Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. IV ZR 197/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9176

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 197/11

Verkündet am:

9. Januar 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] § 28 Abs. 4

1.
Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs.
4 [X.] genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsneh-mers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden.

2.
In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und druck-technische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.

[X.], Urteil vom 9. Januar 2013 -
IV ZR 197/11 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Oktober 2011 aufgehoben.

[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der [X.] gehaltenen Firmenschutzversicherung, welche auch den Schutz vor Einbruchsdiebstahl umfasst, ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Nach seiner Behauptung wurde in der Nacht vom 28. auf den 29.
Mai 2009 in die Räume seines [X.] eingebrochen und eine Reihe von Werkzeugen
und Maschinen
entwen-det, deren Wert der Kläger auf jedenfalls 31.000

Verhandlungen mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten unter-zeichnete der Kläger ein ihm unterbreitetes Formular, welches mit "Ver-gleich und Abfindungserklärung"
überschrieben war. Darin heißt es unter anderem:
1
-
3
-

"Mit Bewillig[X.] hinsichtlich aller Entschädigungsansprüche, die ich anläßlich meines Versicherungsfalles vom 29.05.r-

An diesen Vergleichsvorschlag halte ich [X.] nur dann ge-bunden, wenn die oben genannte Gesellschaft innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieser Erklärung ihre
Annahme durch Zahlung erklärt."

Zu einer Zahlung des genannten Betrages kam es nicht. [X.] forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3.
September 2009
auf, zahlreiche weitere Fragen zur Sachverhaltsaufklärung zu be-antworten. Der Text des zweiseitigen Schreibens lautet am Ende:

"Abschließend erteilen wir Ihnen folgende Belehrung: (Mit-teilungen
über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts-
und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungs-fall)

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen haben Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalles alle Angaben zu ma-chen, die der Aufklärung des Tatbestandes dienlich sind (sogenannte Aufklärungsobliegenheit) oder zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfanges unserer Leis-tungspflicht erforderlich sind (sogenannte Auskunftsoblie-genheit).

Verletzen Sie arglistig oder vorsätzlich die Obliegenheit zur Auskunft oder zur Aufklärung, werden wir von der Verpflich-tung zur Leistung frei.

Verstoßen Sie hingegen grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Die Kürzung wird 2
-
4
-

unterbleiben, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde.

Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheit zur Auskunft oder Auf-klärung bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflich-tet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststel-lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war."

Dieser Text unterscheidet sich nicht von dem sonstigen Schriftbild
des Schreibens, lediglich das einleitende Wort "Belehrung"
ist fett, der nachfolgende in Klammern stehende Zusatz kursiv
gedruckt.

Die Beklagte
macht geltend, der
Kläger habe vorsätzlich die in dem Schreiben gestellten Fragen

und ebenso weitere Fragen aus [X.] zwei Schreiben

nicht ausreichend, teilweise auch unzutref-fend beantwortet.
Sie hält sich schon deshalb für leistungsfrei, bestreitet aber auch das Vorliegen eines Versicherungsfalls mit Nichtwissen und zieht dabei insbesondere das Vorhandensein der vom Kläger als gestoh-len gemeldeten Geräte am [X.] und deren angegebenen Wert in Zweifel.

Der Kläger meint, die Beklagte sei bereits infolge eines wirksam abgeschlossenen Vergleichs zur Leistung verpflichtet;
auf Leistungsfrei-heit wegen einer Obliegenheitsverletzung könne sie sich unter anderem deshalb nicht berufen, weil ihre Belehrung nicht den gesetzlichen Anfor-derungen entsprochen habe.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
3
4
5
6
-
5
-

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat ausgeführt:

Ein Vergleich über die Versicherungsleistung sei nicht zustande gekommen.

