Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. 2 ARs 173/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9232

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220617B2ARS173.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 173/17
2 AR 120/17

vom
22. Juni
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen

Gerichtsstandsbestimmung gem. § 42 Abs. 3 JGG
Az.: 648 [X.]/06 174 Js 478/06 Amtsgericht Köln
Az.: NZS 54 AR 5/17 Amtsgericht Braunschweig

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 22. Juni
2017
beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht -
Jugendschöffengericht -
Köln zuständig.

Gründe:
Die Vorlage des Amtsgerichts -
Jugendschöffengericht -
Köln ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass dieses Gericht für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist. Insoweit hat der [X.] ausgeführt:
"Die Abgabe der Sache an das
Amtsgericht Braunschweig ist insgesamt nicht zweckmäßig. Zwar ist der Angeklagte derzeit am Standort [X.] der Landesaufnahmebehörde [X.] untergebracht ([X.].
643 d. A.). Er ist jedoch mittlerweile 30 Jahre alt. Zur Tat hat er sich bislang nicht eingelassen, weshalb zumindest die vier in der [X.] benannten Zeugen ([X.]. 296 d. A.) zu hören sein werden, die alle im Bereich des abgebenden [X.] wohnen und nach [X.] anreisen müssten. Zudem ist das abgebende Amtsgericht, bei dem bereits am 5. Dezember 2006 Anklage erhoben wurde ([X.].
293 d. A.) und vor dem wegen des [X.] schon mehrere Hauptverhand-lungstermine gegen getrennt verfolgte [X.] stattgefunden ha-ben ([X.]. 425, 565 d. A.), seit längerem mit der Sache vertraut. Unter die-sen Umständen tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der [X.], der in § 42 Abs. 2 und Abs.
3 Satz
1 JGG seinen Nie-derschlag gefunden hat, bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts 1
-
3
-
in den Hintergrund (vgl. [X.],
Beschluss vom 3.
November 2004 -
2 ARs 361/04, [X.], 79)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
[X.] Eschelbach

Grube Schmidt
2

Meta

2 ARs 173/17

22.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. 2 ARs 173/17 (REWIS RS 2017, 9232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9232

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