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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2015
VI ZR 306/15
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] und die Rich-terinnen
Dr.
[X.] und Dr. Roloff
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] -
20. Zivilsenat
-
vom 18. März 2015
zu bewilli-gen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§
114 ZPO) sind nicht gegeben.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2014 -
24 O 3146/10 -
OLG München, Entscheidung vom 18.03.2015 -
20 U 3360/14 -
1
Meta
15.09.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. VI ZR 306/15 (REWIS RS 2015, 5450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5450
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