Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. IV ZR 425/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 289

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[X.]:[X.]:BGH:2016:211216UIV[X.].15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
425/15
Verkündet am:

21. Dezember 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7.
Zi-vilkammer des [X.] vom 22.
Juli 2015 aufgehoben, soweit es den Kläger zu
1 betrifft
und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.832,78

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren-tenversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d.
[X.] mit Versicherungsbeginn zum 1.
Juni 2003 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der 1
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-

seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlos-sen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der [X.] eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

D. [X.] zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 25.
Juni 2013 erklärte er den Widerspruch.
Unter dem 31.
Juli 2013 er-klärte er hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der [X.] zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d.
[X.], soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen, insge-samt 2.832,78

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen.
Er sei nicht ordnungsgemäß über sein [X.] belehrt
worden.
Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

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-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit
Rechtsgrund geleistet. Der Versicherer habe d. [X.] ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein ergäben sich nicht [X.], dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die gebotene
Textform nicht enthalten sei. D. [X.] könne dem Hinweis, dass die rechtzeitige Absen-dung
zur Fristwahrung genüge, ohne weiteres entnehmen, dass seine Erklärung in gegenständlicher Form verkörpert sein müsse. Die damit in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen sei zum Zeitpunkt des [X.] schon abgelaufen gewesen.

[X.] Die Revision ist begründet.

1. Ein mit der Revision weiterverfolgter Anspruch auf Prämienrück-zahlung aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB kann d. [X.] mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht versagt werden.

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist infolge des Widerspruchs d. [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch ist rechtzeitig erklärt worden.

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aa) Die vierzehntägige Widerspruchsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. ist nicht in Gang gesetzt worden. Entgegen der Ansicht des [X.]s belehrte der Versicherer d. [X.] nicht ordnungsgemäß im Sinne von
§
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das Widerspruchsrecht.
Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf
die nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform
des Widerspruchs. Dieses
Formerfor-dernis konnte d. [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22.
Juli 2015 -
IV ZR 35/14, juris Rn.
12; vgl. Senatsurteile
vom 29.
Juli 2015

[X.], [X.],
1101
Rn.
26; [X.], [X.], 1104 Rn.
24). Dass, wie die Revisionserwiderung meint, durch die Belehrung die Textform a[X.]edungen und d. [X.] die Möglichkeit eines [X.] in jedweder
verkörperten Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Januar 2016

IV ZR 130/15, [X.], 230 Rn.
14;
Senatsurteile vom 29.
Juli 2015

[X.] aaO; [X.]
aaO).

[X.]) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. und noch im Zeitpunkt der [X.] fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung die-ser Vorschrift,
wie der Senat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet
hat.

b) Die Ausübung des Widerspruchsrechts d.
[X.] ist hier
entgegen der Revisionserwiderung

auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwid-rig, weil d. [X.] während der Vertragslaufzeit mehrfach den ihn betreuen-den Versicherungsmakler wechselte und die jeweils beauftragten Makler 12
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6
-

Ansprüche auf die Bestandscourtage für den Vertrag anmeldeten. Dies sind keine besonders gravierenden Umstände (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.
November 2015
IV ZR 117/15, juris Rn.
17 und vom 27.
Januar 2016 aaO Rn.
16), die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten [X.] die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können.
Selbst wenn sich d. [X.] -
wie die Revisionserwiderung
geltend macht
-
grundsätzlich die Kenntnis des Versicherungsmaklers nach §
166 Abs.
1 BGB zurechnen lassen muss, konnte der Versicherer die Geltendma-chung von [X.] durch Versicherungsmakler nicht
so ver-stehen, dass d. [X.] unabhängig von einem
etwaigen Lösungsrecht
unbe-dingt den Versicherungsvertrag fortsetzen wollte.

2. Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO
Rn.
46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29.
Juli 2015 (IV ZR
384/14,

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-
7
-

[X.], 1101 Rn.
36
ff.; [X.] aaO Rn.
34
ff.) sowie vom 11.
November 2015 ([X.], [X.], 33 Rn.
32
ff.) zu [X.] haben.

[X.]

[X.]

[X.]

Brockmöller

Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2014 -
21 [X.] 29/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.07.2015 -
7 [X.]/14 -

Meta

IV ZR 425/15

21.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. IV ZR 425/15 (REWIS RS 2016, 289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 289

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Zitiert

IV ZR 384/14

IV ZR 448/14

IV ZR 130/15

IV ZR 76/11

IV ZR 117/15

IV ZR 513/14

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