Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 3 StR 445/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5187

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/07 vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in der Hauptverhandlung bemerkt der [X.] ergänzend: Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuel-len Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte sich angesichts der [X.] (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer nicht anders verteidigen können. Der [X.] ist deswegen nicht gehal-ten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklä-ren (vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.). [X.]

Miebach Pfister Hubert

Schäfer

Meta

3 StR 445/07

04.03.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 3 StR 445/07 (REWIS RS 2008, 5187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5187

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