Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. VI ZR 366/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8550

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
366/13
vom

21. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der
VI. Zivilsenat des [X.] hat am
21. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Galke
und
die Richter Zoll, Wellner, [X.] und Stöhr

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des
[X.]
gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 24.
Juli 2013
durch einstimmigen Beschluss gemäß §
552a ZPO zurück-zuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, Nr.
2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen [X.] erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das Senatsurteil vom 4.
Dezember
2007
(VI
ZR
241/06, [X.], 369)
geklärt. Danach
kommt, wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, ein Anspruch auf [X.] grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Be-einträchtigung in Betracht.
Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur [X.] gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss 1
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der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 -
VI
ZR 164/75,
BGHZ 70, 199, 203).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf weitere Nutzungsent-schädigung versagt.
a) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht mit der Begründung ver-sagt werden, der bei dem Verkehrsunfall beschädigte [X.] diene unmittel-bar der Erbringung gewerblicher Leistungen. Wie die Revision mit Recht gel-tend macht, wird ein Kraftfahrzeug nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Senats unmittelbar zur Gewinnerzielung genutzt, wenn der Gewinn, wie bei ei-nem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird.
Ist dies der Fall, hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Im Streitfall erzielt der Kläger seinen Gewinn dagegen nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit. Soweit er hierfür auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und dieses unfallbedingt ausfällt, kann sich der
Ertrag zwar ver-ringern, doch schlägt sich die Gebrauchsentbehrung hier nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder.
b)
Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädi-gung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines [X.] oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der [X.] der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4.
Dezember 2007 -
VI
ZR 241/06 aaO Rn.
9
mwN). Der 2
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4
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4
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Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden. Sie kann auch im Streitfall offen bleiben.
Da es sich bei dem beschädigten [X.] um ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug handelt, kann eine Nutzungsentschädigung des [X.] nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchti-gung in Betracht kommen. Davon kann nach den vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Kläger dazu hinreichenden Sachvortrag gehalten habe. Sie macht zwar geltend, der Kläger habe dargelegt, dass er durch den Ausfall des [X.]ses "erheblich und fühlbar wirtschaftlich beeinträchtigt"
gewesen
sei; er habe Aufträge zurückgestellt und einen Gewinnausfall durch vermehrte [X.] kompensiert, indem er seinen zweiten Bus vermehrt eingesetzt und erhebliche zeitaufwendige logistische Anstrengungen unternommen habe, um seinen Betrieb weiterzuführen. Mit diesem Vorbringen wird der Kläger [X.] jedoch nicht gerecht. Konkrete
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im Falle des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche
-
Umstände, denen sich eine fühlbare wirt-schaftliche Beeinträchtigung entnehmen ließe, zeigt die Revision nämlich nicht auf. Bei dieser Sachlage kommt schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

5
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5
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Galke
Zoll
Wellner

[X.]
Stöhr

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
21 C 8144/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
8 S 2097/12 -

6

Meta

VI ZR 366/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. VI ZR 366/13 (REWIS RS 2014, 8550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8550

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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