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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 103/03 vom 3. Mai 2006 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2006 durch die [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Dose beschlossen: Der Klägerin wird die für die Revisionsinstanz nachgesuchte Pro-zesskostenhilfe versagt. Gründe: Die Rechtsverfolgung der Klägerin verspricht keine Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht abge-ändert und die Klage abgewiesen hat. 1 Die Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrages durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings nicht stand, da nicht sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Ausweislich der Ziff. [X.] des Ehevertrages haben die Parteien wechselsei-tig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, allerdings vereinbart, dass dieser Verzicht hinsichtlich der Ehefrau nicht gilt, solange und soweit von ihr (u.a.) we-gen der Pflege und Erziehung ihrer erstehelichen Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der insoweit geschuldete gesetzliche Unterhalt sollte höchstens 1.500 DM betragen. 2 Damit ist die Annahme, die Parteien hätten eine vertragliche Unterhalts-pflicht des Beklagten geregelt, nicht zu vereinbaren. Ausgenommen von dem 3 - 3 - Verzicht der Ehefrau auf den gesetzlichen Unterhalt ist lediglich der - festgelegte - Zeitraum der Kinderbetreuung; insoweit sollte nachehelicher [X.] nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sein. 4 Einem danach in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch - etwa aus §§ 1573, 1576 BGB - steht nach den getroffenen Feststellungen indessen die Bestimmung des § 1579 Nr. 7 BGB in der Form der festen [X.] Verbindung mit einem neuen Partner entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Inan-spruchnahme des Beklagten unter Wahrung der Belange gemeinsamer Kinder grob unbillig wäre. Denn Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen; die von der Klägerin betreuten Kinder [X.] stammen aus ihrer ersten Ehe. - 4 - Die Frage, deretwegen das [X.] die Revision zugelassen hat, bedarf danach keiner Entscheidung. Auch sonst sind rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu beantworten. 5 Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 18 O 506/01 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2003 - 11 U 131/02 -
Meta
03.05.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. XII ZR 103/03 (REWIS RS 2006, 3752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3752
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