Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 3 StR 399/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 35

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 399/12
vom
20. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

alias:

1.

2.

wegen
Diebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 20.
Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
München I vom 16.
Februar 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben in den Fällen [X.], B.
II. 2. c. cc., dd.
und mm. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine
andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit 13 tatmehrheitlichen Fällen der Geldwäsche, dies alles jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1
-
3
-
Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer durch die [X.] Gebrüder S.

geführten kriminellen Vereinigung mit Hauptsitz in [X.], die auf die Begehung insbesondere von Diebstählen in [X.], anderen [X.] der [X.] sowie der [X.] war. Der Angeklagte war ab spätestens Februar 2009 als "Statthalter"
der Organisation in M.

tätig. Er verwaltete die dortige Kasse der [X.] und beging 13 [X.] sowie einen Ladendiebstahl.
2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der An-geklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist (Fall [X.]
der Urteilsgrün-de). Daneben begegnet der Schuldspruch in drei Fällen der Geldwäsche (Fälle B.
II. 2. c. cc., dd.
und mm. der Urteilsgründe) durchgreifenden Bedenken.
a) Die Feststellung, der Angeklagte habe zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt kurz nach dem 4. September 2009 in den Geschäfts-räumen eines Schlecker-Markts in Sa.

zehn Packungen [X.]. Das [X.] hat insoweit lediglich ausgeführt (UA S.
69), der Diebstahl stehe zu seiner Überzeugung fest "aufgrund der verlese-nen Strafanzeige im hinzuverbundenen Verfahren 100 Js 8841/10, wo der An-geklagte unter seinen 'Echt-Personalien'
auf frischer Tat betroffen wurde." [X.] rudimentären Angaben genügen nicht, um die Überzeugungsbildung des [X.]s nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere erschließt sich [X.] nicht ohne nähere Ausführungen, dass auf die Täterschaft des die [X.] Angeklagten allein aus der verlesenen Urkunde gefolgert wer-den konnte.
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3
4
-
4
-
b) Die Feststellungen in den Fällen B.
II. 2. c. cc., dd.
und mm. der Ur-teilsgründe
belegen die Voraussetzungen einer Geldwäsche nach § 261 StGB nicht. Die der Verurteilung insoweit zugrunde liegenden Sachverhalte sind dadurch maßgebend gekennzeichnet, dass jeweils Dritte Gelder auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten überwiesen. Allein hierdurch wird -
auch mit Blick auf das Einsammeln von Beiträgen für die Vereinigung durch den Angeklag-ten
-
nicht deutlich, ob der Angeklagte eine -
und gegebenenfalls welche -
Tat-bestandsalternative des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB als Täter verwirklichte. Ge-nauere Ausführungen hierzu enthalten die Urteilsgründe auch an anderer Stelle -
etwa der rechtlichen Würdigung -
nicht.
3. Der Wegfall der vier Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamt-strafe.
[X.]

[X.] Hubert

Schäfer Mayer
5
6

Meta

3 StR 399/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 3 StR 399/12 (REWIS RS 2012, 35)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 35

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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