Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. VI ZR 366/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8533

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juli 2013 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das [X.]surteil vom 4. Dezember 2007 ([X.], [X.], 369) geklärt. Danach kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den [X.] konkret berechnen (vgl. [X.]surteil vom 10. Januar 1978 - [X.], [X.], 199, 203).

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung versagt.

3

a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, der bei dem Verkehrsunfall beschädigte [X.] diene unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, wird ein Kraftfahrzeug nur dann im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s unmittelbar zur Gewinnerzielung genutzt, wenn der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Im Streitfall erzielt der Kläger seinen Gewinn dagegen nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit. Soweit er hierfür auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und dieses unfallbedingt ausfällt, kann sich der Ertrag zwar verringern, doch schlägt sich die Gebrauchsentbehrung hier nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder.

4

b) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines [X.] oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. [X.]surteil vom 4. Dezember 2007 - [X.] aaO Rn. 9 mwN). Der [X.] hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden. Sie kann auch im Streitfall offen bleiben.

5

Da es sich bei dem beschädigten [X.] um ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug handelt, kann eine Nutzungsentschädigung des [X.] nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht kommen. Davon kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Kläger dazu hinreichenden Sachvortrag gehalten habe. Sie macht zwar geltend, der Kläger habe dargelegt, dass er durch den Ausfall des [X.]ses "erheblich und fühlbar wirtschaftlich beeinträchtigt" gewesen sei; er habe Aufträge zurückgestellt und einen Gewinnausfall durch vermehrte Anstrengungen kompensiert, indem er seinen zweiten Bus vermehrt eingesetzt und erhebliche zeitaufwendige logistische Anstrengungen unternommen habe, um seinen Betrieb weiterzuführen. Mit diesem Vorbringen wird der Kläger seiner Darlegungslast jedoch nicht gerecht. Konkrete - im Falle des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche - Umstände, denen sich eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung entnehmen ließe, zeigt die Revision nämlich nicht auf. Bei dieser Sachlage kommt schon nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

6

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Galke                      Zoll                     Wellner

              Pauge                   [X.]

Meta

VI ZR 366/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 24. Juli 2013, Az: 8 S 2097/12

§ 249 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. VI ZR 366/13 (REWIS RS 2014, 8533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8533

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 366/13 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 285/17 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines gewerblich genutzten …


VI ZR 241/06 (Bundesgerichtshof)


21 O 363/21 (Landgericht Dortmund)


13 U 162/03 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

VII ZR 285/17

2 S 5570/15

24 U 110/16

108 C 63/21

5 U 81/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.