Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022, Az. 3 AZR 408/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 2648

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung


Leitsatz

Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2021 - 6 [X.]/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten, den aus dem Tarif [X.] der Pensionskasse, über die die Beklagte ihre betriebliche Altersversorgung durchführt, resultierenden und auf [X.] beruhenden Teil der Betriebsrente der Klägerin zum 1. Oktober 2014 anzupassen.

2

Die Klägerin schloss im Februar 1983 mit der [X.] einen Arbeitsvertrag, der in Nr. 8 lautet:

        

„Als Mitglied des [X.]s des [X.] und [X.] (a. G.) [X.] - einer privaten Pensionskasse - sind wir verpflichtet, Sie während der Zugehörigkeit zu unserem Institut dort zu versichern. Wir tragen den Arbeitgeberanteil (zur [X.] zwei Drittel), während der Arbeitnehmeranteil (zur [X.] ein Drittel) zu Ihren Lasten geht. Näheres bitten wir der anliegenden Satzung sowie den Versicherungsbedingungen zu entnehmen und den beigefügten Aufnahmeantrag bei [X.] ausgefüllt mitzubringen.“

3

Die Beklagte, damals firmierend unter [X.], schloss mit der Klägerin im Jahr 2000 einen Arbeitsvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:

        

„4.     

Ihre Vordienstzeit bei der P F GmbH seit dem 01.04.1983 wird auf das Anstellungsverhältnis zwischen Ihnen und der P DEUTSCHLAND GmbH angerechnet, so daß für arbeitsrechtliche und pensionsrechtliche Anwartschaften, etc. als Ihr Einstellungsdatum bei der P DEUTSCHLAND GmbH der 01.04.1983 gilt.

        

...    

        
        

8.    

Wie bei Ihrer früheren Arbeitgeberin, der P F GmbH, werden Sie auch zukünftig bei dem [X.] des [X.] und [X.] (a.G.) [X.] - einer privaten Pensionskasse - während Ihrer Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft versichert. Wir tragen den Arbeitgeberanteil (zur [X.] zwei Drittel), während der Arbeitnehmeranteil (zur [X.] ein Drittel) zu Ihren Lasten geht. Ihre bisher erworbenen Rechte bei der [X.] aufgrund Ihrer Tätigkeit bei der P F GmbH bleiben Ihnen erhalten. Die Satzung des [X.] sowie die Versicherungsbedingungen die unverändert fortgelten sind Ihnen aus der Vordienstzeit bei der P F GmbH bekannt.“

4

Zum 1. Oktober 2011 trat die Klägerin in den Ruhestand und bezieht seitdem eine Betriebsrente vom [X.] iHv. insgesamt 920,07 [X.] brutto monatlich. Der arbeitgeberfinanzierte Anteil dieser Betriebsrente beläuft sich im [X.] ([X.]) auf 472,53 [X.] brutto und im Tarif [X.] ([X.]) auf 140,85 [X.] brutto. Insgesamt beträgt der arbeitgeberfinanzierte Anteil an dieser Rentenzahlung folglich 613,38 [X.] brutto.

5

Der [X.] ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und eine regulierte Pensionskasse iSd. Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) unter der Aufsicht der [X.] (im Folgenden [X.]). Seine Satzung (im Folgenden [X.]) lautete in der am 1. Oktober 2011 geltenden Fassung auszugsweise:

        

„§ 3   

        

1)    

Der [X.] nimmt von Unternehmen … Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des [X.] erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend ‚Mitgliedsunternehmen‘ genannt) als auch ihre beim [X.] versicherten Angestellten (nachfolgend ‚Mitgliedsangestellte‘ genannt) die Mitgliedschaft.

        

…       

        

§ 24   

        

1)    

Aus dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 2,5 Prozent der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht.

        

2)    

Der weitere Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und zu Gunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans zu verwenden.

        

3)    

Abweichend von Absatz 2 können bei Übernahme von Versorgungszusagen durch einen [X.] die Überschüsse aus den Rückdeckungsversicherungen auch zur direkten Rückführung an den [X.] bzw. die [X.] oder zur Verrechnung mit den Beiträgen des [X.] bzw. der [X.] verwendet werden.

        

4)    

Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt.

        

…       

        

§ 25   

        

1)    

Zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen [X.] wird die Verlustrücklage verwendet.

        

2)    

Soweit diese nicht zur Deckung ausreicht, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile und den Schlussüberschussanteilfonds entfällt.

        

3)    

Soweit die nach Absatz 2 herangezogenen Mittel nicht zur Deckung ausreichen, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Schlussüberschussanteilfonds in Anspruch genommen und die Leistungen aus dem Schlussüberschuss entsprechend herabgesetzt werden.

