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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118B1STR36.17.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 36/17
vom
23. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar 2018 beschlos-sen:
Der Antrag auf Ablehnung des [X.]s am [X.] Prof. Dr. Graf wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzu-lässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2018 hat der [X.] sämtliche Mitglieder des 1. Strafsenats des [X.] wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt und dieses Befangenheitsgesuch im [X.] darauf gestützt, dass eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 4. Mai 2017 beim [X.]
auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten
nicht erfolgt sei. Weder dem Verteidiger noch dem Ange-klagten sei bekannt, wer das Verfahren bearbeite, sodass sich das [X.] gegen sämtliche [X.] des Senats richte.
Das Befangenheitsgesuch gegen die [X.] am [X.] Prof. Dr. Jäger, [X.],
die [X.]in am [X.] [X.], den Rich-ter am [X.] Prof. Dr. Radtke, die [X.]in am [X.] Dr.
[X.] und den [X.] am [X.] [X.] hat der Senat durch Beschluss vom 11.
Januar 2018 gemäß § 26a Abs. 1
Nr.
2 StPO als unzulässig verworfen. Hinsichtlich des gegen den [X.] am [X.] Prof. Dr.
Graf gerichteten Befangenheitsgesuchs wurde dem Angeklagten die Gele-genheit gegeben, zu dem an seinen Verteidiger gerichteten Schreiben des Se-1
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natsvorsitzenden vom 11. Januar 2018 Stellung zu nehmen. Gegenstand die-ses Schreibens war die Beantwortung der Frage, welche [X.] in dieser Sa-che in Vertretung des Vorsitzenden tätig geworden sind. Eine Stellungnahme hierzu gab der Angeklagte nicht ab.
II.
Die Ablehnung des [X.]s am [X.]
Prof. Dr. Graf ist un-zulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch gegen [X.] am Bun-desgerichtshof Prof. Dr. Graf auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeig-nete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich
([X.], Beschlüsse vom 22. März 2017
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StR 583/16, [X.], 180 und vom 9. Juli 2015
1 StR 7/15, [X.], 283, jeweils mwN, zur verfas-sungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 2005
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StR 180/05, [X.]St 50, 216, 220).
Soweit der Angeklagte die voraussichtlich an einer zukünftigen Entschei-dung im hiesigen Verfahren beteiligten [X.] deswegen für befangen erach-tet, weil sie in der Sache bisher nicht mit Blick auf eine beschleunigte Entschei-dung tätig geworden seien, vermag dies unter keinem denkbaren Gesichts-punkt eine Besorgnis der Befangenheit dieser [X.] zu begründen. Der Um-stand, dass [X.] am [X.] Prof. Dr. Graf in Vertretung des Vor-sitzenden [X.]s am [X.] Dr. Raum eine verfahrensleitende 3
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Verfügung getroffen hat, indem er die Weiterleitung des Schreibens von Rechtsanwalt
K.
vom 18. Mai 2017 an die Verfahrensbeteiligten verfügt hat, ändert hieran nichts.
[X.] Radtke
[X.] Bär
Meta
23.01.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 1 StR 36/17 (REWIS RS 2018, 15199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15199
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