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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:150920BVIZA3.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 3/20
vom
15. September 2020
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2020 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], [X.] und den Richter Böhm
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Prozesskostenhilfeverfahren und Beiordnung ihres vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2004 -
VI [X.], juris Rn.
6; [X.], Beschlüsse vom
30. Mai 1984 -
VIII ZR 298/83, [X.]Z 91, 311 ff., juris Rn. 3 ff.; vom
17. Januar 2018 -
XII ZB 248/16 Rn. 32
juris; [X.]/[X.], 33. Auf-lage, vor § 114 Rn. 9;
vgl. auch [X.], NJW 2018, 449 Rn. 21) kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht für das [X.] bewilligt werden. Besondere Umstände, die eine andere Ent-scheidung rechtfertigten, sind im Streitfall nicht ersichtlich.
Seiters
[X.]
[X.]
[X.]
Böhm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2018 -
3 [X.]/07 -
O[X.], Entscheidung vom 23.01.2020 -
3 U 67/18 -
Meta
15.09.2020
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2020, Az. VI ZA 3/20 (REWIS RS 2020, 11217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11217
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