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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsmittelausschluss in Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz
Die [X.]eschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Juli 2004 ([X.] 1658) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 9. Februar 2005 ([X.] 205) die [X.]erufung gegen ein Urteil und die [X.]eschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen sind. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche [X.]eschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]eschlüsse vom 31. Januar 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.05 - [X.]uchholz 428 § 37 [X.] Nr. 36 S. 29). Der [X.]eschluss des [X.] vom 22. Februar 2012 ist somit unanfechtbar.
Der Antrag der Klägerin auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem [X.]undesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Meta
5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12
20.06.2012
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: PKH
vorgehend VG Greifswald, 22. Februar 2012, Az: 6 A 675/11, Beschluss
§ 12 Abs 1 S 1 EntschG, § 37 Abs 2 S 1 VermG, § 37 Abs 2 S 2 VermG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12 (REWIS RS 2012, 5458)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5458
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 C 8/12 (Bundesverwaltungsgericht)
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