Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. I ZR 96/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6571

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
96/13
Verkündet am:
3. April 2014
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] Nr. 28 [X.]. zu § 3 Abs. 3, § 4
Nr. 1 und 2
a)
Eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf gemäß Nr. 28 des [X.]angs zu § 3 Abs. 3 [X.] setzt voraus, dass sich der [X.] auf ein konkretes Pro-dukt oder mehrere konkrete Produkte richtet. Daran fehlt es, wenn in der Werbung kein konkretes Produkt genannt, sondern das gesamte Warensor-timent beworben wird.
b)
Die im Rahmen einer "[X.]" an Schulkinder gerichtete Werbung eines Elektronik-Fachmarktes mit einem Preisnachlass für jede Eins im Zeugnis verstößt nicht gegen §
4 Nr. 1 und Nr. 2 [X.], wenn für die Kinder aufgrund der Werbung der Umfang der Preisermäßigung klar erkennbar ist.
[X.], Urteil vom 3. April 2014 -
I [X.]/13 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3.
April 2014 durch die
Richter Prof.
Dr.
Büscher,
Pokrant, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.]

6. Zivilsenat
vom 6.
Dezember 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 UKlaG
eingetragene bundesweit tätige Dachverband der 16
Verbraucherzentra-len der Bundesländer. Die Beklagte betreibt in [X.] einen Elektronik-Fach-markt.
Die Beklagte warb in einem in [X.] erscheinenden Wochenblatt am 27.
Juli 2011 mit einer "[X.]
am 29./30.Juli". In der Anzeigenwerbung hieß es:
Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise
(Überschrift)
Mit jedem Einser des aktuellen original [X.] bares Geld sparen! Komm damit zu [X.] und kassier beim Kauf eines Produktes dei-ner Wahl für -
1
2

-
3
-
Ermäßigung auf deinen Einkauf.
Aktion gültig am 29.07. und 30.07.11 im [X.] [X.]*
Gültig für alle [X.].
[X.] muss vorgelegt werden.
*Keine Barauszahlung oder Übertragung des Betrags der Ermäßigung möglich.

Im
Hintergrund der Anzeige war ein Zeugnisblatt mit
einer Liste von
Schul-fächern
abgebildet, denen anstelle
einer Schulnote
jeweils
die Angabe
"

2,-"
zugeordnet war.
Der Kläger hat diese Werbung
wegen eines Verstoßes gegen Nummer 28 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] sowie gegen §
4 Nr.
1 und
2 [X.] als wett-bewerbswidrig beanstandet.
Der Kläger
hat
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

beantragt, es der [X.] unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu untersa-gen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen in einer Anzeige wie nachfolgend [X.] mit einer Ermäßigung für Schulkinder in Höhe von

dem Zeugnis zu werben bzw. werben zu lassen (es folgt eine Abbildung der Anzeige).
Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag
abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt, verfolgt der
Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.
3
4
5
6

-
4
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem
Kläger stehe der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht zu. Zur Begründung
hat es ausgeführt:
Die Voraussetzungen der Nummer 28 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] seien nicht erfüllt. Zwar enthalte die angegriffene Werbung eine an Kinder ge-richtete unmittelbare Aufforderung zum Kauf im Sinne dieser Vorschrift. Die Aufforderung beziehe sich aber nicht auf bestimmte in der Werbung genannte Produkte, sondern auf das gesamte Warensortiment der [X.]. Ein solcher allgemeiner [X.] sei nicht ausreichend.
Die Voraussetzungen der Bestimmung des §
4 Nr.
1 [X.] seien ebenfalls nicht gegeben. Weder werde durch die zeitliche Befristung der beworbenen [X.] ein unangemessener Druck ausgeübt noch gehe von der versprochenen Preisermäßigung eine Anlockwirkung aus, die die Rationalität der Kaufent-scheidung völlig in den Hintergrund treten lasse.

