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Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Abweisung einer Räumungsklage; Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Bestimmung des Beschwerdewertes
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 65. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juli 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Streitwert: 1.620 €
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Die der Klägerin durch die Abweisung ihrer Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung entstandene Beschwer ist gemäß § 8 ZPO, § 9 ZPO analog mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - [X.], [X.], 417 Rn. 2). Dieser beträgt hier (135 € x 42) 5.670 €.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht das Rechtsstaatsprinzip, denn dieses gebietet nicht, dass in allen Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muss ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 645 unter [II] 2 b mwN).
2. In Anbetracht der aufgezeigten Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos, so dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Dr. [X.]
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Meta
14.10.2014
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Berlin, 23. Juli 2014, Az: 65 S 225/13
§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2014, Az. VIII ZR 240/14 (REWIS RS 2014, 2224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2224
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