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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 187/11
vom
17. Januar
2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar
2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Revision der
Beklagten
zu 2 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 1. Juli
2011
-
I-17 U 108/10 -
wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre
Kosten zurückge-wiesen.
Soweit die
Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 aus-geführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadenser-satzansprüche der
Beklagten zu 2 bestünden, für ein Vorgehen nach
§ 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des [X.] ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die von der
Be-klagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Meta
17.01.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. III ZR 187/11 (REWIS RS 2013, 8898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8898
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