Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. 3 StR 224/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3668

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 224/11
vom
30. August
2011
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
zu 1.: Brandstiftung u.a.

zu 2.: Diebstahls

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 1.a) und 2. auf dessen Antrag -
am 30. August 2011 gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten E.

gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Februar 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte E.

im Fall II. 3) der Urteilsgründe wegen Diebstahls verur-teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte E.

des Diebstahls in neun Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Brandstiftung, sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,
c)
das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten E.

betrifft, aufgehoben in den Aussprüchen über
-
die [X.]n in den Fällen [X.]), 7), 9), 10) und 12) der Urteilsgründe,
-
die Gesamtstrafen;
die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhal-ten.
-
3
-
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten E.

und die Revision des Angeklagten A.

, der die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten E.

wegen "Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung" [Fälle II.
1), 3) -
5) der Urteilsgründe] unter Einbeziehung der [X.]n aus einem Urteil des [X.] Münster vom 25. April 2008 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren sowie wegen "Diebstahls in weiteren acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb" [Fälle II.
6) -
13) der Urteilsgründe] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A.

hat es wegen Diebstahls in zwei Fäl-len [Fälle II.
1) und 2) der Urteilsgründe] unter Einbeziehung der [X.]n aus einem Urteil des [X.] Bochum vom 26. Juli 2010 eine [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung materi-ellen, der Angeklagte A.

daneben auch des formellen Rechts. Die Revision des Angeklagten E.

hat den aus der [X.] ersichtlichen 1
2
-
4
-
Teilerfolg; im Übrigen ist sie -
ebenso wie die Revision des Angeklagten
A.

-
unbegründet.
1. Der [X.] hat auf Antrag des [X.] das Verfahren in Bezug auf den Angeklagten E.

im Fall II. 3) der Urteilsgründe ge-mäß
§
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung bedingt die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruches und führt zur Aufhebung der unter Einbeziehung der [X.]n aus dem Urteil des [X.] Münster gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, denn der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Wegfall der in diesem Falle verhängten [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Darüber hinaus haben die in den Fällen [X.]), 7), 9), 10) und 12) der Urteilsgründe bemessenen [X.] keinen Bestand. Das [X.] hat dem Angeklagten E.

in diesen Fällen jeweils die [X.] "mehrerer Regelbeispiele des §
243 StGB" ([X.]), nämlich die des "§
243 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1, 2 und 3" ([X.] 37),
straferschwerend zur Last ge-legt, ohne dass die Feststellungen die Annahme tragen, die gestohlenen Sa-chen seien durch verschlossene Behältnisse oder andere Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichert gewesen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffen-der rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens die [X.]n in den genann-ten Fällen und damit auch die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten milder bemessen hätte.
3
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-
5
-
3. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die [X.] zur Entscheidung berufene [X.] kann zum Strafzumessungs-sachverhalt ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
[X.]Pfister Schäfer

Mayer

Menges
5

Meta

3 StR 224/11

30.08.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2011, Az. 3 StR 224/11 (REWIS RS 2011, 3668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3668

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