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PDF anzeigen[X.] vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2009 im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gründe: Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln steht hier die vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellte ver-suchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG ([X.], 171; [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 2 [X.] und vom 7. Mai 2008 - 2 [X.]). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 1 [X.] Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
Meta
18.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. 2 StR 461/09 (REWIS RS 2009, 523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 523
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 196/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 144/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 221/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 375/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 105/22 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung der Durchfuhr von der Ein- und Ausfuhr
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