Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 24 W (pat) 512/12

24. Senat | REWIS RS 2014, 6480

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "LIGADIGITAL" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 044 303.3

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 8. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat die Markenstelle für Klasse 42 des [X.] die Markenanmeldung 30 2011 044 303.3

2

[X.]

3

teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

4

(Klasse 35):

5

Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung, Dateienverwaltung mittels Computer, Erstellen von Statistiken, Layoutgestaltung für Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, organisatorische Beratung, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Unternehmensberatung, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

6

(Klasse 42):

7

Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisierung (Update) von Software, Aktualisierung von [X.]seiten, Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten, Computerhard- und Softwareberatung, [X.], [X.], Design und Erstellung von Homepages und [X.]seiten, Design von Computersoftware, Dienstleistungen eines [X.], Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen), Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering), EDV-Beratung, elektronische Datensicherung, elektronische Datenspeicherung, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von Computeranimationen, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Installation und Wartung von Software, Installieren von Computerprogrammen, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung], Serveradministration, technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting), Vermietung von Computerdruckern, Vermietung von Computern, Vermietung von Computersoftware, Wartung von Computersoftware, Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im [X.]

8

nach Beanstandung durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zeichen insoweit jede Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. "[X.]" bringe für die angesprochenen Verkehrskreise, also für den Fachverkehr für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen ebenso wie für interessierte Laien, leicht verständlich zum Ausdruck, dass diese Dienstleistungen die digitale Aufbereitung bzw. Darstellung von Sportligen, deren Spielbetrieb und Ergebnisse zum Gegenstand haben könnten. Auch in ihrer Gesamtheit ergebe die [X.] gebildete Wortmarke kein auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel.

9

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Begriff "[X.]" sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig, § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 [X.]. Aus dem Gesamtbegriff "[X.]" ergebe sich für den Durchschnittsverbraucher keine ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts der beanspruchten Dienstleistungen. Die Anmelderin verweist dazu auf weitere Bedeutungen des Begriffs "Liga" im Sinne von "[X.], Zusammenschluss". Der Begriff "digital" beziehe sich zusätzlich auf die Anzeige eines [X.] mittels Ziffern. Eine "Liga" könne man im allgemeinen Sprachgebrauch nicht digitalisieren. Die Anmelderin erbringe schließlich keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit oder für eine Sport- oder Spielliga.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 8. März 2012 im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung 30 2011 044 303.3 "[X.]" aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 hat der Senat Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde geäußert. Die Anmelderin hat dazu Stellung genommen und um eine Entscheidung nachgesucht. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat sie nicht beantragt.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn einer Eintragung der Wortmarke "[X.]" für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - [X.]; [X.], 850, Rn. 17 – [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, Rn. 17 – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.], 850 - [X.]).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist maßgeblich auf die beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Anwendung finden oder Auswirkungen zeitigen kann. Vorliegend richten sich die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 schwerpunktmäßig an Geschäftskunden für IT- und Beratungsdienstleistungen. Dabei kommt es für die Frage der Unterscheidungskraft allein darauf an, wie die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und nicht darauf, wie sie nach dem Willen der Anmelderin verstanden werden soll (vgl. [X.] (pat) 018/07, [X.] v. 30. September 2008 – [X.]). Abzustellen ist auf die nach der [X.] beanspruchten und hier von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienstleistungen.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich, für die vorgenannten Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar, aus den [X.] "[X.]" (Bezeichnung für eine Spiel- oder Wettkampfklasse, insbesondere im Mannschaftssport, vgl. dazu die von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 4. Oktober 2011 genannten Fundstellen), und "[X.]" zusammen (letzteres wird u. a. als Adjektiv für "auf Digitaltechnik bzw. Digitalverfahren beruhend" verwendet, vgl. dazu ebenfalls die entsprechenden, von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 4. Oktober 2011 genannten Fundstellen).

In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise "[X.]" lediglich als Sachhinweis auf die Verbreitung von Daten, insbesondere Nachrichten, über eine (Spiel-, Wettkampf-) Liga in digitaler Form, z. [X.] die [X.] auffassen, oder als ebenfalls rein sachbezogenen, den Gegenstand dieser Dienstleistungen beschreibenden Hinweis auf eine digitale Liga i. S. e. Rankings oder einer Klasse verstehen, in der die beanspruchten Dienstleistungen angeboten werden. Einen betrieblichen Herkunftshinweis werden sie in dem Markenwort in Verbindung mit diesen Dienstleistungen demgegenüber jedoch nicht erkennen.

Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen umfassen in der Klasse 35 Dienstleistungen zur betriebswirtschaftlichen Beratung und Unternehmensführung, zur Erstellung, Pflege und Verwaltung von Dateien und Datenbanken sowie zur Layoutgestaltung für Werbezwecke. Unabhängig davon, ob die Anmelderin diese Dienstleistungen im Geschäftsalltag im Zusammenhang mit oder für eine Sport- oder Spielliga erbringt, können sich all diese Dienstleistungen sowohl auf die digitale Darstellung von Geschäftsprozessen, also auf eine Liga in digitaler Form, als auch auf den Sportligenbetrieb beziehen.