Auf den Versicherungsvertrag könne der Kläger sein Begehren
ebenfalls nicht mit Erfolg
stützen, weil die Beklagte infolge der vorsätzli-chen Verletzung seiner Auskunftsobliegenheit leistungsfrei sei.
Dabei sei zugrunde zu legen, dass der Kläger die Frage nach einer Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung und dem Vorliegen von [X.] nicht bzw. nicht zutreffend beantwortet habe.
Der Tatbestand des land-gerichtlichen Urteils stelle bindend fest, der Kläger habe unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt die eidesstattliche Versicherung abgegeben gehabt und ein vollstreckbarer Titel gegen ihn habe vorgelegen. Dem Bestreiten dieser Umstände in zweiter Instanz stehe §
314 ZPO entgegen, nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag des [X.] erfolglos geblieben sei. Als neues Vorbringen könne dieses Bestreiten nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen des §
531 ZPO nicht vorlägen. Angesichts der im Schriftverkehr der Parteien wiederholten Hinweise
der Beklagten auf die Folgen unzureichender Auskünfte sei davon auszugehen, dass der
7
8
9
10
-
6
-

Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Einen [X.] nach §
28 Abs.
3 Satz
1 [X.] habe er nicht geführt.

Die im Schreiben vom 3.
September 2009 enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunfts-
oder Aufklä-rungsobliegenheit genüge den Anforderungen des §
28 Abs.
4 [X.]. Für eine "gesonderte Mitteilung"
reiche ein drucktechnisch hervorgehobener Absatz am Ende eines Fragebogens aus. Die drucktechnische Hervorhe-bung der Belehrung erscheine noch ausreichend.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Offen
bleiben kann, ob der Kläger seine Auskunfts-
oder Aufklä-rungsobliegenheit verletzt hat. Es kann deshalb auch dahinstehen,
ob das Berufungsgericht nach §
314 ZPO an die Feststellung des Landge-richts gebunden war, der Kläger habe unstreitig früher einmal die eides-stattliche Versicherung abgegeben und es liege ein vollstreckbarer Titel gegen ihn vor.

2. Vollständige oder teilweise
Leistungsfreiheit der
Beklagten nach §
28 Abs.
2 [X.] kann schon deshalb nicht eintreten, weil die dem Kläger erteilte Belehrung über diese Rechtsfolgen den Anforderungen des §
28 Abs.
4 [X.] nicht genügt.

a) Allerdings trifft die Annahme des Berufungsgerichts
zu, dass ei-ne
schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers auf einem Scha-denmeldungsfragebogen oder

wie hier

in einem individuellen Schrei-11
12
13
14
15
-
7
-

ben des Versicherers, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung eines behaupteten Versicherungsfalls gestellt
werden, das
Erfordernis einer "gesonderten
Mitteilung in Textform"
i.S. des §
28 Abs.
4 [X.] erfüllt.

aa) Der Wortlaut des vom [X.] jeweils mit Blick auf Belehrungs-
oder Hinweispflichten des Versicherers aufgestell-ten Formerfordernisses (vgl. neben §
28 Abs.
4 auch die §§
19 Abs.
5, 37 Abs.
2
Satz
2, 51 Abs.
1, 52 Abs.
1 Satz
2 [X.]) macht für sich ge-nommen nicht hinreichend deutlich, ob "gesondert"
eine absolute Tren-nung der Mitteilung von jeglichen anderen Texten oder lediglich
von be-stimmten Dokumenten fordert. Auch die [X.] ge-ben darüber keinen Aufschluss
(vgl. dazu [X.], [X.], 709, 710). Dort wird nur
für die gesonderte
schriftliche [X.] des Versicherungsnehmers nach §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] erläu-tert, deren Zweck, formularmäßige Verzichte zu vermeiden, erfordere ei-ne ausdrückliche Erklärung in einem "gesonderten"
Schriftstück (BT-Drucks. 16/3945 S.
60). Teilweise wird deshalb in der Literatur ange-nommen, es sei auch nach §
28 Abs.
4 [X.] stets eine absolute Tren-nung in der Weise geboten, dass die Belehrung nur mittels einer eigens verfassten Urkunde, die als "Extrablatt"
neben der Belehrung keine [X.] Informationen enthalten dürfe,
wirksam erfolgen könne
([X.],
[X.], 163, 166; [X.], [X.], 45, 52

zu §
19 Abs.
5 Satz
1 [X.]; [X.],
[X.], 1046; [X.], [X.], 1313, 1319
f.

