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Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügenden Widerrufsbelehrung bei inhaltlich nicht ordnungsgemäßem Zusatz
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung.
Entsprechend steht die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, eine nach Maßgabe des [X.] vom 20. März 2018 ([X.], [X.], 1049 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in [X.], 132 vorgesehen) unwirksame Klausel beeinträchtige die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht (für die Widerrufsbelehrung [X.], Urteil vom 9. August 2018 - 5 U 43/18, juris Rn. 45; für die [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 19 ff.; [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17, juris Rn. 26 und [X.], 166, 167 f.; [X.], Beschlüsse vom 13. September 2018 - 24 U 71/18, juris Rn. 9, vom 18. Oktober 2018 - 4 U 90/18, juris Rn. 4 ff., vom 22. Oktober 2018 - 24 U 106/18, juris Rn. 16 und vom 10. Januar 2019 - 12 U 90/18, juris Rn. 23 ff.; [X.], Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 30 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Tolkmitt |
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Meta
02.04.2019
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Nürnberg, 12. Juli 2018, Az: 14 U 537/17
§ 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 495 Abs 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2019, Az. XI ZR 463/18 (REWIS RS 2019, 8663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8663
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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