Die in Klasse 42 von der Zurückweisung durch die Markenstelle betroffenen Dienstleistungen umfassen technische Projektplanungen und IT-bezogene Beratungs- und Servicedienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen zum Aufbau, zur Gestaltung und zur Pflege von Websites für Dritte, zur Serveradministration und zur Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im [X.]. Da diese Dienstleistungen mit ihren technischen und [X.] Schwerpunkten die technologischen Voraussetzungen für eine Digitalisierung von Geschäftsprozessen und/oder für die Darstellung eines Ligenbetriebs schaffen und speziell auf diese Aufgaben ausgerichtet sein können, besteht zwischen ihnen und dem Markenwort "[X.]" ein enger, sachlich-beschreibender Bezug. Ob die Anmelderin diese Dienstleistungen derzeit tatsächlich im Zusammenhang mit oder für eine Sport- oder Spielliga erbringt, ist  für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des [X.] auch insoweit unerheblich.

Für all diese Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise den Gesamtbegriff "[X.]" somit als Sachhinweis auf die Zweckbestimmung und die Eigenschaften der fraglichen Dienstleistungen, jedoch nicht als unternehmensbezogenen Herkunftshinweis auffassen.

Die Tatsache, dass sich aus dem Begriff "[X.]" nicht unmittelbar, konkret und im Einzelnen ergibt, für welche Sport- oder Wettkampfliga die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen bestimmt sind, verhilft dem Anmeldezeichen ebenfalls nicht zur Schutzfähigkeit. Denn auch relativ vage und allgemeine Informationen können als eine an die angesprochenen Verkehrskreise gerichtete Sachinformationen zu bewerten sein. Eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe ist bei eher "reklamehaften" Informationen sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst breiten Bereich waren- bzw. dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (siehe dazu auch [X.]/Hacker, a. a. [X.], Rn. 112 zu § 8 m. w. N., insbes. [X.] GRUR 2008,900, Rn. 13 – [X.] und [X.] GRUR 2009, 952, Rn. 17 - Willkommen im Leben).

Für eine Schutzversagung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] reicht es zudem aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 - [X.]; [X.] 2003, 450, 453, Rn. 32 - [X.], [X.] 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; [X.] 2004, 111, 115, Rn. 38 - [X.]), was, wie ausgeführt, hier der Fall ist.

Ferner wird der angesprochene Verkehr weder der grammatikalisch inkorrekten Nachstellung des Adjektivs "digital", noch der Zusammenschreibung der beiden Begriffe "[X.]" und "[X.]" eine betriebskennzeichnende Eigentümlichkeit bzw. Wirkung zuordnen. Beide Gestaltungselemente entsprechen der gängigen Werbepraxis, durch die der Sinngehalt einer Wortverbindung für das Publikum besonders schnell erfassbar hervorgehoben werden soll (vgl. [X.] (pat) 65/06, [X.] v. 25. September 2008 – Homöop@thie Edition Digital; BPatG 28 W (pat) 95/09, [X.] v. 9. Dezember 2010, Rn. 15 – [X.]; [X.] (pat) 30/10, [X.] v. 28. Juli 2011 – [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kennzeichen erfahrungsgemäß so aufnehmen, wie sie ihnen entgegentreten und sie keiner näheren analysierenden Betrachtung unterziehen. Deshalb werden selbst neue und sprachregelwidrige Wortkombinationen mit einer unmittelbar verständlichen Sachaussage nur als solche aufgefasst und nicht (zumindest auch) als betriebskennzeichnender Hinweis.

Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung, dass zwischen dem angemeldeten Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner produktbeschreibenden Einzelbestandteile ein merklicher Unterschied bestehen muss (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 60, Rn. 24 – [X.]). Nur dann ist es den angesprochenen Verbrauchern möglich, dem fraglichen Wortzeichen ohne besondere Aufmerksamkeit oder eine intensiv vergleichende Betrachtungsweise einen betrieblichen Herkunftshinweis zu entnehmen. Das Markenwort "[X.]" erschöpft sich allerdings in einer aufzählenden Aneinanderreihung in Form eines Sachhinweises auf eine Liga in digitaler Form, ohne dass ein Gesamtbegriff entstünde, der in seinem Aussagegehalt über die Zusammenfügung der beiden beschreibenden Produktinformationen hinausginge. Entgegen der von der Anmelderin geäußerten Auffassung wird sich ein solches Verständnis den vorgenannten Verkehrskreisen nicht nur ohne eine mehrere Gedankenschritte umfassende, analysierende Betrachtungsweise erschließen, sondern geradezu aufdrängen. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenen Fallkonstellationen, die der von der Anmelderin zitierten Entscheidung [X.] GRUR 2012, 270 – Link Economy zugrunde lag.

Aus diesen Gründen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 512/12

08.04.2014

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 24 W (pat) 512/12 (REWIS RS 2014, 6480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6480

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

24 W (pat) 568/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "e-FRIEND" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 517/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "SecureGo" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 533/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ressourcenmangel" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


24 W (pat) 537/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WIR MACHEN ES EINFACH" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 84/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ERP Doktor" - Freihaltungsbedürfnis -


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

28 W (pat) 95/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.