Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16

6. Senat | REWIS RS 2019, 11456

FUSSBALL STEUERRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) EINKOMMENSTEUER WERBUNGSKOSTEN

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Gegenstand

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten


Leitsatz

Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2015  15 K 1712/15 E aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement des [X.]" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war Co-Trainer der [X.] Mannschaft des M und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der [X.]. Für ein Abonnement des [X.]" wandte er monatlich 46,90 € auf; der Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen "[X.]", "Sport" und "[X.]". In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den Abzug des Anteils, der auf das Fußballpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) lehnte den Werbungskostenabzug auch im Einspruchsverfahren ab. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2016, 1416 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Finanzgerichts (FG) [X.] vom 14. September 2015  15 K 1712/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 2. März 2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 322,80 € anerkannt werden.

6

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Feststellungen des [X.] tragen nicht dessen Würdigung, die streitigen Aufwendungen seien privat veranlasst.

8

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. [X.]aßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden [X.]oments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende [X.]oment.

9

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem [X.]aße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem [X.]aße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 21. September 2009 GrS 1/06, [X.]E 227, 1, [X.], 672). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven [X.]aßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 227, 1, [X.], 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, [X.]/NV 2014, 500; Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, [X.]E 250, 392, [X.], 1013).

2. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden (Senatsurteil vom 12. November 1982 VI R 193/79, nicht veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 7. April 2005 VI B 168/04, [X.]/NV 2005, 1300).

Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, [X.]E 230, 348, [X.], 45, m.w.N.). Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private [X.]itbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen (Senatsbeschluss in [X.]E 230, 348, [X.], 45, m.w.N.).

3. Nach diesen [X.]aßstäben kann das Urteil des [X.] keinen Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des [X.] durch den Kläger. Die Vorentscheidung gibt insoweit lediglich das Vorbringen des [X.] wieder, er habe das Paket einschließlich [X.] ausschließlich genutzt, um aus den übertragenen Spielen Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das [X.] hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit dieser Vortrag zutrifft.

Stattdessen stützt das [X.] seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung allein auf den Charakter des streitigen Abonnements, das mit dem Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen eher als mit Fachzeitschriften vergleichbar sei. Allerdings unterscheidet sich das Sky-Bundesliga-Abonnement von Tageszeitungen dadurch, dass Tageszeitungen in einem breitgefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und anderen Bereichen berichten (s. Senatsbeschluss in [X.]/NV 2005, 1300), wohingegen das Sky-Bundesliga-Abonnement --vorausgesetzt, das Vorbringen des [X.] ist zutreffend-- in seinem gesamten Angebot den beruflichen Interessen des [X.] zu dienen geeignet ist. Denn es umfasst nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur [X.]. Zwar ist der Inhalt des Pakets --wie auch das [X.] zu Recht ausführt-- nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht der Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung aber insbesondere auch deshalb nicht entgegen, weil ein auf das Berufsbild des [X.] zugeschnittenes Angebot nicht auf dem [X.]arkt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem allgemeinen Charakter des Abonnements kann daher nicht auf seinen konkreten Verwendungszweck im Streitfall geschlossen werden.

4. Die Vorentscheidung ist danach aufzuheben. Das [X.] wird im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des [X.] nachholen müssen. Insoweit kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen des [X.] und von Spielern des [X.] in Betracht.

Sollte das [X.] danach eine berufliche Verwendung des [X.] feststellen, wird es die hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen haben.

Hinsichtlich der Zweitkarte und der ebenfalls geltend gemachten Aufwendungen für [X.] wird es auch festzustellen haben, ob insoweit eine private Nutzung vorliegt, und dann ggf. den hierauf entfallenden Anteil vom Abzug als Werbungskosten ausschließen. Im Rahmen seiner Würdigung wird das [X.] weiter zu berücksichtigen haben, dass der Kläger erst ab dem [X.]onat Juli 2012 als Torwarttrainer tätig war. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug für das gesamte Streitjahr 2012 ist, dass auch für die [X.]onate Januar bis Juni 2012 eine berufliche Nutzung im Rahmen der vorangegangenen Tätigkeit des [X.] als Co-Trainer vorliegt, was der Kläger bisher nicht vorgetragen hat.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 24/16

16.01.2019

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 14. September 2015, Az: 15 K 1712/15 E, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16 (REWIS RS 2019, 11456)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1631 REWIS RS 2019, 11456

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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