], die der finanzierenden [X.]zugeleitet wurden, kam es zur Auszahlung der Darlehensvaluta, die aufgrund der [X.] an die [X.] ausbezahlt wurde. 6 Tatsächlich waren die [X.]sanzeigen unrichtig, weil die [X.] nicht beendet waren. Das Haus [X.] 6/7 hat der Angeklagte [X.] weitgehend mit Fremdunternehmen [X.] bis Anfang 2000 fertig gestellt, am Anwesen Teichstraße 19/20 wurden die Arbeiten nicht mehr aufgenommen. Die [X.] geriet Ende 1998 in wirtschaftliche Schwierigkeiten; am 19. März 1999 stellte [X.]für die [X.] Insolvenzantrag. 7 8 Das [X.] sah bezüglich des Angeklagten einen gemeinschaft-lich mit [X.]begangenen Betrug nicht als erwiesen an. Die Einlassung des Angeklagten, er habe auf seinen Onkel vertraut und mithin nicht gewusst, dass die [X.] tatsächlich nicht erreicht worden [X.], lasse sich nicht widerlegen. Zwar werde der Angeklagte durch F.

T. massiv belastet. Dies reiche jedoch der [X.] nicht aus, um sich von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten zu überzeu-gen. II. Das von der Staatsanwaltschaft mit formellen und materiellen [X.] angegriffene Urteil des [X.]s hält rechtlicher Überprüfung stand. 9 1. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. 10 - 6 - a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das [X.] den —zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge [X.]unglaubwürdig und seine Aussage unglaubhaft istfi gestellten Antrag zu Recht nicht als förm-lichen Beweisantrag behandelt (vgl. BGHSt 39, 251; 43, 321, 327 ff.). Dass hier nur ein Beweisziel beschrieben ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Im Übrigen begegnet die Rüge auch in formeller [X.]nsicht Bedenken, weil der auf den Antrag ergangene landgerichtliche Beschluss nur auszugsweise mitge-teilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 11 b) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzu-lässig. Die Staatsanwaltschaft, die meint, eine Vernehmung des damaligen Staatsanwalts [X.]und des leitenden Kriminalbeamten [X.]seien unter [X.] erforderlich gewesen, legt nicht dar, welche [X.] damit hätten bewiesen werden sollen. Zudem teilt sie nicht mit, was der zur Durchsuchung vernommene sachbearbeitende Kriminalbeamte [X.] hat. Dies wäre jedoch für die Prüfung der weiteren Aufklärungsbedürf-tigkeit von Bedeutung gewesen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 12 c) Das [X.] hat ebenfalls rechtsfehlerfrei den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlesung der Strafanzeige des [X.]T. abge-lehnt. Auch dieser Antrag war —zum Beweis der Unglaubwürdigkeit des [X.]fi gestellt und mithin gleichfalls kein förmlicher Beweisantrag. Die Rüge ist zudem unvollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil auf eine poli-zeiliche Vernehmung des [X.] T. Bezug genommen wird, deren In-halt nicht mitgeteilt wird. 13 d) Die auf die abgelehnte Verlesung der Strafanzeige gestützte Aufklä-rungsrüge ist unzulässig. Sie enthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung, was mit der unterlassenen Beweiserhebung hätte bewiesen werden sollen. Sie verhält sich im Übrigen nicht dazu, ob dem als Zeugen vernommenen [X.] T. die von ihm verfasste Strafanzeige vorgehalten und auf [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ohne dass ein solcher 14 - 7 - Vorhalt nach § 273 StPO zu protokollieren gewesen wäre ([X.], [X.]. § 273 Rdn. 9). Dies liegt nahe, zumal die Urteilsgründe sich auf diese Strafanzeige beziehen. 2. Die Sachrüge ist unbegründet. 15 a) Entgegen der Auffassung des [X.]s liegt kein Darstellungsmangel vor. Die Einlassung des Angeklagten wurde [X.] wiedergegeben. Die [X.] sowie die Überga-[X.] sind inhaltlich ebenfalls in einem für die revisionsgerichtliche Überprüfung ausreichenden Umfang beschrieben. [X.]nsichtlich der [X.], die nicht vom Angeklagten verfasst wurden und unrichtig waren, genügte eine allgemeine Umschreibung. Es ist nicht erkennbar, [X.] einzelne Details des tatsächlich nicht erreichten [X.]s für die subjektive Tatseite beim Angeklagten Bedeutung gewinnen könnten. Der wesentliche Inhalt der vom Angeklagten umschriebenen Überga[X.] lässt sich den Urteilsgründen entnehmen. Danach hat der Angeklagte [X.] wahrheitswidrig [X.] seine Anwesenheit bei der Wohnungsübergabe an [X.] Käufer durch seine Unterschrift bestätigt. Inwiefern der genaue Wort-laut dieser [X.] im Übrigen auch vom Angeklagten eingeräumten [X.] unrichtigen Überga[X.] für die revisionsgerichtliche Kontrolle von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich. 16 b) Die Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die [X.] Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher [X.]nsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt ([X.], 18, 19; [X.], 925, 928 m.w.[X.], insoweit in BGHSt 50, 299 nicht 17 - 8 - abgedruckt). Der Überprüfung unterliegt ebenfalls, ob das [X.] über-spannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. [X.], 147; [X.], 35, 36; [X.], 338, 339; jeweils m.w.[X.]). Ein Rechtsfehler kann auch darin lie-gen, dass der Tatrichter eine nach den Feststellungen nicht naheliegende Schlussfolgerung gezogen hat, ohne konkrete Gründe anzuführen, die die-ses Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im [X.]nblick auf den [X.] noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Sachverhalte zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte vorhan-den sind (vgl. [X.], 35, 36). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf. 18 19 aa) Die Beweiswürdigung des [X.]s ist [X.] entgegen der [X.] des [X.]s [X.] nicht lückenhaft. Sie enthält eine Ausein-andersetzung mit dem Motiv, warum [X.] für die [X.] falsche [X.] verfasst haben könnte. Das [X.] verweist auf die schlechte wirtschaftliche Situation der [X.], die kurze [X.] später ei-nen Insolvenzantrag stellen musste. Damit liegt das Motiv auf der Hand. Na-heliegend hat der nach außen dokumentierte [X.] auch im [X.] gebildet. Angesichts seiner finanziellen Bedrängung könnte dann [X.], der an eine Überwindung sei-ner Liquiditätskrise geglaubt haben kann, auch das Risiko auf sich genom-men haben, vom Angeklagten oder seinen Mitarbeitern entdeckt zu werden. Zu weitergehenden Erörterungen hierzu, die überdies zwangsläufig spekula-tiv bleiben würden, musste sich das [X.] nicht gedrängt sehen. [X.]) Das [X.] hat die Indizien auch nicht in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet. Dies gilt auch für die vom Angeklagten un-terzeichneten falschen Überga[X.]. Abgesehen davon, dass die Übergabe nicht fälligkeitsbegründend war (sondern nur die Fertigstellung), musste das [X.] aus der [X.] auch dem Angeklagten bewussten [X.] fal-20 - 9 - schen Erklärung, bei der Übergabe der Wohnung anwesend gewesen zu sein, nicht den Schluss ziehen, wonach er auch wusste oder damit rechnete, dass ein entsprechender Baufortschritt noch nicht erreicht sei. Ohne dass es hierdurch die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung über-spannt hätte, durfte das [X.] die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt ansehen, man habe die Überga[X.] im Büro der [X.] ausgedruckt und dort unterschrieben, weil vor dem Auslaufen der Sonderab-schreibung für Immobilien in den neuen Bundesländern ein sehr starker Termindruck geherrscht habe. Zumal da der letztgenannte Gesichtspunkt auch durch den als Zeugen vernommenen Bankangestellten [X.].

