Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. II ZR 80/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1278

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 80/11

vom

20.
November 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
November 2012 durch [X.]
[X.], [X.]
Strohn, die Richterin-nen
Caliebe
und
Dr.
Reichart
und den Richter Sunder
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die
Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des
22. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 3. März 2011 nach § 552a ZPO durch Beschluss [X.].

Gründe:
Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil
die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§
552a ZPO).
1. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die vom Berufungsgericht für ent-scheidungserheblich gehaltene Rechtsfrage, ob die Regelungen im Treuhand-vertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] verstoßen, rechtfertigt die Zulassung nicht. Art.
1 §
1 Abs.
1 [X.] wurde durch das am 1.
Juli 2008 in [X.] getrete-nen Rechtsdienstleistungsgesetz (hier insbesondere §§
2, 3 [X.]) aufgehoben und ersetzt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die Übergangs-recht oder auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag ([X.], Beschluss vom
12.
Juli 2006

X
ZR
22/05, NJW-RR
2006, 1719 Rn.
5; Beschluss vom
12.
November 2002 1
2
-
3
-

XI
ZB
15/02, juris Rn.
3; BVerwG, NVwZ-RR
1996, 712, [X.]. [X.]). Anderes gilt nur dann, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist.
Die Revisionskläger haben keinen Anhaltspunkt für eine erhebliche [X.] dargetan. Diese sind auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob ein Treuhandvertrag und/oder eine Treuhandvollmacht gegen das Rechtsbera-tungsgesetz
verstoßen, ist [X.]eils anhand der Regelung des im Einzelfall zu-grunde liegenden Treuhandvertrages zu entscheiden.
Der hier im Streit befind-liche Treuhandvertrag wurde 1996 verwendet und die Streitigkeiten der Gesell-schafter, die sich auf die Unwirksamkeit dieser speziellen Treuhandverträge und Vollmachten berufen, datieren aus Mitte des letzten Jahrzehnts.
Darüber hinaus ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich (siehe nachfolgend 2.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung an die Klägerin verurteilt. Dies gilt selbst dann, wenn man

anders als das Berufungsgericht

von einem Verstoß der Treuhänderin gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] ausgehen würde.
a) Sollte die Treuhänderin bei der Bewirkung des Beitritts der Beklagten zur Klägerin gegen Art.
1 §
1 Abs. 1 [X.] verstoßen haben, führt dies nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] (siehe nur [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2002

II
ZR
109/01, [X.]Z
153, 214, 221
f.; Urteil vom 25.
April 2006

XI
ZR
219/04, WM
2006, 1060 Rn.
33; Urteil vom 17.
Juni 2008

XI
ZR
112/07, [X.]Z
177, 108 Rn.
22) zur Fehlerhaftigkeit des Beitritts der Beklagten zu der Klägerin und zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Der fehlerhaft beigetretene Gesellschafter ist Gesellschafter mit 3
4
5
6
-
4
-

allen Rechten und Pflichten entsprechend dem Gesellschaftsvertrag (vgl. nur [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008

II
ZR
292/06, ZIP
2008, 1018 Rn.
9 [X.]). Der vollzogene fehlerhafte Beitritt ist bis zur Geltendmachung des Mangels wirksam und lediglich mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Nach dem unwi-dersprochenen Vortrag der Klägerin haben die Beklagten die (möglicherweise) fehlerhafte Gesellschaft nicht gekündigt. Sie sind daher zur Erbringung der [X.], wie das Berufungsgericht
zutreffend erkannt hat, nach wie vor verpflichtet.
b)
Unabhängig davon ist es den Beklagten aber auch gemäß §
242 BGB im Hinblick auf den von ihnen unstreitig persönlich erklärten Beitritt zu dem Vergleich zwischen der Streithelferin und der
Klägerin verwehrt, sich gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, sie seien zur Erbringung ihrer restlichen Einlage nicht verpflichtet. Mit ihrer Unterschrift unter den Vergleich haben sie nicht nur anerkannt, dass sie für die Verbindlichkeiten der Klägerin im Rahmen der aner-kannten Darlehen persönlich bis zu der individuell festgelegten Haftungs-höchstgrenze haften, sondern zusätzlich, dass sie zur Zahlung bis zum [X.]eili-gen Haftungshöchstbetrag an die Klägerin verpflichtet sind, soweit deren Ein

7
-
5
-

künfte nicht ausreichen, um die Forderungen der Streithelferin aus den [X.] zu erfüllen.

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 13.11.2007 -
1 O 227/07 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
22 [X.] -

Meta

II ZR 80/11

20.11.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. II ZR 80/11 (REWIS RS 2012, 1278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1278

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 415/10 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit einer Treuhandvollmacht: Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange von Treugeber-Gesellschaftern einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft …


XI ZR 415/10 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 216/05 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 265/05 (Bundesgerichtshof)


31 U 71/05 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.