Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES [X.]/02vom9. April 2003in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. April 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.] Vorsitzende,die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. Fischer,und die [X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Juni 2002 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:[X.] Angeklagte war durch Urteil des [X.] Köln vom 11. [X.], das der Senat am 23. September 1998 bestätigt hatte, wegen schwerenRaubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 hat das [X.] [X.] dieWiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Angeklagten und die Erneue-rung der Hauptverhandlung angeordnet. Das nunmehr zuständige [X.][X.] hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch richtetsich die Revision der Staatsanwaltschaft [X.] welche der Generalbundesanwaltvertritt [X.] mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel [X.] -I[X.]Nach den Feststellungen des [X.] überfielen der damals 23Jahre alte [X.]und der damals 21 Jahre alte [X.] am Abend des7. Mai 1997 gegen 20.10 Uhr die Geldbotin des [X.] in [X.]- , als sie gerade eine Geldbombe, in der sich 4000 DM befanden, bei [X.] einwerfen wollte. [X.]bedrohte die Frau mit einer ungeladenen Gaspis-tole, [X.] entriß ihr die Geldbombe. Die Freundin des Angeklagten, [X.] , hatte [X.] und [X.]mit ihrem Pkw zum [X.] gefahren, mit dem alledrei auch nach dem Überfall flüchteten. Da das Kennzeichen von einer Zeuginnotiert worden war, wurde Frau [X.]am selben Abend verhaftet. Sie be-zeichnete [X.] als Mittäter und gab an, den Namen des zweiten [X.] nicht zukennen. [X.] erfuhr vom Angeklagten von der Verhaftung und versteckte sich inder Folgezeit. Zwei bis drei Tage nach der Tat brachte der Angeklagte [X.] 2000 DM sowie eine Tageszeitung, in der über den Überfall berichtet wurde.[X.] wurde am 22. Mai 1997 in [X.] verhaftet. Über seinenVerteidiger ließ er sich am 20. Oktober 1997 geständig ein, benannte [X.][X.] und den Angeklagten als Initiator der Tat. Im wesentlichen schilderte erdas Vortatgeschehen so, wie es in der diesem Verfahren zugrunde liegendenAnklageschrift dargestellt ist. Danach soll sich der Angeklagte am frühen A-bend des [X.] in Begleitung der Frau [X.]auf dem Parkplatz am [X.]mit [X.] und [X.] getroffen und beide zu dem [X.], wobei er ihnen eine Beute von 100.000 DM in Aussicht gestellt und ih-nen zur Tatausführung eine nicht geladene Gaspistole, Jogginganzüge, [X.] und Sonnenbrillen ausgehändigt haben soll.Am Abend des 30. Oktober 1997 suchte der Angeklagte mit Frau[X.] den [X.] auf und versuchte ihn dazu zu überreden, [X.] als Initiator- 5 -der Tat zu bezeichnen und ihn und Frau [X.]"rauszuhalten". [X.] und [X.] wurden am 3. November 1997 aufgrund der Einlassung des [X.] festgenommen. Die geständigen Beteiligten [X.] , [X.]und [X.]wurdenam 19. November 1997 vom [X.] rechtskräftig wegen Raubesverurteilt, wobei der Umstand, daß der Angeklagte der Initiator der Tat war, [X.] strafmildernd berücksichtigt wurde.Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung bestritten. Es habe [X.] Frau [X.]und [X.] über einen Überfall gegeben und er sei [X.] aufgefordert worden, habe aber abgelehnt. Nach der Tat habe erFrau [X.]helfen wollen. Das [X.] geht davon aus, daß der Ange-klagte an Gesprächen im Vorfeld der Tat teilgenommen hat, vermochte [X.] nicht von einer Tatbeteiligung zu überzeugen.II[X.]Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner[X.]chaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgerichtin der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache [X.]. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt,ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dasist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegengesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderlicheGewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl.BGHSt 10, 208 f.; BGH StV 1994, 580 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Überzeu-gungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16). Ein Sachmangel kann vorlie-- 6 -gen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen fest-gestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlas-ten. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils [X.] abzuhandeln. Auf einzelne Indizien ist der Grundsatz "in dubio pro reo"nicht isoliert anzuwenden (BGHSt 25, 285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289ff.