        

4)    

Sollten auch die nach Absatz 3 herangezogenen Mittel zur Deckung des [X.] nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahmen zu beschließen. Die Herabsetzung der Leistungen kann sich auch auf schon bewilligte Leistungen erstrecken, soweit diese nicht vor dem Inkrafttreten der Beschlüsse fällig geworden sind. Nachschüsse der Mitglieder sind ausgeschlossen.“

6

Der [X.] hat für die bei ihm vorhandenen Versicherungstarife [X.] gebildet. Die Bildung dieser [X.] ist in dem von der [X.] genehmigten Technischen Geschäftsplan des [X.] wie folgt geregelt:

        

„Es werden getrennte Abrechnungsverbände ([X.]) für den [X.], den [X.] 1998 (Rechnungszins 4 %), den [X.] 2005 (Rechnungszins 2,75 %), den [X.] 2007 (Rechnungszins 2,25 %), den [X.] 2012 (Rechnungszins 1,75 %), die Zusatzversicherungen 2002 (Rechnungszins 3,25 %), die Zusatzversicherungen 2004 (Rechnungszins 2,75 %), die Zusatzversicherungen 2007 (Rechnungszins 2,25 %) und die Zusatzversicherungen 2012 (Rechnungszins 1,75 %) gebildet.“

7

Innerhalb der [X.] des [X.] werden Versicherungsverträge mit gleichen Merkmalen hinsichtlich Risiko sowie Zins, Biometrie und Kosten zusammengefasst. Die auf den [X.] insgesamt entfallenden Überschussanteile werden den hierzu gehörenden einzelnen Versicherungsverträgen entsprechend ihrem rechnerischen Anteil am zusammengefassten Bestand zugeschrieben. Die Zuteilung erfolgt auf Basis der jeweils versicherten Jahresrente. Mit welchem Anteil die einzelnen [X.] zum jährlichen Gesamtüberschuss beigetragen haben, wird jährlich im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ([X.]) unter Verwendung geeigneter Schlüssel ermittelt. Die verwendeten Schlüssel sind hierbei im Technischen Geschäftsplan des [X.] festgelegt und von der [X.] genehmigt. Um eine verursachungsorientierte Überschussbeteiligung sicherzustellen, werden für die einzelnen [X.] unterschiedliche Überschussanteile festgelegt. So wird beispielsweise für einen [X.], in dem Tarife mit einem vergleichsweise hohen Rechnungszins von [X.] zusammengefasst sind, ein geringerer Überschussanteilssatz festgelegt, als für einen [X.], in dem Tarife mit einem niedrigeren Rechnungszins zusammengefasst sind.

8

Nach dem Technischen Geschäftsplan gehören zum [X.] „[X.]“ die Tarife [X.], B, RA mit Rechnungszins [X.], geschlossen für Neuzugänge ab dem 1. Januar 2005 und der Tarif [X.]/[X.]: Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 aus auszugleichenden Verträgen im [X.] entstanden sind.

9

Innerhalb des [X.]s „[X.]“ werden nach Maßgabe des [X.] bis 2004 ([X.]) und für die [X.]nbausteine ab 2005 ([X.]) gebildet.

Die Klägerin gehörte bis zum 31. Dezember 2001 dem [X.] ([X.]) und ab dem 1. Januar 2002 dem Tarif [X.] ([X.]) an.

Die Versicherungsbedingungen des [X.] für den Tarif [X.] lauten auszugsweise wie folgt:

        

Auszahlung der Rente

        

§ 18   

        

1)    

Die Rente wird monatlich im Voraus an den Rentenempfänger oder dessen gesetzlichen Vertreter gezahlt. …

        

...     

        

Überschussverwendung

        

§ 34   

        

1)    

Die Versicherungen nach Tarif [X.] gehören zum [X.] ‚[X.]e‘. Innerhalb dieses [X.]es können Gewinnverbände gebildet werden.

                 

Der Überschuss gemäß § 24 der Satzung des [X.] wird zu Leistungserhöhungen in Form eines befristeten [X.]es - nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene [X.]nansprüche -, eines laufenden [X.] sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.

                 

Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.

        

2)    

Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird wie folgt verwendet:

                 

Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden [X.] ([X.]) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.

                 

Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten [X.]s ([X.]) verwendet. Der [X.] darf insgesamt maximal 25 Prozent der [X.] betragen.

                 

Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

                 

Die Bestimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in [X.]. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:

                 

Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet:

        

Geschäftsjahr

Verwendungsjahr

[X.]    

[X.]    

        

2006   

2008   

vorrangig bis zu 0,1 %

im Übrigen bis zu 20 %

        

2007   

2009   

vorrangig bis zu 0,2 %

im Übrigen bis zu 15 %

        

2008   

2010   

vorrangig bis zu 0,3 %

im Übrigen bis zu 10 %

        

2009   

2011   

vorrangig bis zu 0,4 %

im Übrigen bis zu 5 %

        

3)    

Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

        

4)    

Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung ([X.]) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.

                 

Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten [X.] in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.

                 

Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines [X.]. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.

        

5)    

Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind.

                 

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines [X.] verwendet.“

Der [X.] legte in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für den [X.] [X.]e zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016 und zum 1. Januar 2017 jeweils einen [X.] iHv. null sowie für den Gewinnverband [X.]nbausteine ab 2005 einen [X.] iHv. ebenfalls null fest.

