Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. XI ZR 379/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 226

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 379/09
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Dezember 2011 durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias und Pamp

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] im Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.]s Mün-chen vom
5.
November 2009 und die Rechtsbeschwerde der Klä-ger gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 [X.]).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 53.745,35

Gründe:

Nach §
591 [X.] sind Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im [X.] (§§
578
ff. [X.]) insoweit zulässig, als sie gegen die Ent-scheidungen des erkennenden Gerichts überhaupt stattfinden. Die Zulässig-keitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsmittels beurteilen sich dabei nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ([X.], Beschluss
vom 2.
April 1982
-
V
ZR 293/81, [X.] 1982, 838). Vorliegend haben die Kläger gegen den
Be-1
-
3
-
schluss des [X.]s
vom 5.
November 2009 sowohl Nichtzulas-sungsbeschwerde (§
544 [X.]) als auch Rechtsbeschwerde (§
574 [X.]) ein-gelegt. Die von Amts wegen vorzunehmende
Prüfung der Statthaftigkeit beider Rechtsmittel
durch den Senat ergibt
indes, dass keines von beiden hier zulässig ist.
1. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist unstatthaft, weil sie von [X.] wegen (vgl. §
543
Abs.
1 Nr.
1, §
544 Abs.
1 [X.])
nur gegen die in einem ([X.] getroffene Entscheidung über die Nichtzulassung der [X.] eröffnet ist. Im Streitfall hingegen hat das [X.] über das Resti-tutionsbegehren der Kläger durch Beschluss
entschieden, gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist.
b) Entgegen der
Beschwerdebegründung folgt
die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus dem Grundsatz der [X.] (zu dessen Voraussetzungen vgl. [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Vor §
511 Rn.
30
f. [X.]).
[X.]) Für die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist hier schon deshalb kein Raum, weil die im [X.] getroffene Entscheidung des [X.]s vom 5.
November 2009, anders als die Beschwerde meint,
nicht in fehlerhafter Form ergangen ist.
Das [X.] war von Rechts wegen nicht gehalten, über das Restitutionsbegehren der Kläger durch Urteil zu entscheiden.
Gegenstand des [X.] ist der Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 3.
Mai 2006 (19
U 5793/05), durch den seinerzeit die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des [X.] vom 10.
Oktober 2005 (28
O 25236/04) gemäß §
522 Abs.
2 [X.] -
in der bis zum 26.
Oktober 2011 geltenden Fassung; im Folgenden:
aF
-
zurückgewiesen 2
3
4
5
-
4
-
worden ist. Auf einen solchen
urteilsvertretenden
und die Instanz beendenden Beschluss
finden allgemeiner Auffassung zufolge die Vorschriften über die Wiederaufnahme (§§
578
ff. [X.]) analoge Anwendung ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 1973
-
IX
ZR 154/72, [X.]Z 62, 18, 19; insbesondere zu §
522 Abs.
2 [X.] aF [X.], Urteil vom 29.
Juli 2010 -
Xa
ZR 118/09, [X.], 996 Rn.
11 [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
578 Rn.
20; [X.]/
[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16.
Aufl., §
159 Rn.
17).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ([X.], Beschlüsse vom 18.
November 1982 -
III
ZR 113/79, NJW 1983, 883,
vom 21.
Oktober 1994 -
V
ZR 151/93, [X.], 335, 336, vom 2.
Februar 2006 -
IX
ZB 279/04, [X.] 2006, 1008 und vom 8.
Mai 2006 -
II
ZB 10/05, [X.], 1365 Rn.
6; ebenso [X.], NJW 1955, 926, 927, NJW 1991, 1252, 1253, [X.], 2125; [X.], [X.]E 128, 349 f.;
BVerwG, DVBl. 1960, 641, 642) sowie nahezu einhelliger
Auffassung im Schrifttum ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 69.
Aufl., Grundz.
§
578 Rn.
14; [X.], [X.], 21.
Aufl., §
578 Rn.
40; Musielak/Musielak, [X.], 8.
Aufl., §
578 Rn. 18; [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 29.
Aufl., §
578 Rn.
2; PG/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
585 Rn.
12; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
578 Rn.
3; [X.]/Schütze/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
578 Rn.
64; AK-[X.]/[X.], §
578 Rn.
30
f.; [X.], [X.] 1987, 287, 288; aA [X.]/Greger, [X.], 29.
Aufl., §
585 Rn.
15) ist dabei über den Wiederaufnahmeantrag entsprechend der Entscheidungsform im Aus-gangsverfahren durch Beschluss zu befinden. Diesem Grundsatz trägt die hier angefochtene Entscheidung des [X.]s Rechnung.
Soweit der [X.] ([X.], Urteile vom 6.
Dezember 1973

IX
ZR 154/72, [X.]Z 62, 18, 19, und vom 22.
November 1994 -
X
ZR 51/92, [X.], 332
ff.) über Restitutions-
bzw.
[X.] gegen eigene Beschlüsse im Urteilswege entschieden hat, enthalten diese Entscheidungen 6
7
-
5
-
keine tragenden Erwägungen für bzw. gegen eine bestimmte Entscheidungs-form. Schon deshalb lässt sich aus ihnen
für den Streitfall
nichts Wesentliches herleiten.
b) Es bedarf hiernach letztlich keiner Entscheidung, ob der Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung auf den das [X.] als unzulässig verwerfenden Beschluss des
[X.]s vom 5.
No-vember 2009 darüber hinaus
auch entgegensteht, dass der im [X.] ergangene Zurückweisungsbeschluss des [X.]s vom 3.
Mai 2006 (19
U 5793/05) nach §
522 Abs.
3 [X.] in der bis zum 26.
Oktober 2011 gültigen und hier weiterhin maßgeblichen (§
38a Abs.
1 EG[X.]) Fassung un-anfechtbar war und grundsätzlich weder das Meistbegünstigungsprinzip ([X.], Beschluss vom 24.
November 1993 -
BLw
19/93, [X.]Z 124, 192, 194 [X.]; BSG, [X.] zu § 214 SGG) noch die Bestimmungen über das [X.] ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 1980 -
V
ZB 10/80, [X.] 1981, 209) zu einer Erweiterung des [X.] führen können.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls
nicht statthaft. Sie ist vorliegend
weder von Gesetzes wegen eröffnet

574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]) noch
in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.]).
3. Unabhängig davon hätten weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Rechtsbeschwerde in der Sache
selbst Erfolg.
Von einer näheren Be-gründung wird insoweit abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2, §
577 Abs.
6 Satz
3 [X.]).
4. [X.] ist entsprechend dem Interesse der Kläger an der Durchführung des Restitutionsverfahrens auf 53.745,35

festzusetzen (§
47 GKG). Das Interesse bemisst sich nach dem Gegenstand des [X.] 8
9
10
11
-
6
-
(47.345,35

), wenn -
wie hier
-
mit
der Restitutionsklage die Beseitigung der früheren Entscheidungen insgesamt angestrebt wird ([X.], Beschluss vom 4.
April 1978 -
VI
ZB 11/77,
AnwBl. 1978, 260, 261; [X.]/[X.]/Onderka, [X.], 13.
Aufl., Rn.
4847
f.). [X.] ist der in der Re-stitutionsklage im Wege der Klageänderung erstmalig gestellte Klageantrag Ziff.
3
(6.400

), §
45 Abs.
1 Satz
1 GKG.

[X.]
Ellenberger
[X.]

Matthias
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2005 -
28 O 25236/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 -
19 U 4344/09 -

Meta

XI ZR 379/09

20.12.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. XI ZR 379/09 (REWIS RS 2011, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 226

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