zu §
19
Abs.
5 Satz
1
[X.]; [X.] in [X.], [X.]
9.
Aufl. §
19 Rn.
115 m.w.N.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
28 Rn.
114).
16
-
8
-

bb) Dem ist nicht zuzustimmen.
Die herrschende Meinung in Lite-ratur und Rechtsprechung nimmt stattdessen zutreffend an, die von §
28 Abs.
4 [X.] geforderte Belehrung könne zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (Gro-te/[X.], BB 2007, 2689; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl.; §
28 Rn.
177; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 2.
Aufl. §
14 Rn.
8; [X.], [X.], 709, 710; [X.]/[X.], [X.] kompakt, 4.
Aufl. S.
89; [X.], [X.], 468; [X.] in Looschelders/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
28 Rn.
130; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
28 Rn.
154; [X.] in HK-[X.], 2.
Aufl. zu §
19 Rn.
42; [X.], r+s
2009, 353, 356; [X.] in [X.], [X.] §
28 Rn.
340; [X.] [X.], 1448, 1449; [X.] r+s 2010, 412, 415; [X.] [X.], 465, 466
zu §
19 Abs.
5 [X.]). Das
folgt aus dem Gesetzeszweck. Danach ist
eine gesonderte Mittei-lung in Textform im Sinne des § 28 Abs. 4 [X.] als eine [X.], lediglich von den allgemeinen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Versicherungsschein aber auch den Versicherungsbedingungen und dem Produktinformationsblatt,
getrennte Form des Hinweises zu verstehen.

(1) Die nach §
28 Abs.
4 [X.] gebotene Belehrung über die im Fal-le der Verletzung einer Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit drohen-den Rechtsfolgen soll dem Versicherungsnehmer vor der Beantwortung entsprechender Fragen des Versicherers eindringlich vor Augen führen, welche Bedeutung die vollständige, rechtzeitige
und wahrheitsgemäße Information des Versicherers für dessen Leistungsverpflichtung hat.
Der Versicherungsnehmer soll damit zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheiten angehalten, aus Grün-17
18
-
9
-

den der Fairness zugleich aber auch
vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteilen
gewarnt werden
(vgl. dazu auch Rixecker in [X.], [X.] 3.
Aufl. §
28 Rn.
104). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich die Notwendigkeit, erst dann zu
belehren, wenn von dem [X.] Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden.
Erst zu diesem Zeitpunkt ist es zweckmäßig, dass ihm die Be-lehrung vor Augen steht
(vgl. zum
ähnlichen Regelungszweck des §
19 Abs.
5 Satz
1 [X.] auch BT-Drucks. 16/3945 S.
65, 66). Das wäre nicht gewährleistet, wenn die Belehrung bereits vorsorglich für künftige Versi-cherungsfälle im [X.], den [X.], sonstigen Vertragsunterlagen oder Vertragsinformationen im Sinne des §
7 [X.] wirksam erteilt werden könnte. Diese
Belehrung muss von den letztgenannten Dokumenten getrennt und erst dann erfol-gen, wenn die Erfüllung eines
Aufklärungs-
oder Auskunftsverlangens des Versicherers ansteht.

(2) Diesem Zweck der Belehrung kann einerseits mittels eines

vom Wortlaut des §
28 Abs.
4 [X.] jedenfalls auch gedeckten

eigens für die Belehrung erstellten Dokuments ("Extrablattes")
Rechnung getra-gen werden;
andererseits lässt es
sich mit dem Gesetzeszweck ebenso vereinbaren, die anlassbezogene Belehrung auf einem
Schadenmel-dungsfragebogen oder in einem Schreiben zu erteilen, in welchem der Versicherer Fragen zur Aufklärung eines Versicherungsfalles stellt. Ein Schutzbedürfnis des
Versicherungsnehmers, die Belehrung nicht im [X.] mit solchen Fragen zu erhalten, ist nicht erkennbar. Denn sie wird ihrer vom Gesetz bezweckten Warnfunktion gerade dann gerecht, wenn sie dem Versicherungsnehmer im unmittelbaren zeitlichen und auch räumlichen Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Fragen zur Kenntnis gebracht wird.