Ein Verstoß gegen §
4 Nr.
2 [X.] sei ebenfalls zu verneinen. Zwar seien Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer geringen Lebenserfahrung weniger
als Erwachsene
in der Lage, angebotene Waren und Leistungen
in Bezug auf [X.], Preiswürdigkeit und finanzielle
Folgen zu bewerten, so dass höhere Anfor-derungen an die Transparenz von Werbemaßnahmen
gegenüber Kindern
zu stellen seien. Welche Ermäßigung das jeweilige Schulkind aufgrund seines Zeugnisses erlangen könne, bleibe aber nicht im Unklaren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Kinder durch eine Ermäßigung, die sich in den meisten Fällen in der Größenordnung von 2 bis 10

h-preisigen Produkten veranlasst würden.
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9
10

-
5
-
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß gegen Nummer 28 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.]
verneint.
a)
Nach Nummer 28 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.], der die Regelung in Nummer 28 des [X.]angs
I der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.] umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in [X.] zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlas-sen, stets unzulässig im Sinne von §
3 Abs.
3 [X.].

b)
Diese Voraussetzungen sind
im Streitfall nicht gegeben.
aa) Allerdings liegt
wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausge-gangen ist

eine an
Kinder
gerichtete
Aufforderung zum Kauf vor.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der auslegungsbedürfti-ge
Begriff "Kinder", der weder gesetzlich noch in der Richtlinie 2005/29/[X.] de-finiert ist, alle noch nicht volljährigen Werbeadressaten (so etwa Mankowski, [X.], 1398, 1403
f.; [X.] in [X.][X.], [X.], 2.
Aufl., §
3 Rn.
176) oder nur Minderjährige bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres er-fasst (dafür etwa Fezer/Scherer, [X.], 2.
Aufl., [X.].
[X.] Nr.
28 Rn.
9; [X.]
in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., [X.]. zu §
3 Abs.
3 Rn.
70; [X.], [X.], 700, 702
f.; in der Tendenz ebenso [X.]. in [X.]/[X.],
[X.], 32.
Aufl., [X.]. zu §
3 Abs.
3
Rn.
28.5; [X.] in Großkomm.[X.], 11
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13
14
15
16

-
6
-
2.
Aufl., §
3 [X.]. Nr.
28 Rn.
5 in Verbindung mit §
4 Nr.
2 Rn.
56).
Die in Rede stehende Aufforderung richtet sich aus der maßgeblichen Sicht der angespro-chenen Personen von vornherein nicht nur an einen begrenzten [X.] von Minderjährigen über 14
Jahre (nach [X.] Rechtsverständnis also an "Jugendliche" im Sinne des §
1 Abs.
1 Nr.
2 JuSchG), sondern an alle Schulkinder, die gerade ihr Sommerzeugnis bekommen haben. Das Berufungs-gericht hat festgestellt, dass von Kindern bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres auch Produkte genutzt und nachgefragt werden, die in einem Elektronikfachmarkt angeboten werden. Die Werbung mit einer Preisermäßi-gung für jede "Eins" auf dem
Zeugnis richtet sich damit gezielt auch an die Gruppe der Minderjährigen unter 15
Jahren. In der Aussage "Komm damit zu [X.] und kassier
beim Kauf eines Produkts deiner Wahl für jede Eins

2"
liegt zudem
ein an Kinder gerichteter [X.].
bb) Im Streitfall fehlt es jedoch an einem hinreichenden Produktbezug
der Aufforderung.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass Nr.
28 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] nicht eingreife, weil sich die Aufforderung nicht auf bestimmte [X.] beziehe, sondern für alle von der [X.] angebotenen
Waren
gelte. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Das Verbot gemäß Nr.
28 des [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] verlangt eine unmittelbare Aufforderung, die
beworbenen Waren zu erwerben. Dies entspricht Nummer
28 des [X.]angs
I der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.], wonach die direkte Aufforderung zum Kauf der beworbenen Produkte untersagt ist. Nach dem
eindeutigen
Wortlaut dieser Bestimmungen muss sich der [X.] auf ein
konkretes Produkt
oder mehrere konkrete Produkte
richten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]
aaO [X.]. zu §
3 Abs.
3 17
18
19

-
7
-
Rn.
28.11; [X.] in [X.]/[X.]
aaO [X.]. zu §
3 Abs.
3 Rn.
72; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
3 (E) [X.]. Nr.
28 Rn.
10;
[X.] in [X.][X.]
aaO §
3 Rn.
177). Es genügt nicht, wenn nur ein globaler Kauf-appell ausgesprochen wird. Dazu zählt auch die allgemeine Aufforderung, ein Geschäft aufzusuchen ([X.]
in
[X.]/[X.] aaO
[X.].
zu §
3 Abs.
3 Rn.
28.11). An einer unmittelbaren Aufforderung zum Kauf der beworbenen Ware fehlt es auch, wenn

