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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. September 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2002beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2StPO).G r ü n d [X.] hat den Angeklagten in seiner Anwesenheitdurch Urteil vom 9. April 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einerFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 27. Mai 2002hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, [X.] Rechtsmittel nicht binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ange-bracht worden ist. Der dagegen gerichtete zulässige Antrag des [X.] § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Revision des Ange-klagten ging erst am 30. April 2002 beim [X.] ein.[X.] Raum BrauseSchaal [X.]
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26.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 5 StR 428/02 (REWIS RS 2002, 1425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1425
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