Mit ihrer am 12. Februar 2016 eingereichten Klage hat die Klägerin die Anpassung der ihr monatlich bezahlten Betriebsrente iHv. 920,07 [X.] brutto geltend gemacht, nachdem sie dies zuvor mit Schreiben vom 27. Januar 2016 gegenüber der Beklagten außergerichtlich verlangt hatte. Dabei hat sie die Entwicklung des [X.] vom 1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2014 um [X.] zugrunde gelegt und entsprechend eine Erhöhung um 37,72 [X.] auf 957,79 [X.] verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, diese Verpflichtung der Beklagten beruhe auf § 16 Abs. 1 Betr[X.]G. Ein Ausschluss der [X.] nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betr[X.]G sei nicht gegeben. Das scheitere schon daran, dass das insoweit maßgebliche Übergangsrecht in § 30c Abs. 1a Betr[X.]G gegen höherrangiges Recht verstoße und damit die Bestimmung in ihrer derzeitigen Fassung nicht anwendbar sei. Unabhängig davon fordere die Anwendung der Ausnahmeregelung auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Zudem gelte die Regelung ohnehin nur, wenn Überschüsse entstünden. Ferner habe der [X.] Überschüsse unzulässig verwendet, indem er sie in die Verlustrückstellung eingestellt habe. Die Abgrenzung der [X.] zum 31. Dezember 2004 sei willkürlich. Die Aufteilung der Überschüsse auf laufende Anteile und den [X.] führe zu einer unzulässigen Zurückhaltung von Überschussanteilen.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 980,72 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 37,72 [X.] seit dem 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Dezember 2014, 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. April 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016, 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. November 2016 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem Monat Dezember 2016 eine Betriebsrente iHv. 957,79 [X.] brutto unter Berücksichtigung der Zahlung des [X.] Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. iHv. derzeit 920,07 [X.] brutto fortlaufend monatlich vorschüssig zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig zu den Anpassungsstichtagen gemäß § 16 Betr[X.]G alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Ansicht vertreten, § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betr[X.]G sei in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden. Die Übergangsbestimmung in § 30c Abs. 1a Betr[X.]G verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betr[X.]G lägen vor. Unabhängig davon ergebe sich aus der nettolohnbezogenen [X.] in § 16 Abs. 2 Nr. 2 Betr[X.]G allenfalls eine Steigerung um 3,58 vH.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Der Senat hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (- 3 [X.]R 122/18 - [X.] 169, 72) der Revision teilweise stattgegeben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen, soweit die Klägerin eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 1. Oktober 2014 um bis zu 21,96 [X.] brutto monatlich verlangt hat. Die Revision hat zum einen keinen Erfolg gehabt, soweit die Klägerin eine Anpassung des Teils ihrer Betriebsrente begehrt hat, der auf ihren Eigenbeiträgen beruht. Zum anderen ist sie insoweit erfolglos gewesen, als die Klägerin eine [X.] hinausgehende Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Teils ihrer Betriebsrente und Zinsen auf die begehrte Erhöhung vor Rechtskraft des Urteils verlangt hat. Im Übrigen ist die Revision erfolgreich gewesen und hat zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] geführt. Der Senat ist in der zurückverweisenden Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei der aus von der Arbeitgeberin geleisteten Beiträgen erwirtschafteten Rente um betriebliche Altersversorgung handele. Soweit der [X.] anwendbar ist, hat er angenommen, die Überschussanteile seien entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betr[X.]G nicht zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt worden, weil sie nach den einschlägigen Regelungen auch für die Erhöhung des [X.] und damit nicht ausschließlich für betriebliche Altersversorgung verwendet wurden. Hinsichtlich des Tarifs [X.] hat er hingegen angenommen, die vertraglichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betr[X.]G lägen vor, jedoch stehe nicht fest, dass „sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile“ zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet würden. Das setze voraus, dass die Verträge für die Überschussverteilung verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn zusammengefasst wurden, wozu noch jeder Vortrag fehle. Um diesen zu ermöglichen sowie um zu klären, welcher Teil der Betriebsrente auf den [X.] und den Tarif [X.] entfalle, sei die Zurückverweisung erforderlich. Der Senat hat ausdrücklich dahinstehen lassen, inwieweit die Anwendung der derzeitigen Fassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betr[X.]G mit höherrangigem Recht vereinbar sei.

Mit dem nun angefochtenen Urteil hat das [X.] den Zahlungsanträgen und dem Feststellungsantrag insoweit stattgegeben, als mit ihnen eine Erhöhung des auf dem [X.] beruhenden arbeitgeberfinanzierten Anteils ihrer Betriebsrente um 16,92 [X.] brutto monatlich verlangt wurde. Hinsichtlich des auf dem Tarif [X.] beruhenden arbeitgeberfinanzierten Anteils der Betriebsrente iHv. 5,04 [X.] brutto monatlich hat es die Berufung neuerlich zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und beantragt noch für die [X.] vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2016 über die bereits zugesprochenen 439,92 [X.] [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft hinaus weitere 131,04 [X.] brutto [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils, ab Dezember 2016 über die bereits zugesprochenen 936,99 [X.] brutto monatlich hinaus weitere 5,04 [X.] brutto monatlich zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu den Anpassungsstichtagen nach § 16 Betr[X.]G alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ausgehend von einer Ausgangsrente iHv. 613,38 [X.] brutto, zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das [X.] hat die Klage im ausschließlich noch rechtshängigen Umfang, betreffend die Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Teils der Betriebsrente der Klägerin aus dem Tarif [X.] um 5,04 Euro brutto monatlich ab dem 1. Oktober 2014, zu Recht abgewiesen.

I. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Senats im vorangegangenen Revisionsverfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO, die sowohl für das Berufungsgericht als auch für das [X.] im weiteren Revisionsverfahren gilt ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - [X.]E 169, 72; zur Bindungswirkung vgl. [X.] 8. März 2022 - 3 [X.] 802/21 - Rn. 12; 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 154, 144; 16. Februar 1961 - 2 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 10, 355), steht für das vorliegende Revisionsverfahren ua. bereits bindend fest, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] bei Eintritt des [X.] unabdingbar rechtlich feststanden. Einzig noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob im Tarif [X.] die Zusammenstellung der [X.] verursachungsorientiert erfolgt ist und die darauf entfallenden Überschussbeträge entsprechend deren rechnerischen Anteil dem einzelnen Vertrag zugeschrieben sind, mit der Folge, dass damit die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] vorliegen und deshalb die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht der Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] hinsichtlich der auf [X.] beruhenden Leistungen des [X.] aus dem Tarif [X.] entfallen ist. Zudem ist zu entscheiden, inwieweit die Anwendung der derzeit geltenden Fassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Teils ihrer auf dem Tarif [X.] beruhenden Betriebsrente, nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] um 5,04 Euro brutto monatlich ab dem 1. Oktober 2014. Dieser Anspruch ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfallen. Die Vorschrift ist in ihrer derzeitigen Fassung nach § 30c Abs. 1a [X.] anwendbar, da die Klägerin ihre Klage nicht vor dem 1. Januar 2016 erhoben hat. Auch wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt und ab dem Rentenbeginn werden im Tarif [X.] sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Diese Voraussetzungen hat das [X.] für die auf [X.] beruhenden Leistungen des [X.] aus dem Tarif [X.] zu Recht bejaht. Die Zusammenstellung der [X.] im Tarif [X.] ist verursachungsorientiert erfolgt und die darauf entfallenden Überschussbeträge werden entsprechend ihrem rechnerischen Anteil dem einzelnen Vertrag zugeschrieben. Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der derzeit geltenden Fassung stehen weder Verfassungs- noch Unionsrecht entgegen.

1. Die Zusammenfassung der [X.] ist für den Tarif [X.] des [X.] verursachungsorientiert erfolgt.

a) Die Verteilung des Überschusses muss einem verursachungsorientierten Verfahren folgen. Eine verursachungsgerechte, individuelle Zuordnung der Überschüsse zu einzelnen Versicherungsnehmern ist daher nicht erforderlich. Der Versicherer darf gleichartige Verträge zu [X.] und [X.] zusammenfassen ([X.]. 16/3945 S. 96; [X.] 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - Rn. 12, [X.]Z 204, 172; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. [X.] § 153 Rn. 62; vgl. auch [X.] Einführung in die Lebensversicherung S. 150 f.). Die Verteilung des Überschusses orientiert sich am Beitrag der Gruppe oder des Verbands an der Entstehung des Überschusses. Es genügt, wenn der Versicherer alle Verträge sachgerecht in einzelne Gruppen unterteilt und den [X.] entsprechend der Überschussverursachung den jeweiligen Gruppen zuordnet. Der einzelne Vertrag erhält dann den rechnerischen Anteil am Betrag seiner Gruppe ([X.]. 16/3945 S. 96; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO).

b) Die vom [X.] gebildeten Abrechnungsverbände und innerhalb dieser die jeweiligen [X.] - soweit sie vorliegend von Interesse sind - erfüllen diese Voraussetzungen.

Es werden unterschiedliche Abrechnungsverbände gebildet nach den unterschiedlichen Tarifen und den in diesen vereinbarten Rechnungszinsen. Eine solche Zusammenfassung ist notwendig, da verschiedene Gruppen von Versicherungsnehmern unterschiedlich zur Überschusserwirtschaftung beitragen. Es ist deshalb erforderlich, sie auch bei der Überschussbeteiligung unterschiedlich zu behandeln (Langheid/[X.]/[X.] 2. Aufl. [X.] § 153 Rn. 42). Verträge mit niedrigerem Garantiezins tragen in höherem Maße zu der Erwirtschaftung eines Überschusses bei, da der Überschuss nicht durch den Garantiezins geschmälert wird und zudem niedrigere Garantiezinsen risikoreichere Anlagen ermöglichen, die potentiell zu höheren Erträgen führen (zu Letzterem [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. [X.] § 153 Rn. 65). Daher wäre eine Zusammenfassung von Verträgen mit unterschiedlichem Garantiezins nicht sachgerecht. Es würden Überschüsse, die nur von einem Teil der Verträge erwirtschaftet wurden, auf alle verteilt.

