Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2010, Az. 2 StR 354/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2664

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Gegenstand

Strafverfahren: Bindungswirkung einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen ist - entgegen den insoweit erhobenen Verfahrensrügen - weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das [X.] geschützter Vertrauenstatbestand entstanden.

1. Nach übereinstimmenden Darstellungen der Urteilsgründe und der Revisionsführer bot die [X.] zu Beginn der Hauptverhandlung als Gegenleistung für Geständnisse der Angeklagten milde Strafobergrenzen an. Diesem Angebot "traten die Angeklagten nicht näher" ([X.]). Nach mehreren Verhandlungstagen wurde vom Gericht ein neues Angebot unterbreitet: Danach sollten bei Geständnissen die schon früher angebotenen Strafobergrenzen gelten; zusätzlich sollte wegen "rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung" eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell in Höhe von sechs Monaten erfolgen; überdies sollte von der Staatsanwaltschaft "in diesem Fall wie üblich eine Halbstrafenmaßnahme befürwortet" werden ([X.]). Die Angeklagten "traten allerdings auch diesem Angebot nicht näher" ([X.] 33).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme legten die Angeklagten später Geständnisse ab. Das Tatgericht stellte fest, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen sei; teilte aber mit, man könne "dem Gericht vertrauen". Die vom Landgericht festgesetzten Gesamtstrafen liegen (mäßig) über den angebotenen Obergrenzen; eine rechtsstaatswidrige Verzögerung ist nicht festgestellt.

2. Eine Verletzung von § 257c StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil eine Verständigung nach dieser Vorschrift ausdrücklich nicht zustande gekommen ist.

Auch ein Vertrauenstatbestand ist nicht geschaffen worden. Nach Sachlage war das "Angebot", eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen und durch Vollstreckungserklärung in Höhe von sechs Monaten "kompensieren" zu wollen, erkennbar fern liegend und von § 257c Abs. 2 StPO nicht gedeckt; es lag auf der Hand, dass eine Art. 6 Abs. 1 [X.] widersprechende Menschenrechtsverletzung nicht vorlag (59 Bandentaten mit unterschiedlicher Beteiligung bis August 2008: Anklage Dezember 2008; Eröffnungsbeschluss März 2009; Hauptverhandlung mit vier Angeklagten und acht Verteidigern ab 4. August 2009; Urteil nach 16 Hauptverhandlungstagen am 12. Januar 2010). Es ist schon zweifelhaft, ob durch die Beteiligung an einer solchen, § 257c StPO widersprechenden Absprache überhaupt ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden könnte. Das gilt erst recht für "Angebote" und Absprachen, welche sich auf Zusagen beziehen, die nach § 257c Abs. 2 schon ihrer Art nach gar nicht Gegenstand von Absprachen sein dürfen, hier also eine "[X.]" gemäß § 57 Abs. 2 StGB oder deren Befürwortung oder Beantragung.

Hierauf kam es vorliegend im Ergebnis allerdings nicht an, weil schon die Bedingung des (rechtswidrigen) "Angebots" des [X.] offenkundig nicht eingetreten war: Die Angeklagten "traten dem Angebot nicht näher"; daher ist es fern liegend, dass sich aus diesem gleichwohl Ansprüche auf bestimmte Rechtsfolgen ableiten lassen sollten. Soweit zwischen Tatgericht und Verfahrensbeteiligten darüber gesprochen wurde, ob und warum man dem Gericht "vertrauen" solle, waren Gegenstand dieses Hinweises schon nach dem [X.] nicht etwa die früheren "Angebote", sondern ein allgemeines Vertrauen in Fairness und Unvoreingenommenheit des Gerichts, die selbstverständliche Pflichten sind und daher weder einer "Zusage" bedürfen noch Ansprüche auf Einhaltung rechtswidriger Absprachen begründen.

Im Übrigen erscheint der Hinweis angezeigt, dass die Vorlage (gegebenenfalls mehrfach) "nachgebesserter Angebote" von Seiten des Gerichts zur Erlangung von verfahrensabkürzenden Geständnissen regelmäßig nicht tunlich ist. Erfolgen solche Angebote, wie hier, in der Weise, dass ein immer günstigerer Verfahrensausgang angeboten wird, je länger Beschuldigte früheren Angeboten "nicht näher treten", so führt dies sowohl in der Darstellung gegenüber den Verfahrensbeteiligten als auch in der öffentlichen Wahrnehmung leicht zu einem Eindruck eines "[X.]" des staatlichen Strafausspruchs, das mit der Würde des Gerichts kaum vereinbar ist.

Fischer                                    Appl                                 Schmitt

                    Eschelbach                                Ott

Meta

2 StR 354/10

06.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 19. Januar 2010, Az: 2 KLs - 305 Js 29866/08, Urteil

§ 257c StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2010, Az. 2 StR 354/10 (REWIS RS 2010, 2664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2664

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