Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2014, Az. I ZR 185/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6965

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]/12
Verkündet am:

19. März 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Geld-Zurück-Garantie III
[X.] Nr. 10 des [X.]. zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
a)
Der Tatbestand der Nummer
10 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck er-weckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.
b)
Eine gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
7 [X.] irreführende Werbung mit bei [X.] bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.
[X.], Urteil vom 19. März 2014 -
I [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom
19.
März 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, Pokrant, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
August 2012 unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den [X.]n zu
I
4
Punkt
1 (Geld-Zurück-Garantie)
und I
4
Punkt
3 (Risiko des [X.]), mit den hierauf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung und hinsichtlich eines Zahlungs-betrags in Höhe von 455,49

o-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
März 2011 ab-gewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 3.
Februar 2012 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die Parteien stehen beim Internethandel mit Drucker-
und Computerzu-behör
miteinander in Wettbewerb. Die Beklagte warb im Februar 2011 auf ihrer Internetseite für Druckerzubehör mit folgenden Angaben:

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele unter dem Gesichts-punkt der Herausstellung bestehender Verbraucherrechte als Besonderheit so-wie der Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Hinblick auf folgende, in dem Werbetext enthaltene Aussagen wettbewerbswidrig (Unterlassungsantrag I
4 Punkte 1 bis 3):

1
2
-
4
-

Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.

Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzli-che Gewährleistung von zwei Jahren.

Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.

.

Das [X.] hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der drei angegriffenen Aussagen, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von [X.] in Höhe von 1.479,90

der Beklagten festgestellt.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Unterlassung der konkreten Werbung nach dem Klageantrag zu
I
4, Auskunft und Schadensersatzfeststel-lung abgewiesen.
Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Er-stattung von Abmahnkosten über
1.479,90

hat es nur
in Höhe von 455,22

als
begründet angesehen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre insoweit erfolglosen
Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem es über sie zu entscheiden hatte, als unbegründet angesehen und hierzu
im Blick auf den
Unterlassungsantrag zu
I
4 und die darauf bezogenen Folgeanträge auf [X.] und Schadensersatzfeststellung ausgeführt:

3
4
5
6
-
5
-
Der Unterlassungsantrag zu
I
4 und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet,
weil die "Geld-Zurück-Garantie"
in der beanstandeten [X.] jedenfalls nicht als Besonderheit des Angebots der Beklagten im Sinne der Nummer
10 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] hervorgehoben dargestellt
sei. Es sei
lediglich einer
von sechs Punkten. Der Hinweis auf das zweijährige Gewährleistungsrecht sei zulässig, weil mit ihm gerade nicht das selbstver-ständliche Recht in der Werbung hervorgehoben und damit als Besonderheit des Angebots präsentiert werde und es sich bei ihm ebenfalls nur um einen von sechs Punkten handele. Im Übrigen machten die Wörter "selbstverständlich"
und "gesetzliche"
gerade deutlich, dass keine Besonderheit zu Angeboten [X.] Anbieter vorliege, sondern lediglich auf das gesetzlich geregelte
Gewähr-leistungsrecht hingewiesen werden solle. Bei der Aussage zur Risikoverteilung beim Versand der Ware handele es sich im Hinblick auf die entsprechende [X.] in §
474 Abs.
2 Satz
2 BGB zwar ebenfalls um eine Selbstverständlich-keit. Da aber auch dieser Hinweis nur als ein Punkt unter insgesamt sechs Punkten dargestellt sei, sei er ebenfalls nicht als so hervorgehoben anzusehen, dass er als eine Besonderheit des Angebots der Beklagten angesehen
werde.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe nur in Höhe von 455,22

I
1 bis I
3, soweit die Kläge-rin mit ihnen Erfolg gehabt habe, lediglich einen Gegenstandswert von 20.000

ausmachten.

