Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2014, Az. 24 W (pat) 537/12

24. Senat | REWIS RS 2014, 7616

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "WIR MACHEN ES EINFACH" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 018 368.6

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 24. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 30. März 2011 hat die Anmelderin die Wortfolge

2

[X.] [X.] ES EINFACH

3

als Wortmarke angemeldet für folgende Waren und Dienstleistungen:

4

Klasse 9: Computer und Computersoftware; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme, einschließlich solche im Zusammenhang mit Rechenzentrumsdienstleistungen; Dokumenten- und Workflow-Management und für die Anwendungsbereiche Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung; elektronische Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten;

5

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; organisatorische Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Pflegen von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken für Rechenzentren auf dem Gebiet der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, einschließlich auf dem Gebiet des Personalmanagements sowie der Lohn- und Gehaltsabrechnung; Personalmanagementberatung; Buchführung; Vervielfältigung von Dokumenten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; organisatorische Beratung per Hotline; Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung in Callcentern, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermietung von Personal für [X.]; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;

6

Klasse 37: Wartung von Datenverarbeitungsgeräten;

7

Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich der Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung der gesamten Geschäftsprozesse eines Unternehmens, einschließlich Buchhaltung, Logistik und Personalwesen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Auskünfte über Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Telekommunikation; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken;

8

Klasse 41: Aus- und Weiterbildung; Schulung von Anwendern sowie Veranstaltung, Durchführung und Leitung von Seminaren und Workshops [[X.]], einschließlich auf dem Gebiet der Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme zur Abwicklung der gesamten Geschäftsprozesse eines Unternehmens, einschließlich Buchhaltung, Logistik und Personalwesen; Unterricht, einschließlich Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Schulung von Anwendern von Computerhardware und Computersoftware, einschließlich solcher zur Abwicklung der gesamten Geschäftsprozesse eines Unternehmens, einschließlich Buchhaltung, Logistik und Personalwesen;

9

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Dienstleistungen eines [X.]; Erstellung, Installation, Aktualisierung und Wartung von [X.]; EDV-Beratung; elektronische Datensicherung; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und [X.]; Vermietung von elektronischen Rechenkapazitäten und Speicherkapazitäten in Rechenzentren auf dem Gebiet der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung; Vermietung und Zurverfügungstellung von elektronischen Rechenkapazitäten und Speicherkapazitäten für Computersoftware zur Abwicklung der gesamten Geschäftsprozesse eines Unternehmens, einschließlich Buchhaltung, Logistik und Personalwesen; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting): Zurverfügungstellung von Speicherplätzen (Webspace) im [X.]; Implementieren von [X.] in Netzwerken; Konvertieren von [X.] und Daten [ausgenommen physische Veränderung; technische Projektplanungen; Computersystemanalysen; Konvertieren von Daten oder Dokumenten zur Ausgabe auf Mikrofilm ([X.]) und zur Archivierung auf elektronischen Speichermedien, insbesondere optischen Speichermedien; technische Beratung von Kunden; technische Beratung per Hotline; Computerhardwareberatung; Computersoftwareberatung; Beratung für Telekommunikationstechnik; Design von Computersoftware; Konguration von [X.] durch Software;

Klasse 45: Lizenzierung von Datenverarbeitungsgeräten und [X.], einschließlich für die Anwendungsbereiche Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des [X.] ([X.]) hat die Markenanmeldung nach vorheriger Beanstandung, der Anmeldung stünde das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, mit Beschluss vom 23. Juli 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Anmeldung bestehe aus ganz gebräuchlichen und weit verbreiteten Wörtern der [X.]. Sie sei grammatikalisch korrekt und allgemein verständlich zu einer Kombination zusammengefasst, die [X.] gebildet sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden ihr in Verbindung mit sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich die anpreisende Werbebotschaft entnehmen, dass die so beschriebenen Waren und Dienstleistungen zur Vereinfachung bestimmter Arbeitsschritte dienen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit einfach angewendet werden könnten und die so angebotenen Dienstleistungen in einer Art und Weise erbracht würden oder den Zweck verfolgten, dass sie dem [X.] Arbeit abnehmen oder ihm die Arbeit erleichtern könnten.