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). Das einzelne Indiz darf nicht iso-liert gewürdigt werden, sondern ist mit allen anderen Beweisanzeichen in eineGesamtprüfung einzubringen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffesentscheidet darüber, ob der [X.] die Überzeugung von der vollen Schulddes Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wennkeine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der [X.] ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie inihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln kön-nen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).2. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Nicht nachvollziehbar ist be-reits, warum das [X.] den den Angeklagten belastenden Angaben [X.] D. , die dieser im wesentlichen konstant bekundet hat, und den [X.] nach seiner Person durchaus für überzeugend und glaubwürdighält ([X.]), keinen entscheidenden Beweiswert beimißt. Vor allem aber [X.] es versäumt, eine Gesamtwürdigung der in den [X.] jeweils einzeln und für sich genommen dargestellten und gewürdigtenZeugenaussagen vorzunehmen und sich dabei auch mit den festgestellten [X.] Umständen auseinanderzusetzen. Insbesondere zwei Umständehätte die [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern und bewertenmüssen, die im Zusammenhang mit den Aussagen der Belastungszeugen füreine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechen könnten: Die [X.] siehtes als erwiesen an, daß der Angeklagte zwei bis drei Tage nach der Tat, [X.] -sprechend einer mit dem Zeugen [X.] zuvor telefonisch getroffenen Verabre-dung, mit einem unbekannt gebliebenen Bekannten nach [X.]gekommen ist, wo er in der [X.] die Zeugen [X.] und[X.]traf und dem [X.] einen Betrag von 2.000 DM sowie eine Tageszeitungübergab, in der über den Überfall berichtet wurde ([X.]). Dieser Betrag [X.] genau der Hälfte der [X.], auch wenn die Kammer nicht sicherfeststellen konnte, daß es sich um einen Teil der erbeuteten 4.000 DM han-delte. Das [X.] hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, auswelchem Grund der verschuldete und von Arbeitslosenhilfe lebende Ange-klagte dem ihm flüchtig bekannten Zeugen [X.] eine für seine Verhältnisse sohohe Geldsumme überbracht hat. Ebensowenig geht die Beweiswürdigung der[X.] auf den Umstand ein, daß der Angeklagte in Begleitung der Zeu-gin [X.]versucht hat, auf den Zeugen [X.] Einfluß zu nehmen, "im Rah-men seiner Zeugenaussage in der anstehenden Hauptverhandlung den Zeu-gen [X.] als Initiator der Tat darzustellen und insbesondere ihn, den Angeklag-ten, und die Zeugin [X.]´rauszuhalten´" ([X.] f.). Das ausdrücklich fest-gestellte Anliegen des Angeklagten, auch ihn selbst aus der Sache "rauszu-halten", wird durch die Einlassung des Angeklagten, er habe nach der Tat [X.] [X.] helfen wollen, nicht erklärt. Es spricht vielmehr dafür, daß [X.] selbst mit der Straftat sehr wohl etwas zu tun hatte.Soweit die Kammer meint, aufgrund der Aussagen der [X.] [X.] mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, daß der Angeklagte amNachmittag des [X.] sein Haus nicht verlassen habe, räumt sie bereitsselbst den [X.] kein allzu großes Gewicht ein, weil der Angeklagte [X.] Treffen am [X.]nur eine geringe Distanz von ca. 300 müberbrücken mußte und eine etwa halbstündige Abwesenheit von seinem Be-such möglicherweise gar nicht wahrgenommen worden wäre ([X.]). Im- 8 -übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß das von den Zeugen [X.] und[X.] bekundete Treffen am [X.] in [X.]nicht nach 18.30 [X.] haben kann. Zu den einzelnen Zeitpunkten ist lediglich [X.], daß die Zeugin [X.][X.] und [X.] am früheren Abend zum N. - in [X.] fuhr ([X.]) und der eigentliche Überfall um 20.10Uhr stattfand. Worauf die Annahme beruht, der Angeklagte habe sich [X.] Uhr mit den [X.] am Bahnhof in [X.] getroffen ([X.]. 29), erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.3. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.Rissing-van Saan [X.] [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert [X.] Roggenbuck
Meta
09.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2003, Az. 2 StR 482/02 (REWIS RS 2003, 3490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3490
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 255/16 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim schweren Raub …
5 StR 250/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 255/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 238/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 491/08 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.