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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ 3/13
AnwZ 6/13
vom
26. Juni 2014
in den verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.]
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch
den Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechts-anwälte Prof.
Dr.
Stüer und Dr.
Kau
am 26.
Juni 2014
beschlossen:
Die Verfahren AnwZ
3/13 und AnwZ
6/13 werden zur [X.] und Entscheidung verbunden.
Das Verfahren AnwZ
3/13 führt.
Gründe:
Die Verbindung der beim Senat anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
93 Satz
1 VwGO nach Ermessen des Gerichts zulässig,
weil sie den gleichen Ge-genstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem [X.] dem [X.] nach §§
164, 169 [X.] benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] und sind daher [X.] (vgl. BVerwGE
48, 1, 2). Im Übrigen beruhen die Klagebegehren im [X.] auf -
jedenfalls weitgehend
-
identischen oder zumindest gleicharti-gen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Rudisile in Schock/[X.]/
Bier, VwGO, Stand Nov. 2009, §
93 Rn.
9 m.w.N.). Der Senat hält die Verbin-dung der gegen denselben Beklagten gerichteten Klagen aus [X.]
-
3
-
schaftlichen Gründen, insbesondere zur Ermöglichung einer übersichtlichen Darstellung der Gründe für die Entscheidung über beide Klagen, für sinnvoll.
[X.]
[X.]
Fetzer
Stüer
Kau
Meta
26.06.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. AnwZ 3/13 (REWIS RS 2014, 4527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4527
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