Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 4 StR 98/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3945

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[X.]/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des [X.] am 21. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2008 aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Sach- und Verfahrensrügen gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet, ist das Rechtsmittel offen-sichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-rungen des [X.] in der den Angeklagten betreffenden [X.] vom 16. März 2009 Bezug. 2 2. Dagegen macht der Angeklagte zu Recht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend, der zwar den Schuld- und den Strafausspruch unberührt lässt, aber zur Aufhebung des Urteils führt, soweit es das [X.] unterlassen hat, hierfür nach den Grundsätzen des Beschlusses des [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 - [X.] ([X.]St 52, 124) eine Kompensation vorzunehmen. 3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war zwar bis zum Abbruch der ersten Hauptverhandlung infolge des erfolgreichen [X.] gegen eine Richterin der [X.] noch keine rechtsstaatswidri-ge Verfahrensverzögerung eingetreten. Eine solche entstand aber zwischen dem diesem Antrag stattgebenden Beschluss vom 25. Oktober 2007 und dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2008. In diesem Zeitraum wurde das Verfahren - selbst unter Berücksichtigung des für die Terminsvorbe-reitung erforderlichen Zeitraums - sachlich nicht gefördert, auch waren sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz liegende und die [X.] rechtfertigende Gründe ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr teilte der Vorsitzende des Schwurgerichts den Verfahrensbeteiligten im Mai 2008 mit, dass die Hauptverhandlung aus —gerichtsorganisatorischen Gründenfi erst am 14. Oktober 2008 beginnen könne. 4 - 4 - Die Verzögerung führte zu einer - auch insgesamt - nicht mehr ange-messenen Verfahrensdauer. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine einge-tretene Verfahrensverzögerung durch eine Beschleunigung in anderen Verfah-rensabschnitten —ausgeglichenfi werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08 [juris Rdn. 9] m.w.N.). Das war vorliegend aber nicht der Fall. Zudem lag der Tatverdacht gegen den Beschuldigten von Anfang an auf der Hand, auch waren zeitaufwändige Ermittlungen weder geboten noch wurden sie durchgeführt. Unter diesen Umständen ist eine Verfahrensdauer von etwa zweieinhalb Jahren nicht mehr angemessen. 5 Die im angefochtenen Urteil mithin fehlerhaft unterbliebene Kompensati-on für eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung hat der Tatrichter unter Anwendung des [X.] ([X.]St - [X.] - 52, 124) [X.]. 6 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi [X.]Mutzbauer

Meta

4 StR 98/09

21.04.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 4 StR 98/09 (REWIS RS 2009, 3945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3945

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