Innerhalb des [X.], zu dem auch der [X.] gehört, werden getrennte [X.] für die Stammrentenbausteine bis 2004 und ab 2005 gebildet. In diesen [X.] werden Versicherungsverträge mit gleichen Merkmalen hinsichtlich Risiko sowie Zins, Biometrie (nach sog. Sterbetafeln) und Kosten zusammengefasst. Alle zusammengefassten Verträge versichern das Invaliditäts-, Alters- und Todesfallrisiko und haben damit eine enge Verbindung zueinander. Innerhalb dieser [X.] erfolgt eine Zuordnung der Überschüsse anteilig zu jedem einzelnen Vertrag.

Die Zusammenfassung in [X.] ist damit im versicherungsrechtlichen Sinne verursachungsorientiert und erfüllt folglich die Voraussetzung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.], wonach sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden müssen.

c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Tarife [X.] und B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst wurden. Es handelt sich bei diesen Tarifen zwar nicht um vollständig gleichartige Versicherungen, was die Verteilung der Überschussanteile auf die jeweiligen in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungsarten angeht, wohl aber, soweit es die Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn betrifft. Lediglich die Überschusszuteilung ist in beiden Tarifen unterschiedlich ausgestaltet. Für den [X.] ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden (vgl. zu den Versicherungsbedingungen des Tarifs B [X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 9, [X.]E 169, 72). Diese Möglichkeit besteht im Tarif [X.] nicht. Das Sterbegeld stellt keine betriebliche Altersversorgung dar, denn es soll nicht den Wegfall von Arbeitseinkommen nach Eintritt des [X.] - hier Tod - kompensieren, sondern dient typischerweise der Deckung eines anlassbezogenen Aufwandes wie zB der Beerdigungskosten ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 117, aaO; [X.]/[X.] NZA 2020, 1525).

Damit werden zwar Verträge zusammengefasst, die sich in der Verteilung der Überschüsse auf unterschiedliche Versicherungsleistungen unterscheiden. Für den [X.] sind daher auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt, weil nicht sämtliche Überschussanteile für die Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt werden. Hierin liegt aber dennoch eine sachgerechte Zusammenfassung unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung. Hinsichtlich des Anteils an den erzielten Überschüssen ähneln sich die Verträge. Sie enthalten denselben Garantiezins, sind im ähnlichen [X.]raum abgeschlossen worden, beruhen auf denselben Sterbetafeln und versichern dieselben Risiken. Die Verteilung der Überschüsse erfolgt dann heruntergerechnet auf den einzelnen Vertrag. Es ist daher unerheblich, dass in einem Fall der gesamte Überschuss zur Absicherung des Langlebigkeits-, Invaliditäts- und des Todesfallrisikos verwandt wird, in dem anderen Fall dagegen keine komplette Zuweisung des Überschusses zu diesen Risiken vorgenommen wird (aA LAG Köln 9. September 2020 - 5 Sa 399/18 - Rn. 157 ff.). Den Betriebsrentnern mit Verträgen, die ausschließlich Langlebigkeits-, Invaliditäts- und das Todesfallrisiko absichern, geht nichts verloren, wenn ein auf den einzelnen Vertrag verursachungsorientiert verteilter Überschuss für einen anderen Betriebsrentner auch für andere Leistungen verwandt wird.

2. Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der derzeit geltenden Fassung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es liegt weder eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, noch kann sich die Klägerin erfolgreich auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung hinsichtlich der Vertrauensschutzregelung in § 30c Abs. 1a [X.] berufen.

a) Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in seiner derzeit geltenden Fassung und von § 30c Abs. 1a [X.] liegt nicht vor.

aa) Die Rechtsentwicklung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] hin zu seiner derzeit geltenden Fassung und seiner zeitlichen Anwendbarkeit, soweit sich die materielle Rechtslage dabei geändert hat, stellt sich wie folgt dar:

(1) Die Bestimmung wurde durch Art. 8 Nr. 17 Buchst. c des [X.] 1999 vom 16. Dezember 1997 ([X.]I S. 2998) eingeführt und trat nach Art. 33 Abs. 1 am 1. Januar 1999 ohne eine Übergangsregelung in [X.]. Nach der seinerzeitigen Fassung entfiel die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse, wenn „ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“.

Ziel der gesetzlichen Neuregelung war, die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten und zu verbessern und damit das Gesamtsystem der betrieblichen Altersversorgung auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sollte den Arbeitgebern Kalkulationssicherheit gewährleisten. Da Pensionskassen nur vorsichtig kalkulierte Renten vertraglich zusagen dürften und durch die Festlegung eines Höchstrechnungszinses für die Anwendbarkeit der Neuregelung liege „nach heutigem Erkenntnisstand“ eine gleichwertige Alternative zur [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] vor ([X.]. 13/8011 S. 73).

(2) Der Senat erkannte ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 64 ff., [X.]E 149, 212), dass die Bezugnahme auf den Höchstrechnungszins in der seinerzeitigen Vorschrift bedeute, dass die Einschränkung nicht für Fälle gelte, in denen die Versorgungszusage vor dem 16. Mai 1996 erteilt wurde. Das war der [X.]punkt des Inkrafttretens der Deckungsrückstellungsverordnung, mit der der [X.] nach dem in der seinerzeitigen Fassung des Gesetzes genannten § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgelegt wurde ([X.]1996 I S. 670).

