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PDF anzeigen[X.]/07vom 25. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Im Eingangssatz des Urteils vom 8. Juli 2008 wird die Datumsangabe "8. Juli 2007" in "8. Juli 2008" berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 3 C 276/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -
Meta
25.08.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2008, Az. VI ZR 274/07 (REWIS RS 2008, 2264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2264
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