Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VII ZB 24/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1161

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[X.][X.]/06
vom 25. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 b § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der [X.] keine Anwendung. ZPO § 293 Zum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2006 - [X.] [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gegenstandswert: 65.600,53 • Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Gesamtforderung von 65.600,53 •. 1 Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht am 13. August 2005 einen [X.] und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet worden sind. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner geltend gemacht, die [X.] - 3 - gerin sei nicht mehr existent. Die im US-Bundesst[X.]t [X.] registrierte Gläubigerin sei wegen [X.] inzwischen zwangsgelöscht. 3 Das [X.] hat auf die sofortige Beschwerde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und die Wirksamkeit der Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt. Dagegen richtet sich die vom [X.] zu-gelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. I[X.] Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur [X.] der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 1. Das [X.] meint, es sei für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei nicht im Hinblick darauf eröffnet, dass die Gläubigerin ihren Sitz im Ausland habe. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sei den [X.] die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche zugewiesen, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des [X.] dieses Gesetzes habe. Die Gläubigerin verfolge im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB. Zudem werde eine Zuständigkeit des Oberlan-desgerichts auch nicht von dem tragenden Gedanken des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gefordert. Dieser bestehe in der Begründung einer Sonderzuständigkeit 5 - 4 - für Sachen mit Auslandsberührung bei den [X.]. In Zwangs-vollstreckungsverfahren wie dem vorliegenden komme jedoch ausschließlich nationales Zwangsvollstreckungsrecht zur Anwendung. 6 Die sofortige Beschwerde sei auch in der Sache begründet. Der Gläubi-gerin fehle derzeit die Fähigkeit, am Vollstreckungsverfahren beteiligt zu sein. Zwar sei nachgewiesen, dass die Gläubigerin nach dem Recht des US-Bundes-st[X.]tes [X.], auf das nach der im Anwendungsbereich von Art. [X.] 5 Satz 2 des [X.] vom 29. Oktober 1954 anzuwendenden Gründungstheorie abzustellen sei, ord-nungsgemäß gegründet wurde. Jedoch sei der Nachweis, dass die Gläubigerin inzwischen nicht erloschen und weiterhin handlungsfähig sei, nicht geführt [X.]. Hierzu bedürfe es der Vorlage eines "certificate of good standing", aus dem sich ergebe, dass die Corporation nach wie vor als juristische Person be-stehe. Die Vorlage dieser weiteren Bescheinigung sei hier erforderlich, da nach den vorgelegten Unterlagen die Gesellschaft ihre "franchise taxes" nicht gezahlt habe und ihr deswegen die Amtslöschung drohe. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. 7 a) Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 72 [X.] bejaht hat. Die Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] findet auf Beschwerden ge-gen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwen-dung. 8 [X.]) Ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf Beschwerdeverfahren in Zwangs-vollstreckungssachen Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 9 - 5 - Zum Teil wird diese Frage bejaht mit der Begründung, dass auch in [X.] bei Beteiligung einer ausländischen Partei eine Vielzahl kollisionsrechtlicher Problemstellungen auftauchen könne. Gerade dies sei der Grund dafür gewesen, dass der Gesetzgeber über den in § 119 Abs. 1 Nr. 1 c [X.] beschriebenen konkreten Anwendungsfall hinaus bei einer Ausländerbe-teiligung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rein formal an diesen Umstand angeknüpft habe, um eine Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte zu begründen (vgl. [X.], Rpfleger 2005, 150; [X.], [X.] 2004, 512 ; [X.], [X.] 2004, 92; [X.] in [X.]/[X.], 27. Aufl., § 119 [X.] Rdn. 10; [X.], § 119 [X.] Rdn. 8). Die Gegenansicht verweist auf den Willen des Gesetzgebers sowie den Umstand, dass es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um von § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorausgesetzte Ansprüche i.S. von § 194 Abs. 1 BGB gehe (vgl. [X.], [X.] 2005, 1253; [X.], [X.] 2004, 499, 500; [X.], [X.], 374; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 119 [X.] Rdn. 15; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 64. Aufl., § 119 [X.] Rdn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO, 4. Aufl., § 119 [X.] Rdn. 19). 10 [X.]) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis jedenfalls für die Fälle zutreffend, in denen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entschie-den hat. Hierfür sprechen der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Ge-setzgeber nach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck. Ob dies auch dann gilt, wenn das Amtsgericht im Rahmen des [X.] als Pro-zessgericht des ersten Rechtszugs entschieden hat (§§ 887, 888, 890 ZPO), braucht hier nicht entschieden zu werden. 11 (1) Die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] begründete Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen [X.] - 6 - gen der Amtsgerichte wurde durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) mit der Begründung eingeführt, dass in Sachen mit [X.] ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergericht-liche Rechtsprechung bestehe. In den von § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfassten Fallkonstellationen, in denen um Ansprüche gestritten wird, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des [X.] des [X.] hatte, hat der Gesetzgeber den Grund für die Sonderzuständig-keit der Oberlandesgerichte darin gesehen, dass in derartigen Fällen das [X.] regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwen-den habe, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entschei-dung zugrunde zu legen hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 [X.], 119). (2) Diese Überlegungen greifen nicht ein, wenn das Amtsgericht als [X.] tätig wird. Denn dieses hat bei der Anordnung von [X.] und bei der Entscheidung über Erinnerungen im Sinne des § 766 ZPO nach dem "lex fori"-Prinzip ausschließlich [X.] Recht [X.]