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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR
138/11
vom
7.
August 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. August 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll,
[X.], die Richterin [X.] und den Richter Stöhr
beschlossen:
Das Urteil vom 12. Juni 2012 wird dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 13 Satz
1 statt "Klägerin" "Beklagten" heißt.
Galke
Zoll
[X.]
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2010 -
5 O 202/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2011 -
I-9 [X.] -
Meta
07.08.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2012, Az. VI ZR 138/11 (REWIS RS 2012, 4041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4041
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