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Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation bei Verweis auf unwirksame Darlehensbedingungen
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung. Das gilt unbeschadet des Umstands, dass im konkreten Fall nach § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung eine Belehrung über die Widerrufsfolgen zu erteilen war.
Entsprechend steht die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, eine nach Maßgabe des [X.] vom 20. März 2018 ([X.], [X.], 132 Rn. 12 ff.) unwirksame Klausel beeinträchtige die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht (für die Widerrufsbelehrung [X.], Urteil vom 9. August 2018 - 5 U 43/18, juris Rn. 45; für die [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 19 ff.; [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17, juris Rn. 26 und [X.], 166, 167 f.; [X.], Beschlüsse vom 13. September 2018 - 24 U 71/18, juris Rn. 9, vom 18. Oktober 2018 - 4 U 90/18, juris Rn. 4 ff., vom 22. Oktober 2018 - 24 U 106/18, juris Rn. 16 und vom 10. Januar 2019 - 12 U 90/18, juris Rn. 23 ff.; [X.], Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 30 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Menges |
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Derstadt |
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Meta
09.04.2019
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 14. August 2018, Az: 6 U 45/18
§ 355 BGB, § 495 BGB, § 1 Abs 1 Nr 10 BGB-InfoV vom 02.12.2004, § 1 Abs IV BGB-InfoV vom 02.12.2004
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2019, Az. XI ZR 511/18 (REWIS RS 2019, 8402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8402
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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