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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 16. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer vor dem [X.] als voll-streckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Vorentscheidungen (Einzelstrafen: 30 Tagessätze und 90 Tagessätze [X.] sowie acht Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt [X.] in Übereinstimmung mit dem Antrag des General-bundesanwalts [X.] lediglich zur Kompensation einer vom [X.] nicht ausreichend gewürdigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] hat zwar mit Blick auf eine bezüglich des [X.] festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung die 2 - 3 - für die gefährliche Körperverletzung verhängte [X.] von drei Jahren und sechs Monaten um drei Monate verringert. Es hat dabei aber ei-nen weiteren, aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK im Bereich des Amtsgerichts außer [X.] gelassen, der auf der Grundlage der freilich auch insoweit mitgeteilten Anknüpfungsdaten ei-nen Zeitraum von einem Jahr ausmacht. Der Senat nimmt die gebotene Kompensation in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; siehe auch [X.]R StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 4). In Anwendung des [X.] ([X.], Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 [X.] [X.], [X.], 860, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen) haben hier (weitere) drei Monate als vollstreckt zu gelten. Eine noch weitergehende Kompensation wäre angesichts der [X.] und der für das Tatopfer hervorgerufenen lebensbedrohlichen Situation nicht mehr angemessen. [X.] [X.]
Meta
07.05.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 5 StR 118/08 (REWIS RS 2008, 4070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4070
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