bestätigt wurde, brauchte das [X.] diesem Indiz kein noch größeres Gewicht im Rahmen der Beweiswürdigung einzuräumen. 21 Allerdings ist die Formulierung missverständlich, dass die Unterzeich-nung der Wohnungsüberga[X.] kein —zwingendesfi Indiz für den [X.] des Angeklagten darstelle. Der [X.] besorgt jedoch aufgrund des [X.] nicht, dass die [X.] der Auf-fassung gewesen sein könnte, nur —zwingendefi Indizien könnten belastend wirken. Dies wäre unzutreffend. Der weitere Gang der Darstellung belegt, dass die [X.] dies auch nicht verkannt hat. Kaum eine Seite weiter würdigt sie nämlich die belastende Aussage des [X.] im Zu-sammenhang mit den übrigen festgestellten Indizien, wozu die vorher abge-handelten falschen Überga[X.] zählten. [X.]) [X.]erin liegt auch die von der Beschwerdeführerin vermisste [X.]. Das [X.] musste die jeweiligen Indizien nicht [X.] einzeln benennen. Dabei gab es auch Indizien, die geeignet waren, die Einlassung des Angeklagten zu stützen, wie der erhebliche Umfang der Ge-schäftstätigkeit, wobei in einer Vielzahl von Fällen die Sanierungsvorhaben beanstandungsfrei abgewickelt worden sind. Wenn das [X.] bei die-ser Sachlage letzte Zweifel nicht überwinden konnte und nicht [X.] - 10 - ßen vermochte, dass der Angeklagte selbst durch [X.] ge-täuscht wurde, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen. III. Die nicht näher ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ge-gen die Feststellung der Entschädigungspflicht weist der [X.] zurück. Auch insoweit hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler ergeben. 23 [X.]Raum Brause [X.] Jäger

Meta

5 StR 325/07

07.11.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. 5 StR 325/07 (REWIS RS 2007, 1030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1030

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