. Der [X.] hat für einen Fall, in dem das [X.] im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden hat, bereits ausgeführt ([X.], Beschluss vom 19. März 2004 - [X.], dokumentiert bei juris), dass aus diesem Grunde die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des [X.] nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht greift. Entsprechendes gilt auch, wenn das Amtsgericht im Rahmen der allgemeinen Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsgericht tätig wird. Auch für diesen Fall ist davon auszugehen, dass es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen ist, das Rechtsmittelver-fahren nur deswegen den mit Verfahren dieser Art sonst nicht befassten Ober-13 - 7 - landesgerichten zuzuweisen, weil eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland beteiligt ist. 14 Denn wegen der aus dem "lex fori"-Prinzip folgenden Anwendbarkeit des [X.] Zwangsvollstreckungsrechts geht es hier gerade nicht um Fallgestal-tungen, in denen regelmäßig und typischerweise unter Anwendung der [X.] des internationalen Privatrechts und internationalen Prozessrechts zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es [X.] zu handhaben ist. Dass auch in solchen Fällen gelegentlich aus der Auslandsberührung rechtliche Probleme entstehen können (z. B. hinsichtlich der Parteifähigkeit oder der Frage, wo eine zu pfändende Forderung belegen ist etc.), reicht nicht aus, um die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu be-gründen. b) Die bisherigen Feststellungen des [X.]s tragen nicht die An-nahme, die Gläubigerin sei nicht parteifähig. 15 [X.]) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.]s, dass sich die Beurteilung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gläubigerin gemäß Art. [X.] 5 Satz 2 des [X.], Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 ([X.] II 1956, 487, 500) nach dem für die Gläubigerin maßgeblichen Gründungsrecht richtet (vgl. [X.], Urteile vom 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01, [X.], 2595, vom 4. Mai 2004 - [X.], [X.] 159, 94, 100 und vom 29. Januar 2003 - [X.]I ZR 155/02, [X.] 153, 353, 355 ff.). Dies ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fenen Feststellungen des [X.]s das Recht des US-Bundesst[X.]tes [X.]. 16 - 8 - [X.]) [X.] ist jedoch die Ermittlung der für die Beurteilung der Parteifähigkeit maßgeblichen Bestimmungen des ausländischen Rechts durch das [X.]. 17 18 (1) Das ausländische Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Anforderungen sind umso größer, je detaillierter die Verfahrensbeteiligten eine ausländische Rechtspraxis vortragen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich an-bietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Gibt die angefochtene Ent-scheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nach-gekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist [X.] davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des auslän-dischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. [X.], Urteile vom 23. April 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom 30. April 1992 - [X.], [X.] 118, 151, 162 ff. und vom 29. Juni 1987 - [X.], NJW 1988, 647). Diese für das Revisionsverfahren getroffenen Grundsätze [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren gleichermaßen. (2) Danach ist die Entscheidung des [X.]s verfahrensfehlerhaft. 19 Das [X.] hat ausgeführt, dass die Gläubigerin zwar ordnungsge-mäß gegründet worden sei. Dagegen sei der Nachweis, dass sie inzwischen nicht erloschen und weiterhin handlungsfähig sei, nicht geführt worden. Hierzu bedürfe es der Vorlage eines "certificate of good standing", woraus sich ergebe, dass die Corporation nach wie vor als juristische Person bestehe. 20 - 9 - Diesen Ausführungen ist bereits nicht zu entnehmen, inwiefern das vom [X.] in Bezug genommene "certificate of good standing" von Relevanz für das Fortbestehen der einmal erlangten Rechtsfähigkeit einer [X.] "business corporation" ist. Die insoweit vom [X.] in Bezug genommenen Fundstellen (Ebenroth/Boujong/[X.]/[X.], HGB, An-hang: Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug § 12 Rdn. 117 f; [X.], [X.] 1998, 358, 360) geben hierüber keinen Aufschluss. Sie besagen lediglich, dass mit einem "certificate of good standing" belegt werden kann, dass die "business corporation" nach wie vor als juristische Person weiter [X.]. Dies lässt vermuten, dass es sich bei einem "certificate of good standing" lediglich um ein Mittel zur Nachweisführung im Rechtsverkehr handelt, nicht aber um ein konstitutives Element der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. 21 Darüber hinaus hat das [X.] lediglich festgestellt, dass eine Amtslöschung "drohe". Dass nach dem Recht des US-Bundesst[X.]tes [X.] bereits das Drohen einer Amtslöschung zum Entfallen der Rechts- und Partei-fähigkeit einer "business corporation" führt, hat das [X.] nicht [X.]. Gleiches gilt für die Frage, ob selbst eine tatsächlich erfolgte Amtslö-schung diese Rechtsfolge nach sich ziehen würde. Diese Prüfung lag schon deshalb nahe, weil die Parteifähigkeit der Gläubigerin auch in einem solchen Fall zu bejahen sein könnte, wenn diese - wie hier - ein Vermögensrecht in [X.] nimmt. Jedenfalls hätte das [X.] auf diese Frage eingehen müs-sen, weil die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass nach dem Recht des US-Bundesst[X.]tes [X.] ein in Liquidation befindliches Un-ternehmen für den Zeitraum von zumindest drei Jahren weiter bestehen bleibt, um die Verfolgung von Ansprüchen zu ermöglichen. 22 - 10 - II[X.] 23 Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Das [X.] wird erneut zu prüfen haben, gegebenenfalls durch Einholung ei-nes Rechtsgutachtens, ob die Gläubigerin rechts- und parteifähig ist. Dressler [X.] Kuffer [X.]

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.08.2004 - 7 M 403/04 - [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 5 [X.] -

Meta

VII ZB 24/06

25.10.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VII ZB 24/06 (REWIS RS 2006, 1161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1161

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