Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. 5 StR 589/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4484

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5 StR 589/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand. Zwar fehlt es in Ermangelung zweier Vorverurteilungen vor Tatbegehung an den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 7; jeweils m.w.[X.]). Doch sind die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllt. Mit dem [X.] ist angesichts des Gewichts der vom Angeklagten begangenen vier Verbrechen [X.] darunter drei Morde [X.] und unter Berücksichtigung der [X.], sorgfältigen und differenzierten Ausführungen des von zwei Sachverständigen beratenen Schwurgerichts zum Hang, zur Gefährlichkeitsprognose und zur Verhältnismäßigkeit eine positive tatrichterliche Ermessensentscheidung im hier vorliegenden Ausnahmefall von Rechts wegen auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 12; [X.], 331, 332). - 3 - Die Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO ist dementsprechend dahin zu berichtigen, daß § 66 Abs. 2 (nicht Abs. 1) StGB Anwendung findet. [X.]

Meta

5 StR 589/03

18.02.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. 5 StR 589/03 (REWIS RS 2004, 4484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4484

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