wie im Streitfall

kein konkretes Produkt genannt, sondern das gesamte Warensortiment beworben wird. Ob eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf sogar zusätzlich voraussetzt, dass nicht nur ein
be-stimmtes Produkt, sondern dessen Merkmale
und sein Preis in der Werbung genannt werden (so etwa
Fezer/Scherer aaO [X.]. [X.] Nr.
28 Rn.
13; dies., [X.], 430, 433; dies., NJW 2009, 324, 330; Stuckel in Harte/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. §
3 Abs.
3 Rn.
7; ebenso T.
Fuchs, [X.], 255, 264; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]. zu §
3 Abs.
3
Rn.
28.11; [X.]., [X.], 700, 703; [X.]., NJW 2008, 3032, 3033; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
3 [X.]. Nr.
28 Rn.
9), kann offenbleiben.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§
3, 4 Nr.
1 [X.] verneint.
a) Gemäß §
4 Nr.
1 [X.] handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Ein-fluss zu beeinträchtigen.
b) Im Streitfall
kann nicht von einer unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen wer-den.
20
21
22

-
8
-
aa) Das Berufungsgericht hat

zutreffend und von der Revision nicht be-anstandet

angenommen, dass allein aufgrund der zeitlichen Befristung der beworbenen [X.] kein unangemessener Druck auf die angesproche-nen Schulkinder ausgeübt
wird.
bb) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die ver-sprochene
Preisreduzierung in Höhe von 2

mehreren Einsen entsprechend höhere
Preisreduzierung, die sich in den meisten Fällen in der Größenordnung von nicht mehr als
10

Einfluss auf die Rationalität der Nachfrageentscheidung
der angesprochenen
Kinder habe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass [X.] durch Werbung leichter zu beeinflussen seien als Erwachsene. Diese Beur-teilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, einer Ermäßigung im Bereich
zwischen 2 und 10

n-reizwirkung zu, weil Kinder und Jugendliche in der Regel nur über begrenzte Mittel in Form von Taschengeld verfügten, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, sondern setzt vielmehr in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle
der
tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts.
cc) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, eine unzulässige Be-einflussung der Entscheidungsfreiheit der von der [X.] angesproche-nen Kinder folge daraus, dass der Preisnachlass an den schulischen Erfolg der Kinder und Jugendlichen gekoppelt sei. Es werde damit an die weit verbreitete Praxis von Eltern, Großeltern
und anderen Verwandten angeknüpft, Schülern für gute Zeugnisnoten einen bestimmten Geldbetrag zuzuwenden, um besonde-re schulische Leistungen anzuerkennen. Dabei mache sich die Beklagte nicht nur den Stolz und die Freude der Schüler über die erzielten Noten zunutze, sondern sie appelliere an den Ehrgeiz der Adressaten, die sich wegen
einer
"in 23
24
25

-
9
-
barer Münze"
nie[X.]chlagenden Bevorzugung
im Freundes-
oder Familien-kreis rühmen könnten.
Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung liegt eine
Beeinträch-tigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher gemäß §
4 Nr.
1 [X.] nur dann vor, wenn der Handelnde diese Freiheit
gemäß
Art.
8 und 9 der Richtlinie 2005/29/[X.] durch Belästigung, Nötigung
oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art.
2 Buchst.
j der Richtlinie 2005/29/[X.] erheblich beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 29.
Oktober 2009
I
ZR
180/07, [X.], 455 Rn.
17 = [X.], 746
Stumme Verkäufer
II; Urteil vom 24.
Juni 2010
I
ZR
182/08, [X.], 850 Rn.
13 = [X.], 1139
Brillenversorgung
II; Urteil vom 3.
März 2011
I
ZR
167/09, [X.], 747 Rn.
26 = [X.], 1321

Kreditkartenübersendung).
Die von der Revision angesprochene Ausnutzung von Stolz und Ehrgeiz der Werbeadressaten gehören nicht zu diesen aggressiven Geschäftspraktiken. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der hier in Rede stehenden Werbe-methode
ein hinreichendes Gewicht zukommt, wie es die in Art.
9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken beschriebenen Umstände haben.
Danach ist etwa bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis das Mittel der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt wird, darauf abzustellen, ob drohende oder beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen verwendet werden oder der Gewerbetreibende die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers bewusst
dadurch beeinflusst, dass er konkrete Unglückssituationen oder Um-stände von solcher Schwere
ausnutzt, die das Urteilsvermögen des Verbrau-chers beeinträchtigen. Dies
setzt voraus, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der ange-sprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen
(vgl. 26
27

