Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 5 StR 410/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2753

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Gegenstand

Strafverfahren: Entschädigungsanspruch wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Revisionsverfahrens; Wiedergutmachung auf andere Weise


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2013 wird mit der Feststellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. den Antrag des [X.] vom 1. September 2014).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für die beantragte ergänzende Feststellung unangemessener Verfahrensdauer als Wiedergutmachung auf andere Weise bedarf es einer Verzögerungsrüge nicht (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 1, 3 Halbsatz 2, § 199 Abs. 3 [X.]). Ob eine solche für den Fall einer Kompensation im Sinne der [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]St 52, 124) erforderlich wäre [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 792 ff., andererseits Graf, StPO, 2. Aufl., § 199 [X.] Rn. 11 ff.; offen gelassen von [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, [X.]R [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43), bedarf hier keiner Entscheidung, weil eine solche weitergehende Kompensation hier ohnehin nicht in Betracht kommt. Für die Feststellung der Verzögerung bedurfte es keiner Einstimmigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14).

Basdorf                       [X.]                           Dölp

                  König                         [X.]

Meta

5 StR 410/14

23.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 18. Juni 2013, Az: (504) 273 Js 2682/12 KLs (5/13)

§ 198 Abs 4 S 1 GVG, § 199 Abs 3 GVG, § 349 Abs 2 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 2 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 5 StR 410/14 (REWIS RS 2014, 2753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2753

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 359/16

5 StR 186/16

3 StR 99/19

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