Die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich in einer üblichen Werbeaussage, die weder Originalität noch Prägnanz oder Anhalt für Interpretationsbedürftigkeit aufweise, so dass die angesprochenen Verkehrskreise hierin keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen könnten.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Anmelderin hat zur Begründung der Beschwerde auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren verwiesen. Sie ist der Auffassung, das angemeldete Zeichen sei kurz, prägnant, einfach gehalten und eingängig und erfülle damit die Anforderungen der Rechtsprechung an die Unterscheidungskraft bei Werbeslogans. Überdies sei die Aussage mehrdeutig, weil sie sowohl bedeuten könne, dass etwas „einfach“ [X.] „leicht“; „unkompliziert“ sei oder aber, dass eine Aufgabe schnell und zupackend erledigt werde. Die unterschiedlichen Interpretationen erforderten mehrere Gedankenschritte beim Publikum und ließen den Slogan als phantasievoll erscheinen.

Zudem verweist die Anmelderin auf verschiedene aus ihrer Sicht gleichartige Voreintragungen von Werbeslogans.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 23. Juli 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Nachdem die Anmelderin den Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren über die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] statthafte Beschwerde entscheiden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

Einer Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, denn das angemeldete Zeichen ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 428, 429 f., Rn. 30, 31 -

Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet ([X.], 850, 854, Rn. 19 -

Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt der Wortfolge „[X.] [X.] ES EINFACH“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], weil die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder beschreibend ist oder jedenfalls in einem engen beschreibenden Bezug zu ihnen steht. Die angemeldete Wortfolge ist, wie bereits die Markenstelle belegt hat, eine im [X.] Sprachraum gängige Formulierung, die in unterschiedlichsten Zusammenhängen gebraucht werden kann und jeweils – unabhängig von der betrieblichen Herkunft – eine Sachangabe enthält.

Im Einzelnen:

Bei der angemeldeten Wortfolge „[X.] [X.] ES EINFACH“ handelt es sich um einen [X.]en, grammatikalisch korrekt und aus gewöhnlichen Worten gebildeten Aussagesatz mit der ohne weiteres verständlichen Bedeutung, dass jemand eine Angelegenheit leicht und unkompliziert bewerkstelligt, etwa dass die unter dieser Wortfolge angebotene Dienstleistung vom jeweiligen Anbieter ohne Schwierigkeiten erbracht wird oder eine Ware es ihrem jeweiligen Abnehmer ermöglicht, diejenigen Aufgaben, für die er das Produkt zu nutzen beabsichtigt, leicht zu erledigen.

Der angesprochene Verkehr, der hier vorwiegend aus dem Fachverkehr und gewerblichen Abnehmern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, aber auch aus dem allgemeinen Endverbraucher besteht, wird deshalb ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne Erfordernis weiterer Gedankenschritte der angemeldeten Wortfolge unmittelbar das allgemein anpreisende Versprechen entnehmen, dass die so gekennzeichneten Waren entweder unkompliziert zu handhaben und/oder leicht zu bedienen sind oder in irgendeiner Hinsicht eine Tätigkeit oder Verrichtung erleichtern, bzw. in Bezug auf die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen, dass sie bzw. ihr Anbieter die ihnen zukommende Aufgabe bzw. ihren Zweck leicht und/oder ohne Aufwand erfüllen können. Diese Wortfolge enthält damit die Anpreisung einer gewissen Funktionalität, die als solche ein Leistungsmerkmal beschreibt und als solche auch [X.] ist. Wie der Senat festgestellt hat und aus den mit [X.] vom 22. Januar 2014 der Anmelderin übersandten Belegen beispielhaft ersichtlich ist, wird die angemeldete Wortfolge, auch in unwesentlich abgewandelter Form (z. B. „Wir machen´s einfach“) branchenübergreifend als qualitätsbezogene Anpreisung verwendet. Als gängige Werbeaussage, die sich in einer Merkmale und Eigenschaften der betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Anpreisung erschöpft, ist die Angabe auch weder besonders originell oder prägnant.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin reicht es für die Unterscheidungskraft auch nicht aus, dass die Aussage der angemeldeten Wortfolge mehrdeutig ist. Beschreibende Angaben fehlt die notwendige Unterscheidungskraft auch dann, wenn sie jedenfalls mit einer der möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren beschreiben, unabhängig davon ob sie noch andere, nicht beschreibende Bedeutungen haben (vgl. [X.] [X.], 146, 147 (Nr. 33-36) - [X.]; [X.], 680, 681 (Nr. 38, 42) - [X.]; [X.], 674, 676 (Nr. 57) - Postkantoor; [X.], 825 (Nr. 16) - [X.] II).