-
10
-
[X.], [X.], 455 Rn.
17

Stumme Verkäufer
II, mwN). Dafür ist im [X.] nichts ersichtlich.
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§
3, 4 Nr.
2 [X.] verneint.
a) Nach dieser Bestimmung handelt unlauter, wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.
Zu den nach dieser Vorschrift be-son[X.] schutzbedürftigen
Verbrauchergruppen gehören auch Kinder und Ju-gendliche (vgl. [X.], Urteil vom 6.
April 2006
I
ZR
125/03, [X.], 776 Rn.
20
ff. = [X.], 885
Werbung für Klingeltöne; Urteil vom 17.
Juli 2008

I
ZR
160/05,
[X.], 71 Rn.
16 = [X.], 45
Sammelaktion für [X.]). §
4 Nr.
2 [X.] stellt eine Abweichung vom Leitbild des er-wachsenen Durchschnittsverbrauchers dar, das der Gesetzgeber bei der [X.]-Reform 2004 in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt hat (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1487, S.
19). Damit verschiebt sich der an die Bewertung einer Wettbe-werbshandlung anzulegende Maßstab zu Lasten des Unternehmers. [X.] ist jeweils der Durchschnitt des von einer Werbemaßnahme angespro-chenen Verkehrskreises. Wendet sich der Werbende gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe wie beispielsweise Kinder und Jugendliche, so muss er sich nach §
3 Abs.
2 Satz
2 [X.] an einem durchschnittlich informierten, auf-merksamen und verständigen Angehörigen dieser Gruppe orientieren (vgl. Er-wägungsgrund
18 der Richtlinie 2005/29/[X.]; [X.], [X.], 776 Rn.
19

Werbung für Klingeltöne; [X.], 71 Rn.
17
Sammelaktion für [X.]). Dementsprechend können Handlungen, die gegenüber einer nicht be-son[X.] schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig sind, gegenüber geschäftlich 28
29

-
11
-
Unerfahrenen unzulässig sein ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2014
I
ZR
218/12, [X.], 682 Rn.
22 =
[X.], 835
Nordjob-Messe).
Allerdings ist nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen nach §
4 Nr.
2 [X.] unlauter. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit auszunutzen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2005

I
ZR
28/03, [X.], 161 Rn.
21 =
[X.], 69
Zeitschrift mit
Son-nenbrille; [X.], [X.], 776 Rn.
22
Werbung für Klingeltöne). [X.] ist, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen, auf die Entscheidung für ein unterbreitetes Angebot [X.] kann ([X.], [X.], 776 Rn.
22
Werbung für Klingeltöne; [X.], 682 Rn.
25
Nordjob-Messe). Eine Ausnutzung
der Unerfahrenheit ist zu bejahen, wenn die bei einer an Minderjährige gerichteten Werbung erhöhten
Anforderungen an die Transparenz nicht erfüllt werden. Den Kindern und Ju-gendlichen muss deutlich werden, welche finanziellen Belastungen auf sie [X.] (vgl. [X.], [X.], 776 Rn.
24
Werbung für
Klingeltönen; [X.], 71 Rn.
18
Sammelaktion für [X.]).
b) Im Streitfall
fehlt es an einer Ausnutzung der Unerfahrenheit von [X.]n und Jugendlichen. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Werbung das angesprochene Schulkind nicht im Unklaren lässt, welche Ermäßigungen
es aufgrund seines Zeugnisses erlangen kann. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das angegriffene Versprechen einer Preisreduzierung von 2

beeinflusst, dass bei der Kaufentscheidung rationale Kriterien wie Bedarf, finan-zielle Belastung, Qualität und Preiswürdigkeit des Angebots vollständig in den Hintergrund treten.
30
31

-
12
-
II[X.] Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen
an den Gerichtshof der [X.] erfordern. Die im Schrifttum um-strittene Frage, ob eine direkte
Aufforderung zum Kauf im Sinne von Nr.
28 des [X.]angs
I
der Richtlinie 2005/29/[X.] voraussetzt, dass nicht nur ein bestimmtes Produkt, sondern auch dessen
Merkmale
und sein Preis in der Werbung ge-nannt werden, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen [X.] an der Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts keine vernünftigen Zweifel (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
16 = NJW 1983, 1257
C.[X.]L.F.[X.]T.).
32

-
13
-
IV. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-ruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Richter am [X.] Pokrant ist

wegen Urlaub verhindert zu

unterschreiben.
Büscher

Büscher

Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2012 -
3 O 843/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
6 U 3496/12 -

33

Meta

I ZR 96/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. I ZR 96/13 (REWIS RS 2014, 6571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6571

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I ZR 96/13

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