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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 597/13
vom
27. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
58 Abs.
1, 61 Abs.
1
Die in §
61 Abs.
1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgese-hene Mindestbeschwer
von über 600
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 25.
September 2013 -
XII
[X.]
464/12 -
FamRZ 2013, 1876).
[X.], Beschluss vom 27. November 2013 -
XII [X.] 597/13 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
November 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Der weiteren Beteiligten
wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1.
Familiensenats des [X.] in [X.] vom 19.
März 2013 in der
Fassung des Beschlusses vom 8.
Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§
17 FamFG).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vor-genannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht
zurückverwiesen.
[X.]: bis 600
Gründe:
I.
Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kosten-entscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfest-stellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das [X.] hat die Beschwerde verworfen, weil der 1
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Wert des [X.] 600
sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.
Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in §
61 Abs.
1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600
wie hier vorliegenden
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung [X.].
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der [X.] entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfah-ren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelhei-ten wird auf den [X.]sbeschluss vom 25.
September 2013 (XII
[X.]
464/12
FamRZ 2013, 1876) verwiesen.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und
die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§
74 Abs.
5, 6 Satz
2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG ist dem [X.] verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat
aus seiner Sicht folge-richtig
bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache 2
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entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG ausgeübt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
2 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
1 [X.]/13 -
6
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. XII ZB 597/13 (REWIS RS 2013, 724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 724
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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