Der Begriff „[X.]“ kann, anders als die Anmelderin meint, vom angesprochen Verkehr nicht als Hinweis auf ein konkretes Herkunftsunternehmen aufgefasst werden, weil das Personalpronomen „[X.]“ sich in der angemeldeten Wortfolge grammatikalisch auf eine Mehrzahl bezieht, die sowohl die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen als auch die eine oder mehrere (unbestimmte) Person(en), die diese anbieten, aber auch den oder die jeweiligen Abnehmer einschließen kann.

Das Wort „einfach“ kann je nach Kontext eine Vielfalt von Bedeutungen annehmen. Bereits als Adjektiv gebraucht kann „einfach“ verschiedene Bedeutungen haben, nämlich z. B. „leicht“, „mühelos“, „unkompliziert“ aber auch [X.] „nicht mehrfach“, oder „schlicht“, „bescheiden“, „unaufwendig“ (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, [X.]). Als Partikel gebraucht dient der Begriff „einfach“ der Bestärkung bzw. Hervorhebung eines Umstandes (vgl. [X.] a. a. [X.]). In allen genannten und zudem naheliegenden Bedeutungen ist es hier geeignet, eine Eigenschaft sämtlicher Waren oder aller beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, sei es, dass dem Verkehr - [X.] - eine unkomplizierte Durchführung zugesagt wird, oder die Erledigung einer Angelegenheit bestärkt wird.

Schließlich kann auch der Umstand, dass das Verb „machen“ in der [X.] mannigfaltige Bedeutungen annehmen kann (vgl. nur [X.], a. a. [X.], S. 1143 f.), aus den bereits genannten Gründen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft bewirken.

Das Schutzhindernis besteht auch für sämtliche Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Angabe ist mit der vorgenannten Bedeutung beschreibend für alle beanspruchten Waren, da es sich ausnahmslos um technische Geräte aus dem [X.] handelt, für die eine leichte Handhabung ein wesentliches Merkmal ist.

Gleiches gilt für die technisch geprägten Dienstleistungen in den Klassen 37, 38 und 42. Aber auch für die Dienstleistungen, die eine weniger technisch geprägte Tätigkeit erfordern, etwa die beanspruchten Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 45, ist eine unaufwendige und unkomplizierte Durchführung für den Verkehr von entscheidender Bedeutung.

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen (z. B. „[X.] WAS [X.] IST“, „[X.] [X.] [X.]ES RECHT“, „Habt ihr kein Zuhause“, „[X.]“, „Nur für mich!“) verwiesen hat, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten (ständige Rspr., vgl. [X.] GRUR 2009, 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229, [X.]. 47-51 - BioID; [X.], 674, [X.]. 42-44 - Postkantoor; [X.], 428 [X.]. 63 - [X.]; [X.], [X.], 1093 (Nr. 18)c - [X.]; [X.], 230 (Nr. 10) - [X.]). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Insbesondere ist es dem Senat verwehrt, außerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren die Rechtmäßigkeit solcher Voreintragungen erneut zu prüfen.

Ob darüber hinaus in Bezug auf die Anmeldemarke auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann dahin gestellt bleiben, da bezogen auf sämtliche Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gegeben ist.

Meta

24 W (pat) 537/12

24.02.2014

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2014, Az. 24 W (pat) 537/12 (REWIS RS 2014, 7616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7616

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