(3) [X.]nah nach Bekanntwerden der Entscheidungsgründe des Urteils im Februar 2015 legte die Bundesregierung im [X.] 2015 einen Gesetzentwurf vor, der bereits neben der Umsetzung der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie die Korrektur der Senatsrechtsprechung zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zum Gegenstand hatte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. August 2015 (BR-Drs. 346/15) mündete in das Gesetz zur Umsetzung der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]I S. 2553), das am 30. Dezember 2015 verkündet wurde und hinsichtlich der Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nach Art. 4 Satz 2 des Gesetzes bereits am 31. Dezember 2015 in [X.] trat. Diese Neuregelung sah nach Art. 1 Nr. 7 vor, dass die Bezugnahme auf den Rechnungszins nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz ersatzlos entfiel.

Durch die Änderung sollte bewirkt werden, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht bereits dann entfällt, wenn bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse, diese sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet. Es war beabsichtigt, den betroffenen Arbeitgebern die notwendige Planungssicherheit zu geben, ohne die der angestrebte Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung gefährdet wäre ([X.]. 18/6283 S. 13).

(4) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 [X.] - Rn. 55 ff., [X.]E 157, 230) entschieden, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf [X.]e vor dem 31. Dezember 2015, dem Inkrafttreten der Streichung des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals, hatte, sondern sich nur auf spätere [X.]e auswirkte.

(5) Diese Entscheidung nahm der Gesetzgeber zum Anlass, im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum [X.] eine Ergänzung von § 30c [X.] aufzunehmen. Mit der Einfügung von § 30c Abs. 1a [X.] wurde bestimmt, dass die Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auch für Anpassungszeiträume gilt, deren jeweilige Prüfungsstichtage vor dem 1. Januar 2016 liegen, soweit nicht bereits eine Anpassung erfolgt oder eine darauf zielende Klage erhoben wurde. Damit sollte die rückwirkende Anwendung der Änderung ausdrücklich geregelt werden, soweit nicht aus [X.] Fälle ausgenommen wurden (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], [X.]. 18/12612 S. 32). Die Änderung trat nach Art. 1 Nr. 15 iVm. Art. 17 Abs. 2 des [X.]es am Tage nach seiner Verkündung am 24. August 2017 in [X.] ([X.]I S. 3214).

bb) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist zu unterscheiden, zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung.

(1) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen ([X.] 10. Oktober 2012 - 1 [X.] - Rn. 43, [X.]E 132, 302).

(2) Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn es um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen geht, also die zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände ([X.] 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81).

(a) Eine solche echte Rückwirkung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - 1 [X.] - Rn. 42, [X.]E 132, 302; 19. Dezember 1961 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 13, 261). Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. [X.] 10. Februar 2021 - 2 [X.] - Rn. 140 [X.], [X.]E 156, 354).

(b) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. statt vieler [X.] 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81; 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 135, 1; 19. Dezember 1961 - 2 [X.] - [X.]E 13, 261). Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. statt vieler [X.] 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - Rn. 66, [X.]E 122, 374; 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, 1 BvR 1648/91 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 88, 384) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 64 [X.], aaO).

(c) Bei den in der Rechtsprechung des [X.] anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 64 [X.], [X.]E 135, 1). Diese [X.] sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen [X.] zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können. Die Kategorie der „echten“ Rückwirkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. [X.] 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81; 10. Februar 2021 - 2 [X.] - Rn. 142 [X.], [X.]E 156, 354).

(d) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im [X.]punkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. statt vieler nur [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 65 [X.], [X.]E 135, 1). Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (statt vieler [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - aaO), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - aaO). Dasselbe gilt, wenn im Laufe der [X.] (durch Entwicklungen in der Rechtsprechung) ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. [X.] 10. Februar 2021 - 2 [X.] - Rn. 143 [X.], [X.]E 156, 354). Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. [X.] 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 82; 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - aaO), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - aaO) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt; vgl. [X.] 10. Februar 2021 - 2 [X.] - Rn. 143 [X.], [X.]E 156, 354; 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - aaO).

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die hier in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen nicht zu beanstanden.

(1) Das gilt zunächst für die Einführung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in seiner Ursprungsfassung. In Betracht kommt insoweit allenfalls eine unechte Rückwirkung, weil für bestehende Versorgungszusagen nach der Rechtsprechung des Senats, soweit sie ab dem 16. Mai 1996 erteilt wurden, die Aussicht entfiel, nach dem Versorgungsfall eine Anpassung nach der bisherigen Rechtslage zu erhalten. Die Regelung ist aber in verhältnismäßiger Weise durch das Ziel gedeckt, Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, durch die Begrenzung der [X.] auch für bereits bestehende Versorgungszusagen Schließungen von Versorgungswerken zu verhindern und damit den Bestand der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten. Da dies lediglich solche Personen betraf, die Aussicht auf Überschussanteile ua. einer Pensionskasse hatten, war der Eingriff auch verhältnismäßig. Er ging nicht über das gesetzgeberische Ziel hinaus.