19
-
10
-

(3) Diese am Geschehenszweck
orientierte Auslegung des Begriffs der "gesonderten Mitteilung in Textform"
im Sinne des § 28 Abs. 4 [X.] steht nicht im Widerspruch dazu, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] vo-rausgesetzte
"gesonderte schriftliche Erklärung"
des Versicherungsneh-mers (über einen Verzicht auf Vertragsinformationen)
eine von sonstigen Erklärungen getrennte Urkunde verlangt. Die Gefahr vorschneller, weil formularmäßig vorbereiteter Verzichtserklärungen
von [X.], welcher §
7 Abs.
1
Satz
3 [X.] entgegenwirken will (vgl. dazu BT-Drucks.
16/3945 S.
60), besteht im Falle der von §
28 Abs.
4 [X.] geforderten Belehrung, bei der es sich um eine einseitige, nicht unmittel-bar auf die Begründung von Rechten oder Pflichten gerichtete Informati-onserklärung des Versicherers handelt,
nicht
(vgl. [X.], [X.], 709, 710). Vielmehr kann es gemessen an ihrer Warnfunktion durchaus sinnvoll
sein, wenn sie in demjenigen Formular enthalten ist, dessen unvollständige oder unrichtige Beantwortung für den [X.] Gefahren bergen kann.

b)
Die
im Schreiben vom
3.
September 2009 enthaltene Belehrung ist aber zu beanstanden, weil ihre drucktechnische Gestaltung nicht den Anforderungen genügt, die an eine Belehrung nach §
28 Abs.
4 [X.] zu stellen sind.

aa) Mit dem
Belehrungserfordernis
hat der Gesetzgeber in §
28 Abs.
4 [X.] ein wesentliches Element der vom Senat zu §
6 Abs.
3 [X.] a.F. allein für Fälle vorsätzlicher, [X.] entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl.
unter anderem
Senatsurteile vom 16.
Januar 1970

IV ZR 645/68, [X.]Z 53, 160, 164; vom 24.
Juni 1981

[X.], [X.], 182 m.w.N.; vgl.
im Übrigen
zur Ent-20
21
22
-
11
-

wicklung der Relevanzrechtsprechung: [X.] in [X.]/[X.], [X.]
2.
Aufl. §
6 Rn.
51-55; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
6 Rn.
101) übernommen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S.
69).
Die Beschrän-kung der
Belehrungspflicht auf vorsätzliche,
folgenlose
Obliegenheiten ist dabei entfallen, weil letztere infolge des in §
28 Abs.
3 Satz
1
[X.]
erweiterten Kausalitätserfordernisses ohnehin keine Leistungskürzung mehr zur Folge haben. Die Belehrungspflicht betrifft
nunmehr alle nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-
und Aufklä-rungsobliegenheiten.

bb) Bereits in der Relevanzrechtsprechung war allgemein aner-kannt, dass die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden musste, dass sie für
den [X.] nicht zu übersehen war
([X.] aaO Rn.
64; [X.], Ur-teil vom 8.
Mai 1967

[X.], [X.]Z 48, 7, 9), sich insbesondere vom übrigen Text desselben Dokuments durch eine andersartige druck-technische Gestaltung
(OLG Köln
VersR 2009, 251, 252; [X.] ZfSch 1995, 338) abhob.

cc) Es gibt keinen
Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen bei Übernahme des [X.] in
das neue [X.] abschwächen wollte. Vielmehr weisen die Gesetzesmaterialien

insbesondere auch zu dem ähnlichen
Beleh-rungserfordernis des §
19 Abs.
5 [X.]

aus, dass die Formerfordernisse der
Belehrung mit dem Gebot einer gesonderten Mitteilung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschärft werden sollten
(vgl. dazu [X.], [X.], 709, 710). Zwar mag sich die von der Rechtsprechung für jegliche
Belehrung des Versicherers geforderte (vgl. insoweit Senatsur-teil vom 28.
Januar 2004