I[X.]
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist in [X.] auf die [X.] zu
I
4
Punkt
1 (Geld-Zurück-Garantie)
und I
4
Punkt
3 (Risiko des Warenversands)
und die darauf bezogenen Folgeanträge begründet (dazu
unter
1). Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel
dagegen,
soweit es
sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu
I
4 Punkt
2 und die darauf bezogenen Folgeanträge
richtet (dazu unter
2).
Dem-entsprechend steht der
Klägerin
ein Anspruch auf Erstattung von [X.] aus einem Gegenstandswert
von 40.000

zu unter
3).
7
8
9
-
6
-

1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die [X.] zu
I
4
Punkt
1 und 3 einen Verstoß gegen die Nummer
10 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] jeweils mit der Begründung verneint, es fehle an der dafür
erfor-derlichen hervorgehobenen Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots der Beklagten. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Eine unzulässige geschäftliche Handlung ist nach Nr.
10 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffen-den Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Aus der Vorschrift ergibt sich kein
[X.]alt für
das vom Berufungs-gericht angenommene
Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung.
Nichts anderes folgt auch aus der
für die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung
maßgeblichen Bestimmung der Nummer
10 des [X.]angs
I der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, nach der den [X.]n gesetzlich zugestandene Rechte nicht als Besonderheit des Ange-bots präsentiert werden dürfen. Eine hervorgehobene Angabe wird daher weder im [X.] Recht noch im für dessen Auslegung maßgeblichen Unionsrecht
vorausgesetzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr jeweils, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem [X.] freiwillig ein Recht einräume (vgl. [X.]/Dörre in Gloy/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4.
Aufl., §
47 Rn.
29; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 32.
Aufl., [X.]. zu §
3 III Rn.
10.1; [X.] in [X.][X.], [X.], 2.
Aufl., §
3 Rn.
152; [X.], Auslegung der irreführenden Geschäftspraktiken des [X.]angs
I der
Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, Diss. [X.] 2008, S.
78; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 3.
Aufl., [X.]. zu §
3 Abs.
3 [Nr.
10] Rn.
6; Fezer/Peifer, [X.], 2.
Aufl., [X.]ang [X.] Nr.
10 Rn.
10; [X.] in Harte/[X.], [X.], 3.
Aufl., [X.]. §
3 Abs.
3 Nr.
10 Rn.
7; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
[X.]ang zu §
3 Abs.
3 Rn.
27; [X.], BB 2008, 1182, 1188; [X.], [X.] 10
11
-
7
-
2009, 673, 677).
Das kann durch eine blickfangmäßige Herausstellung gesche-hen. Zwingend ist ein Blickfang aber nicht.

Für diese Sichtweise spricht vor allem der
Wortlaut der genannten [X.]. Dieser stellt auf eine Besonderheit des Angebots und nicht auf eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebots ab. Es
kommt hinzu, dass nach der Nummer
10 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] auch das Erwecken des Eindrucks, das seiner Natur nach nicht ausdrücklich oder in [X.] Weise erfolgen muss,
unzulässig ist.

b) Nach diesem Maßstab erweisen sich die
mit den [X.] zu
I
4
Punkt
1
und 3
angegriffenen Aussagen in der Werbung der Beklag-ten als nach Nr.
10 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] unzulässig.
Die "14-tägige Geld-Zurück-Garantie"
gemäß
Punkt 1 des [X.] geht weder über das bei [X.] nach
§
312c [X.] zwingend bestehende Widerrufsrecht gemäß §
355 BGB noch über das dem Verbraucher vom Unternehmer wahlweise an dessen Stelle [X.] Rückgaberecht gemäß §
356 BGB hinaus. Die gemäß Punkt
3 des [X.] beanstandete Aussage über die Risikotragung beim Versand der Ware entspricht der nach §
475 Abs.
1 BGB zwingenden Regelung in §
474 Abs.
2 Satz
2 BGB. Danach ist bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vorschrift des §
447 BGB nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge,
dass die Gefahr des zu-fälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst dann auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser den Besitz an der Sache erlangt hat (§
446 Satz
1 BGB) oder in Annahmeverzug geraten ist (§
446 Satz
3, §§
293
ff. BGB).

