Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 386/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1164

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit "sexuellen Missbrauchs Widerstandsun-fähiger", Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbezie-hung von drei früheren Urteilen zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Beanstandungen des Verfah-rens kommt es daher nicht mehr an. 1 Die Beweiswürdigung des [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 - 3 - Allerdings ist die Würdigung der Beweise vom Gesetz dem Tatrichter ü-bertragen (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken aufweist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2010 - 3 StR 103/10; Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326). So ist es hier. 3 Nach den Feststellungen veranlassten der Angeklagte und sein ander-weitig verfolgter, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommener Tatgenosse, die 13jährige Geschädigte plangemäß dazu, mit Wodka zubereitete [X.] in einem Maße zu konsumieren, dass sie sich gegen die von vornherein be-absichtigten sexuellen Handlungen beider Täter nicht mehr (erfolgreich) wehren konnte. Nachdem die Nebenklägerin angefangen hatte, verwaschen zu reden, ihre Koordination verlangsamt wirkte und sich ihr Kopf schwankend drehte, be-gann der Angeklagte sie - zunächst mit ihrem Einverständnis - zu streicheln und zu küssen. Im weiteren Verlauf der anschließend vom Angeklagten gegen den erklärten Willen und den Widerstand der Geschädigten unter Anwendung von körperlicher Gewalt ausgeführten sexuellen Handlungen nahm die alkoholische Beeinflussung der Nebenklägerin weiter zu, so dass sie kaum noch stehen konnte und immer wieder umfiel. Außerdem konnte sie sich alkoholbedingt nur noch unzureichend gegen die Handlungen des Angeklagten wehren. Nachdem der Angeklagte von seinem Opfer abgelassen hatte, stürzte dieses bei dem Versuch, sich dem Festhalten durch den anderen Täter zu entwinden, erneut zu Boden und konnte infolge dessen sowie auf Grund ihrer Alkoholisierung keine Gegenwehr mehr gegen die nunmehr folgenden sexuellen Handlungen des Tatgenossen des Angeklagten entfalten. Schließlich ließen die beiden Täter die bewegungsunfähige Nebenklägerin am Boden liegend zurück. Die bei der nicht 4 - 4 - trinkgewohnten Geschädigten vorhandene Blutalkoholkonzentration betrug nach den Feststellungen der sachverständig beratenen [X.] 1,94 Pro-mille. Bei dieser Sachlage hätte das [X.] erörtern müssen, ob die Zeu-gin in Folge der fortschreitenden alkoholischen Beeinträchtigung ihrer physi-schen und psychischen Leistungsfähigkeit, die schon vor den sexuellen [X.] des Angeklagten zur völligen Handlungsunfähigkeit führte, hinreichend in der Lage war, das Tatgeschehen in den entscheidenden Einzel-heiten, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten einerseits und der seines Tatgenossen andererseits, wahrzunehmen und sich später an diese auch im Detail zu erinnern. Die vor diesem Hintergrund nahe liegenden Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin hätten sich der [X.] zusätzlich deshalb aufdrängen müssen, weil sie nach den [X.] auf Nachfragen erklärte, sich an das gesamte Geschehen "nicht mehr so genau" erinnern zu können. 5 Diese Erörterungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil die Angaben der Geschädigten mit der Aussage des als Zeugen vernommenen [X.] übereinstimmten. Worin diese Übereinstimmungen im [X.], ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Der Zeuge hat danach jedenfalls keine Angaben dazu gemacht, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin durch Gewalt erzwungen und dass dieser die erheblichen Verletzungen der Geschädigten, insbesondere im Genital- und Analbereich, verursacht hat. Zu seiner eigenen Beteiligung an der Entstehung der festgestell-ten vielfachen Verletzungen der Zeugin am gesamten Körper hat er lediglich angegeben, dass diese bei dem Versuch, vor ihm wegzulaufen, gegen eine Wand gestürzt sei. Unter diesen Umständen hätte die [X.] erwägen und erörtern müssen, ob der Mittäter wahrheitswidrig seinen eigenen Tatbeitrag 6 - 5 - heruntergespielt und damit den Angeklagten zugleich über Gebühr belastet hat; denn dies hätte die Bedeutung der Aussage des Zeugen als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zur Tatbeteiligung des Ange-klagten maßgeblich in Frage gestellt. Diese Erörterungs- und Darstellungsmängel begründen die Rechtsfeh-lerhaftigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung. Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass die [X.] ohne die aufgezeigten Rechtsfehler vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, die Nebenklägerin sei mit [X.]) seinen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, zu einem anderen [X.] zur Täterschaft des Angeklagten bzw. zum Umfang seiner Tatbe-teiligung gelangt wäre. 7 Dies führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. 8 Der neue Tatrichter wird die Einholung eines Sachverständigengutach-tens zur Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin erwägen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 2009 - 1 [X.], [X.], 51 sowie Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.], 346 und vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519). Er wird gegebenenfalls die [X.] der Voraussetzungen des § 176a Abs. 5 1. Alt. StGB und des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB durch den Angeklagten zu prüfen haben [X.], StGB, 57. Aufl., § 176a Rn. 18 f., § 177 Rn. 86, [X.]. [X.]). Gleiches gilt für das Konkurrenzverhältnis zwischen Vergewaltigung und sexuellem Miss-brauch einer Widerstandsunfähigen (vgl. [X.] - Lenckner/[X.], StGB, 28. Aufl., § 179 Rn. 10). Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, wodurch der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen haben soll. Im Rahmen der Strafzumessung 9 - 6 - wird in den Blick zu nehmen sein, dass der Angeklagte nur eine der Taten aus den einbezogenen Urteilen - allerdings eine schwerwiegende - nach der gegen-ständlichen Tat begangen hat und alle einbezogenen Urteile nach dieser er-gangen sind. Schließlich erscheint es mit Blick auf die bisherige Entwicklung des Angeklagten nicht unbedenklich, die Bemessung der Höhe der [X.] ohne weiteres (auch) damit zu begründen, dass er eine Schul- und Beruf-ausbildung anstreben kann (vgl. [X.]/Dölling, [X.], 11. Aufl., § 18 Rn. 7b). [X.] Pfister von [X.] [X.]

Meta

3 StR 386/10

23.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 386/10 (REWIS RS 2010, 1164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1164

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