IV ZR 58/03, [X.], 497 unter 3 d zu 23
24
-
12
-

§
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.)
besondere Platzierung und/oder druck-technische Hervorhebung der Belehrung gegenüber begleitendem Text ausnahmsweise dann erübrigen, wenn eigens für die Belehrung ein ge-sondertes Dokument erstellt wird.
Lässt man jedoch die Aufnahme des Belehrungstextes in ein Fragebogenformular oder ein anderes

Fragen des Versicherers enthaltendes

Schreiben zu, ist im [X.] weiter-hin zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom [X.] nicht übersehen werden kann (vgl. [X.] [X.], 1448, 1449; [X.],
Urteil vom 10.
März 2011
2 O 105/10, juris Rn.
20; [X.], 465, 467
jeweils zu §
19 Abs.
5 [X.]; [X.]
in [X.]-[X.] §
28 Rn.
340; vgl. zu §
37 Abs.
2 Satz
2
[X.]: OLG Naumburg
VersR 2012, 973, 974).

dd) Dem genügt die hier in Rede stehende Belehrung nicht. Ihr Text hebt sich weder in Schriftart oder -größe noch in Bezug auf Fett-, Kursiv-
oder
Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen-
oder Absatzeinzüge oder Schriftfarbe ausreichend
vom übrigen Text des Schreibens vom 3.
September 2009 ab. Andere graphische Mittel zur Hervorhebung
von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung werden ebenfalls nicht eingesetzt. Allein das fett gedruckte Wort "Beleh-rung"
und die Kursivstellung des nachfolgenden Klammerzusatzes "(Mit-teilungen
über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts-
und Aufklä-rungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall)", die beide im
Fließtext integriert und nicht nach Art einer Überschrift hervorgehoben sind, rei-chen nicht aus, um die Aufmerksamkeit des Lesers in besonderem Maße auf den nachfolgenden,
normal gedruckten Belehrungstext zu lenken, der sich über vier Absätze erstreckt, ohne dass aufgrund deren äußerer Gestaltung erkennbar wäre, dass es sich insoweit um eine vom [X.]
-
13
-

gen Inhalt des Schreibens gesondert erteilte rechtliche Information han-delt.

Es kommt hinzu,
dass die Fristsetzung zur Beantwortung der Fra-gen bis zum "30.09.2009"
unmittelbar über dem Wort "Belehrung"
eben-falls fett gedruckt und zudem zentriert gesetzt ist, so dass sie die [X.] in besonderer Weise auf sich zieht und von der Bedeutung des nachfolgenden Textes ablenkt.

Auch der abschließende nahtlose Übergang von der Belehrung zur Grußformel lässt
die rechtliche Bedeutung des Belehrungstextes nicht hinreichend erkennen.

III. [X.] bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil nunmehr geprüft werden muss, ob ein Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang der Kläger gegebenenfalls Schäden erlitten hat.

Anders als der Kläger
meint, ist seiner Klage nicht bereits aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs stattzugeben.
Die darauf zielenden
Revisionsrügen
erschöpfen
sich in dem revisions-rechtlich unbehelflichen Versuch, die tatrichterliche Auslegung des [X.] "Vergleich und Abfindungserklärung"
sowie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage, ob ein Vergleich mündlich abgeschlos-
26
27
28
29
-
14
-

sen worden ist, durch eigene, vermeintlich bessere Erwägungen zu er-setzen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach §
564 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
6 O 2019/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.10.2011 -
3 U 13/11 -

Meta

IV ZR 197/11

09.01.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. IV ZR 197/11 (REWIS RS 2013, 9176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9176

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 197/11 (Bundesgerichtshof)

Firmenschutzversicherung unter Einschluss von Schäden durch Einbruchsdiebstahl: Anforderungen an eine gesonderte Mitteilung in Textform über …


20 U 320/22 (Oberlandesgericht Köln)


20 U 320/22 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 372/15 (Bundesgerichtshof)

Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten; Anforderungen an die Belehrung …


IV ZR 73/18 (Bundesgerichtshof)

Umfang der Informationspflicht eines Unfallversicherers bei Versicherung für fremde Rechnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 197/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.