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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 6. Februar 2004 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 10. Mai 2005 stellte der einzige Gläubiger der Schuldnerin den Antrag, ihr die [X.] zu versagen, weil sie in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorzulegen-den Verzeichnissen vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht habe. Sie habe verschwiegen, dass sie neben ihren Bezügen als Geschäftsführerin eines [X.] von ihrem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung gestellt bekomme. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch [X.]uss vom 29. No-vember 2005 dem Antrag des Gläubigers entsprochen. Die hiergegen [X.] sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Das statthafte (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat [X.] grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners auch dann vor, wenn diese sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken (zuletzt [X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] ZB 7/06, mitgeteilt bei [X.], [X.] Beilage Heft 5 S. 19; v. 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 248/04, BeckRS 2007, 01083; v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 120/05, Z[X.] 2007, 446, 447; v. 12. Juli 2007 - [X.] ZB 129/04, [X.], 469). Es genügt, dass diese Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger zu gefährden. Dies hat das Beschwerdegericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalls zutreffend bejaht. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als vorsätzlich. Ein [X.] ist 4 - 4 - insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen. Fischer [X.] [X.]
Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.] OB, Entscheidung vom 29.11.2005 - [X.][X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 7 [X.]/06 -
Meta
17.01.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 154/07 (REWIS RS 2008, 6085)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6085
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