In der beanstandeten Werbung wird auch der Eindruck hervorgerufen, die "Geld-Zurück-Garantie" und die Regelung über die Risikotragung beim [X.] seien freiwillige Leistungen der Beklagten und stellten deshalb Besonder-heiten ihres Angebots dar. Dies folgt aus der Wiedergabe der beiden beanstan-deten Aussagen unter den Vorzügen kompatiblen Verbrauchsmaterials, durch 12
13
14
-
8
-
die der Eindruck einer freiwilligen Leistung erweckt wird. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Angaben die Gewährleistung von zwei Jahren ausdrücklich als ein gesetzliches Recht bezeichnet wird, das selbstverständlich gilt.

2. Anders verhält es sich bei der mit dem Unterlassungsantrag zu
I
4
Punkt
2
angegriffenen Werbeaussage "Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2
Jahren". Mit dieser Formu-lierung wird
für den
angesprochenen
Verbraucher klargestellt, dass er von der Beklagten insoweit keine Rechte eingeräumt bekommt, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. In dieser Hinsicht liegt auch keine gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
7 [X.], Art.
6 Abs.
1 Buchst.
g der Richtlinie 2005/29/[X.] irreführen-de Werbung mit bei Leistungsstörungen selbstverständlich bestehenden Ge-währleistungsansprüchen vor; denn die
dann
bestehenden Ansprüche werden nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet
(vgl. [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
133; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
2.115).

3. Die Klägerin kann die ihr durch die Abmahnung nach einem Gegen-standswert von 65.000

entstandenen Kosten von 1.479,90

910,71

nach §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] nebst Zinsen ersetzt verlangen. Über den vom Berufungsgericht angenommenen Gegenstandswert von 20.000

die Abmahnung hinsichtlich eines Gegenstandswerts von weiteren 20.000

berechtigt, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 40/65 von 1.479,90

(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009

I
ZR
149/07, [X.], 744 Rn.
52 =
[X.] 2010, 1023 -
Sondernewsletter; Urteil vom 11.
März 2010 -
I
ZR
27/08, [X.], 939 Rn.
41 =
[X.] 2010, 1249
Telefonwerbung nach [X.]; Urteil vom 31.
Mai 2012

I
ZR
45/11, [X.], 949 Rn.
49 =
[X.] 2012, 1086 -
Missbräuchliche Vertragsstrafe, jeweils mwN).

15
16
-
9
-
II[X.] Der Streitfall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen zur Ausle-gung des Unionsrechts auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] erfordern. Hinsichtlich der Auslegung der Nummer
10 des [X.]angs
I der Richtlinie 2005/29/[X.] bestehen im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel. Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, [X.]. 1982, 3415
Rn.
16 =
NJW 1983, 1257

C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 11.
September 2008 -
C-428/06
bis [X.]/06, [X.]. 2008, 6747 =
EuZW 2008, 757 Rn.
42 -
UGT-Rioja u.a.; Urteil vom 18.
Oktober 2011 -
C-128/09 bis [X.]/09, [X.]/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] =
NVwZ 2011, 1506 Rn.
31 -
Boxus u.a.).

IV. Nach allem ist das Urteil erster Instanz
wiederherzustellen, soweit
das [X.] die Beklagte nach den [X.]n zu
I
4
Punkt
1 und 3
und
den hierauf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Schadensersatz-feststellung verurteilt hat. Hinsichtlich der Abmahnkosten erweist sich die Revi-sion in dem oben in Rn.
16
dargestellten Umfang als begründet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
zurückzuweisen.

17
18
-
10
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1, §
269 Abs.
3 Satz
2, §
516 Abs.
3 Satz
1 ZPO.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
16 O 31/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
I-4 [X.] -

19

Meta

I ZR 185/12

19.03.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2014, Az. I ZR 185/12 (REWIS RS 2014, 6965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6965

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 185/12

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