(2) Gleiches gilt für die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der [X.] 2015. Hier wurde der Anwendungsbereich zwar erweitert, indem nunmehr für entsprechende Versorgungszusagen ohne Rücksicht auf den [X.]punkt der Erteilung - nach der Rechtsprechung des Senats künftig - keine Anpassungsprüfung mehr gefordert war. Auch wurde die Begrenzung des zulässigen Rechnungszinses, für die unter die Regelung fallenden Versorgungszusagen abgeschafft, so dass es keinen Bezug mehr zwischen der Abschaffung der [X.] in diesen Fällen und der zu erwartenden Überschussbeteiligung gab. Trotzdem setzte der Gesetzgeber in erweiterter Weise seine Konzeption aus der ursprünglichen Gesetzesänderung um und verfolgte damit das Ziel, den Bestand von Versorgungswerken und damit die Erhaltung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten. Die damit verbundenen weiteren Eingriffe waren deshalb ebenfalls verhältnismäßig.

(3) Schließlich erweist sich auch die Einfügung von § 30c Abs. 1a [X.] als zulässig.

(a) Mit dieser Regelung wurde bewirkt, dass - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht auch entfiel, wenn der [X.] vor dem 1. Januar 2016 und damit auch vor dem nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen 31. Dezember 2015 liegt. Da das Gesetz erst am 24. August 2017 in [X.] trat, liegt eine Rückwirkung vor. Zumindest soweit es die Verpflichtung betrifft aufgrund von Anpassungen, die vor dem 31. Dezember 2015 hätten durchgeführt werden müssen, Leistungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen, kommt auch eine echte Rückwirkung in Betracht.

(b) Das kann jedoch dahinstehen. Denn auch eine solche echte Rückwirkung wäre verfassungsrechtlich zulässig. Die [X.] konnten aus der gesamten Rechtsentwicklung schließen, dass es dem Gesetzgeber wichtig war, bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ua. durch eine Pensionskasse dann, wenn die Überschussanteile den Betriebsrentnern zugutekommen, die [X.] auszuschließen. Ihnen musste deshalb klar sein, dass er dieses Ziel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch dann konsequent weiterverfolgen würde, wenn dies eine Korrektur von Rechtsprechung erforderte.

Seit dem Bekanntwerden des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1999 vom 24. Juni 1997 ([X.]. 13/8011) war erkennbar, dass der Gesetzgeber für die genannten mittelbaren Durchführungswege den Entfall der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorgesehen hat. Das Rentenreformgesetz 1999 sah insoweit keine „echte“ Rückwirkung vor. Schon als dem Gesetzgeber durch die Entscheidung des Senats vom 30. September 2014 ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 64 ff., [X.]E 149, 212) klar wurde, dass die Neuregelung nur einen Teil der Versorgungszusagen erfasste, handelte er sowohl schnell als auch weitgehend konsequent und erweiterte im Wege unechter Rückwirkung sowohl den zeitlichen als auch den sachlichen Anwendungsbereich von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Damit war es naheliegend, dass der Gesetzgeber - aus seiner Sicht klarstellend ([X.]. 18/12612 S. 32: „ausdrücklich geregelt“) - auch die Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 2016 ([X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] - Rn. 55 ff., [X.]E 157, 230) korrigieren würde und zwar auch hinsichtlich bereits bestehender Ansprüche.

Die Regelung ist auch verhältnismäßig. In den Fällen, in denen die Anpassungsprüfung bereits zu einer Anpassung geführt hat, und in dem Fall, in dem der [X.] gegen eine unterbliebene Anpassung vor dem 1. Januar 2016 - dem Tag nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in seiner jetzigen Fassung - Klage erhoben hat, haben sich die Ansprüche aus der [X.] schon konkretisiert. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sind diese aus der Rückwirkung ausgenommen worden.

b) Vorliegend kann dahinstehen, ob die Vertrauensschutzregelung in § 30c Abs. 1a [X.] - wie die Klägerin meint - gleichheitswidrig nach Art. 3 Abs. 1 GG ist, soweit sie dazu führt, dass [X.], die die Anpassung ihrer laufenden Leistungen zwar bereits vor dem 31. Dezember 2015 gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber geltend gemacht haben, eine Klage jedoch erst nach dem 31. Dezember 2015 erhoben haben, ungleich behandelt werden im Vergleich mit solchen [X.]n, die ihre Ansprüche vor dem 31. Dezember 2015 geltend gemacht und Klage erhoben haben. Denn die Klägerin hat eine Anpassung ihrer laufenden Leistungen zum 1. Oktober 2014 erstmals mit Schreiben vom 27. Januar 2016 gegenüber ihrer vormaligen Arbeitgeberin geltend gemacht.

3. Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] durch das Gesetz zur Umsetzung der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015, mit der der Verweis auf den [X.] nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG gestrichen und damit der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert wurde im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/50/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von [X.]n ([X.][X.] L 128 vom 30. April 2014 S. 1, im Folgenden [X.]-Mobilitäts-Richtlinie), verstößt nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 [X.]-Mobilitäts-Richtlinie. Es kann deshalb dahinstehen, welche Rechtsfolgen ein solcher Verstoß des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung von [X.] in einem Rechtsstreit, an dem ausschließlich private Personen beteiligt sind, hätte (vgl. allgemein zum Verstoß gegen Richtlinien der [X.] zuletzt [X.] 17. März 2022 - [X.] - [[X.]] Rn. 64 ff. [X.]). Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] bedarf es nicht.

a) Nach Art. 7 Abs. 2 [X.]-Mobilitäts-Richtlinie in der [X.] Sprachfassung darf die Umsetzung der Richtlinie in keinem Fall zum Anlass genommen werden, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte auf Erwerb und Wahrung von Zusatzrenten oder das Recht von Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern auf die Erteilung von Auskünften einzuschränken. Demgegenüber formuliert die [X.] Sprachfassung „shall not under any circumstances be used as a reason for reducing existing rights“ und damit, dass die Umsetzung der Richtlinie unter keinen Umständen als Grund für eine Verschlechterung genutzt werden darf. Die [X.] Sprachfassung formuliert „ne peut en aucun cas constituer un motif de réduction des [X.]“ und damit, dass die Umsetzung der Richtlinie keinesfalls eine Rechtfertigung bzw. ein Motiv für eine Einschränkung bestehender Rechte sein darf. Dies zeigt, dass das Verschlechterungsverbot verhindern soll, dass die politische Verantwortung für eine verschlechternde Regelung vom nationalen Gesetzgeber auf den [X.] verschoben wird. Eine Verschlechterung bei der [X.] aus einem anderen Grund bleibt jedoch zulässig (EuArbRK/[X.]. [X.] 2014/50/[X.] Art. 7 Rn. 2).

b) Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] im Zusammenhang mit dem Verschlechterungsverbot nach § 8 Nr. 3 des Anhangs der [X.] 1999/70/[X.]. Danach greift das Verschlechterungsverbot nicht ein, wenn die Senkung des Schutzniveaus im Zuge der [X.] in keinem Zusammenhang mit der [X.] steht, sie mithin nicht durch das Erfordernis der Umsetzung gerechtfertigt ist, sondern durch die Notwendigkeit, auf ein anderes Ziel hinzuwirken (vgl. [X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 52 f.; 23. April 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 131; 24. Juni 2010 - [X.]/09 - [Sorge] Rn. 36 ff.; EuArbRK/[X.] 4. Aufl. [X.] 1999/70/[X.] § 8 Rn. 4; vgl. auch [X.] 18. Mai 2017 - 8 [X.] - Rn. 61 ff., [X.]E 159, 159).

c) Danach ist die durch die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2015 vorgenommene Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 möglich.

aa) Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] durch dieses Gesetz diente keinem Ausgleich für die Umsetzung der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie. Indem das Gesetz die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] für das Entfallen der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf, gestrichen wurde, sollte lediglich die Entscheidung des Senats vom 30. September 2014 ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - [X.]E 149, 212) korrigiert werden. Ziel der Gesetzesänderung war es, die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] für alle bestehenden und künftigen Zusagen unabhängig vom [X.]punkt der Erteilung zu streichen, um Arbeitgebern die notwendige Planungssicherheit zu geben, ohne den angestrebten weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung zu gefährden (vgl. [X.]. 18/6283 S. 13 zu Nr. 7, ebenso [X.]. 18/12612 S. 32 zu § 30c). Die Gesetzesänderung war also eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats (so auch [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] - Rn. 65, [X.]E 157, 230) und diente ihrer Korrektur. Sie ist nur bei Gelegenheit des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens im Gesetz zur Umsetzung der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 mitgeregelt worden, nicht aus Anlass der Umsetzung. Der nationale Gesetzgeber hat lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] vorgenommen. Die Umsetzung ist in den Gesetzesmaterialien auch nicht als Grund für die Änderung angegeben worden (vgl. insbesondere [X.]. 18/6283).

bb) Dem Ziel der [X.]-Mobilitäts-Richtlinie, die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern, indem die Möglichkeiten für Anwärter auf [X.] zum Erwerb und zur Wahrung solcher [X.] verbessert werden, läuft die Änderung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht zuwider. Die [X.]-Mobilitäts-Richtlinie enthält keine Regelungen über die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr enthält sie Mindestbedingungen, um die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitnehmer zu verbessern, etwa Mindestbedingungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit erworbener Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Artikel 4), Regelungen zur Wahrung von Anwartschaften (Artikel 5) und das Recht auf Auskunft (Artikel 6). Im Übrigen stellt Erwägungsgrund 9 der Richtlinie ausdrücklich klar, dass durch die Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Altersversorgungssysteme selbst zu gestalten, nicht in Frage gestellt wird.

d) Der Durchführung eines [X.] zum Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 A[X.]V bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (zu den [X.]: [X.] 6. Oktober 2021 - [X.] 561/19 - [[X.]onsorzio Italian Management e [X.]atania Multiservizi]; 4. Oktober 2018 - [X.]-416/17 - [Kommission/[X.]] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81 - [[X.].I.L.F.I.T.]).

III. [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Spinner    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 408/21

03.05.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 23. November 2016, Az: 10 Ca 60/16, Urteil

§ 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, Art 7 Abs 2 EURL 50/2014, § 72 Abs 5 ArbGG, § 563 Abs 2 ZPO, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 30c Abs 1a BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022, Az. 3 AZR 408/21 (REWIS RS 2022, 2648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2648

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